- 19.04.2017, 09:09:40
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- OTS0017
VKI: HG Wien erklärt Entgelterhöhungen von Hutchison Drei für unzulässig
Zugrundeliegende Vertragsklausel verstößt gegen Konsumentenschutzbestimmungen
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei. Das Verfahren betrifft eine Klausel, die einseitige Vertragsänderungen von Seiten des Mobilfunkanbieters unbeschränkt zulässt. Das Handelsgericht Wien erklärte die Klausel jetzt für unzulässig. Die Klausel entspricht nicht den Anforderungen der Konsumentenschutzbestimmungen, sie ist intransparent und benachteiligt die Kunden und Kundinnen gröblich, urteilte das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hutchison Drei erhöhte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu 3 Euro und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von 20 Euro ein. Der VKI klagte gegen die einseitige Entgelterhöhung bzw. die Vertragsänderung sowie gegen die zugrundeliegende Vertragsklausel.
„Die beanstandete Klausel lässt Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zu und wurde daher vom Handelsgericht Wien für unzulässig erklärt“, führt VKI-Juristin Marlies Leisentritt aus. „Eine Klausel, auf deren Grundlage eine einseitige Änderung der Entgeltbedingungen ohne weitere inhaltliche Beschränkung vorgenommen werden kann, verstößt gegen die Verbraucherschutzbestimmungen.“
SERVICE: Das Urteil im Volltext und weitere Informationen zum Thema gibt es online unter www.verbraucherrecht.at.
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