• 22.08.2017, 11:05:52
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  • OTS0059

EANS-Hauptversammlung: Telekom Austria AG / Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG

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Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc mit dem Ziel
einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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22.08.2017

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, 20. September 2017, um 08:30 MEZ
Uhr am Sitz der Gesellschaft, Lassallestraße 9, A-1020 Wien, stattfindenden
außerordentlichen Hauptversammlung ein. Wir bitten Sie zu beachten, dass
angesichts der kurzen Agenda kein Mittagessen angeboten wird.

Tagesordnung

1. Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes.

Informationen für unsere Aktionäre

Zur Vorbereitung auf die bevorstehende Hauptversammlung stehen unseren
Aktionären spätestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, somit ab dem 30.
August 2017, auf unserer Homepage unter www.telekomaustria.com/de/ir/
hauptversammlung folgende Unterlagen zur Verfügung:

1. vollständiger Text dieser Einberufung;
  2. Einberufungsverlangen des Aktionärs América Móvil;
  3. Vollmachts- und Widerrufsformulare;
  4. Lebenslauf und Erklärung des Kandidaten gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Diese Unterlagen stehen darüber hinaus auch zu den Geschäftszeiten (werktags
von 08:00 bis 17:00 Uhr MEZ) am Sitz der Gesellschaft Telekom Austria AG,
A-1020 Wien, Lassallestraße 9, zur Einsicht zur Verfügung und werden den
Aktionären über Anfrage (Kontakt: Abteilung Investor Relations, Tel +43 (0)50
664 - 47500 oder E-Mail [email protected]) gerne per
Post zugesandt.

Aufnahme von weiteren Punkten in die Tagesordnung: Aktionäre, deren Anteile
zusammen 5% des Grundkapitals erreichen, können schriftlich (Unterschrift
erforderlich) verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung
am 20. September 2017 gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag (jedenfalls auch in deutscher
Sprache) samt Begründung (deutsche Sprache erforderlich) beiliegen (bei
Aufsichtsratswahlen tritt an die Stelle der anzuschließenden Begründung die
Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG). Der schriftliche
Antrag muss bis zum 19. Tag vor der Hauptversammlung (sohin dem 1. September
2017) bei der Telekom Austria AG, Abteilung Investor Relations, A-1020 Wien,
Lassallestraße 9, eingelangt sein. Die Antragsteller müssen seit mindestens 3
Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Dies ist gleichzeitig mit
dem Antrag mittels Depotbestätigung gemäß § 10a AktG in deutscher oder
englischer Sprache des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat
der OECD, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 7
Tage sein darf, nachzuweisen. Weiter muss aus dieser Depotbestätigung
ersichtlich sein, dass der Antragsteller die Aktien im Zeitpunkt der
Antragstellung seit mindestens 3 Monaten ununterbrochen hält. Bei mehreren
Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 5% des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle Aktionäre
auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Beschlussvorschläge: Bis zum Ende des 7. Werktages vor der Hauptversammlung
(sohin der 11. September

2017) können Aktionäre, deren Anteile zusammen 1% des Grundkapitals erreichen,
      der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform (per Fax an
      +43 (0)50 664 9 49040 oder per Post an Telekom Austria AG, Abteilung
      Investor Relations, A-1020 Wien, Lassallestraße 9, oder per E-Mail an
      [email protected]) Vorschläge zur
      Beschlussfassung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge
      zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden
      Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des
      Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht
      werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt
      an die Stelle der anzuschließenden Begründung die Erklärung der
      vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Die vorgeschlagene Person
      hat darin ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder
      vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die
      Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Nachweis der
      Aktionärseigenschaft ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG in
      deutscher oder englischer Sprache des depotführenden Kreditinstituts mit
      Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in
      einem Vollmitgliedstaat der OECD, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der
      Gesellschaft nicht älter als 7 Tage sein darf, anzuschließen. Bei
      mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in
      Höhe von 1% des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
      Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
      Uhrzeit) beziehen. Die Gesellschaft wird diesem Antrag spätestens am 2.
      Werktag nach Zugang entsprechen, außer wenn
1. er keine Begründung enthält oder die Erklärung nach § 87 Abs 2 AktG fehlt,
2. er zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung
   führen würde,
3. ein auf denselben Sachverhalt gestützter gleichsinniger Vorschlag bereits
   zugänglich gemacht wurde,
4. er den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede (§ 111 StGB) oder der
   Beleidigung (§ 115 StGB) erfüllt oder sich der Vorstand durch das
   Zugänglichmachen strafbar machen würde, oder
5. die Aktionäre zu erkennen geben, dass sie an der Hauptversammlung nicht
   teilnehmen und sich nicht vertreten lassen werden. Die Begründung muss nicht
   zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Schriftzeichen
   umfasst oder soweit sie einen Tatbestand im Sinne der Ziffer 4 erfüllt.
   Übermitteln mehrere Aktionäre Beschlussvorschläge zu demselben Punkt der
   Tagesordnung, so kann der Vorstand die Vorschläge und ihre Begründungen
   zusammenfassen. Die Beschlussvorschläge sind jedenfalls auch in deutscher
   Sprache zu übermitteln; eine deutsche Version für die Begründungen ist
   erforderlich.

Hingewiesen wird darauf, dass jeder Aktionär berechtigt ist, in der
Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung (ausgenommen Vorschläge von
Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat, welche nur unter Einhaltung der
Voraussetzungen des § 110 AktG gestellt werden können) Anträge zu stellen. Über
einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 AktG auf der Internetseite der
Gesellschaft bekannt gemacht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der
Hauptversammlung als Antrag wiederholt wird.

Auskunftsrecht: Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung
Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, sofern sich das Auskunftsbegehren
auf einen Punkt der Tagesordnung bezieht.

Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft
zu entsprechen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

1. sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem
   Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil
zuzufügen, oder
2. ihre Erteilung strafbar wäre. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist
   hinzuweisen.

Teilnahme: An unserer Hauptversammlung können Aktionäre teilnehmen und
anlässlich dieser Hauptversammlung die Aktionärsrechte ausüben, die am Ende des
10. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 10.
September 2017, 24:00 Uhr MEZ (Ortszeit Wien), Aktionäre unserer Gesellschaft
sind. Die Aktionärseigenschaft ist mittels Depotbestätigung in deutscher oder
englischer Sprache nachzuweisen, die vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen ist und spätestens am 3. Werktag vor
der Hauptversammlung bei der Gesellschaft einzulangen hat. Bitte beachten Sie,
dass diese Frist am

15. September 2017 endet.

Die Depotbestätigungen sind

- in Schriftform (firmenmäßige Fertigung erforderlich) per Post oder Boten an
  Telekom Austria AG, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, Re: Telekom Austria
  HV, A-8242 St. Lorenzen/Wechsel, Köppel 60, Österreich, oder
- per E-Mail an [email protected] (mit angehängtem
  qualifiziert elektronisch signiertem PDF-Dokument gemäß § 4 Abs 1 SVG) -
  bitte beachten Sie, dass ausschließlich PDF-Format für die elektronische
  Signatur ausreichend ist; oder
- per SWIFT: SWIFT GIBAATWGGMS, Message Type MT598 (alternativ 599); wobei
  unbedingt die ISIN AT 0000720008 im Text anzugeben ist

an die Gesellschaft zu senden.

Gerne vorab in Textform:

per Fax: +43 (0)50 664 9 49040 [#] oder per E-Mail:
[email protected] (Depotbestätigungen in den Formaten
PDF, JPG, TXT und TIF können berücksichtigt werden).

Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur
Hauptversammlung. Die Depotbestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Aussteller durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift oder eines im
     Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (z.B. BIC);
  2. den Aktionär durch Angabe von Name (Firma) und Anschrift, bei natürlichen
     Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen, falls
     vorhanden, das Register und die Nummer, unter der die juristische Person
     in ihrem Herkunftsstaat geführt wird;
  3. die Nummer des Depots und falls keine Depotnummer vorhanden ist, eine
     sonstige Bezeichnung;
  4. die Anzahl der Aktien des Aktionärs; ISIN AT 0000720008;
  5. die ausdrückliche Bestätigung, dass sich die Depotbestätigung auf den
     Nachweisstichtag, das ist der 10. September 2017, 24:00 Uhr MEZ (Ortszeit
     Wien), bezieht.

Die Vollmacht bzw. der Widerruf der Vollmacht muss bis 16:00 Uhr MEZ des
Vortages der Hauptversammlung (sohin dem 19. September 2017) eingelangt sein.
Danach ist die Vollmacht bzw. der Widerruf persönlich am Tag der
Hauptversammlung am Versammlungsort bei der Registrierung vorzulegen. Für die
Vollmacht oder deren Widerruf ist zumindest Textform erforderlich. Hat der
Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, so genügt es,
wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm
Vollmacht erteilt wurde. Um die Administration der Vollmachten zu erleichtern,
empfehlen wir Ihnen, die auf unserer Homepage befindlichen Formulare zu
verwenden.

Als besonderer Service steht den Aktionären ein Vertreter des
Interessenverbandes für Anleger, IVA, Feldmühlgasse 22/4, A-1130 Wien, als
unabhängiger Stimmrechtsvertreter für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung
in der Hauptversammlung zur Verfügung. Seitens IVA ist vorgesehen, dass Herr
Mag. Dr. Wilhelm Rasinger, bei der Hauptversammlung diese Aktionäre vertreten
wird. Für seine Bevollmächtigung ist auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.telekomaustria.com/de/ir/ hauptversammlung ein spezielles
Vollmachtsformular abrufbar, welches der Gesellschaft ausschließlich an eine
der oben genannten Adressen (Telefax, E- Mail, Post, SWIFT) für die
Übermittlung von Vollmachten zugehen muss. Darüber hinaus besteht die
Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit Mag. Dr. Wilhelm Rasinger unter
Tel. +43 (0) 1 8763343-30 [#] oder E-Mail [email protected].

Der Aktionär hat Mag. Dr. Wilhelm Rasinger, Weisungen zu erteilen, wie er (oder
allenfalls ein von Mag. Dr. Wilhelm Rasinger bevollmächtigter Subvertreter) das
Stimmrecht auszuüben hat. Mag. Dr. Wilhelm Rasinger übt das Stimmrecht
ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne
ausdrückliche Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Bitte beachten Sie, dass
der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Erhebung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen
oder von Anträgen entgegennimmt.

Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangs- und Sicherheitskontrolle zu
ermöglichen, werden die Teilnehmer gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Bitte bringen Sie einen
amtlichen Lichtbildausweis mit. Der Einlass zur Behebung der Stimmkarten
beginnt um 07:30 Uhr MEZ.

Der Ort der Hauptversammlung ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut
erreichbar (U-Bahnlinie U1, Station "Vorgartenstraße"). Bitte beachten Sie,
dass vom Unternehmen keine Parkplätze zur Verfügung gestellt werden.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung: Das
Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1.449.274.500 ist geteilt in 664.500.000
auf Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 415.159
eigene Aktien, wobei diese einem Stimmverbot unterliegen. Die Gesamtzahl der
teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung 664.084.841.

Weitere Informationen finden Sie unter
www.telekomaustria.com/de/ir/hauptversammlung

Wien, 22. August 2017 Der Vorstand

Ende der Mitteilung euro adhoc
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Emittent:    Telekom Austria AG Lassallestrasse 9 A-1020 Wien
Telefon:     06646636587
Email:       [email protected]
WWW:         www.telekomaustria.com/ir
ISIN:        AT0000720008
Indizes:     ATX, WBI
Börsen:      Wien
Sprache:     Deutsch

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | OTB

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