NOVOMATIC: OGH-Urteil widerspricht behördlicher Genehmigung
Uneinheitliche Rechtsprechung – NOVOMATIC prüft Amtshaftungsansprüche und Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Gumpoldskirchen (OTS) - Das Urteil (6 Ob 124/16b) des Obersten Gerichtshofs (OGH) vom 29. Mai 2017 ist heute bei NOVOMATIC eingetroffen und wird nun im Detail geprüft. Im Zuge einer ersten Durchsicht haben die Anwälte von NOVOMATIC jedoch bereits festgestellt, dass der Senat VI eine Einzelfallentscheidung getroffen hat und von den bisherigen OGH-Entscheidungen abweicht. So hat der OGH die identischen Spielprogramme und den damit verbundenen Betrieb von Glücksspielautomaten beispielsweise in der Steiermark als verwaltungsbehördlich genehmigt und damit als rechtskonform betrachtet.
NOVOMATIC hält fest, dass alle betriebenen Glücksspielgeräte und Spielprogramme sämtlichen Vorgaben des Glücksspielgesetzes entsprachen und mehrfach auch von der Stadt Wien behördlich geprüft und genehmigt wurden. Zudem lagen auch für sämtliche Spielstätten und den damit verbundenen Betrieb von Glücksspielautomaten die behördlichen Genehmigungen vor. Zahlreiche Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger bestätigen überdies die Zuverlässigkeit der beanstandeten Spiele.
Sämtliche Spielvarianten waren behördlich bewilligt und wurden laufend überprüft
Der landesgesetzlich angeordnete Wiener Spielapparatebeirat hat sämtliche von Gesellschaften der NOVOMATIC angebotenen Spielvarianten genehmigt und laufend überprüft. Somit wurden alle Vorgaben und Anforderungen der Stadt Wien als Konzessionsbehörde erfüllt und die Spielvarianten behördlich genehmigt. Seitens NOVOMATIC wird das Urteil deshalb als Kritik am Wiener Behördenverfahren gesehen.
Dennoch werde NOVOMATIC als betroffenes Unternehmen nun weitere rechtliche Schritte prüfen. So könnte sich das Unternehmen einerseits an der Stadt Wien, als verantwortliche Prüfstelle und Konzessionsgeber, schadlos halten. Andererseits kann das Unternehmen den EGMR anrufen, da das Urteil mehrere auffällige Verfahrensfehler in wesentlichen Punkten aufweist. Dadurch verstößt das Urteil schlussendlich gegen Art 6 EMRK („Recht auf ein faires Verfahren“) verstoßen. Schließlich wird NOVOMATIC in den noch anhängigen Verfahren in diesem Sinne neues Vorbringen erstatten.
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