- 10.07.2017, 10:20:47
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- OTS0041
AK: Neuerlicher Erfolg gegen Hutchison Drei
Oberste Gerichtshof (OGH) hat zwei Klauseln beim Tarif „SixBack“ als rechtswidrig beurteilt
Beim „SixBack“-Tarif von Hutchison Drei hatten Kunden die Möglichkeit, durch Anrufe aus fremden Netzen sechs Cent pro Minute als Gesprächsguthaben zu erwerben. In der Werbung wurde versprochen, dass dieses so erworbene Guthaben „ein ganzes 3Leben“ lang gilt und „nicht verfällt“. Dann kam eine kundenfeindliche Vertragsänderung – gegen die die Arbeiterkammer (AK) vorging und die nun vom OGH als rechtswidrig beurteilt wurde.
Im September 2014 versandte Hutchison Drei ein Schreiben an KundInnen, in dem sie von der Einstellung des Tarifs „SixBack 150“ ab dem Folgemonat Oktober informiert wurden. Die KundInnen sollten „automatisch“ auf einen neuen Tarif („NewSix 150“) umgestellt werden. Der neue Tarif sah keine Möglichkeit mehr vor, durch Anrufe aus anderen Mobilfunknetzen Gesprächsguthaben zu erwerben. Bestehende Gesprächsguthaben müssten KundInnen binnen drei Jahren (bis Oktober 2017) aufbrauchen. Gleichzeitig verlängerte das Unternehmen die Kündigungsfrist für die betroffenen KundInnen von ursprünglich acht Wochen auf zwölf Wochen. Denn im Fall einer nachteiligen Vertragsänderung besteht ein Sonderkündigungsrecht unabhängig von einer sonstig vereinbarten Bindungsdauer.
Die AK hat diese kundenfeindliche Vertragsänderung nun erfolgreich vor Gericht bekämpft. Der OGH bestätigte jetzt die Ansicht der AK: Die Klausel im Schreiben von Hutchison Drei, wonach das erworbene Guthaben nach drei Jahren – also per Oktober 2017 – verfällt, ist im Hinblick auf die Werbeankündigung „ein ganzes 3Leben lang“ rechtswidrig. Ein Verbrauch des Guthabens ist daher während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses möglich, also auch bei einem – wie hier den KundInnen von Hutchison aufgedrängten – Tarifwechsel.
Erfolgreich wurde außerdem eine Klausel bekämpft, mit der die Kündigungsfrist von acht auf zwölf Wochen verlängert wurde. Der OGH hat dies mit dem Interesse der KundInnen an einer möglichst kurzen Kündigungsfrist begründet: VerbraucherInnen sollen auf ein – im Regelfall nur für kurze Zeit als „Aktion“ angepriesenes – Angebot eines Konkurrenzunternehmens reagieren können. Eine allzu lange Bindung an seinen Vertrag bei Ausübung seines Kündigungsrechts ist nicht zu rechtfertigen.
Diese Klausel zur Verlängerung der Kündigungsfrist hat für alle vor dem 26. Februar 2016 abgeschlossenen Verträge der Telekommunikationbranche Bedeutung. Für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge hat der Gesetzgeber zu Gunsten der VerbraucherInnen ohnehin eine einmonatige Kündigungsfrist zwingend geregelt.
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