- 24.03.2017, 09:00:16
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Tochtergesellschaft der UniCredit Leasing täuschte vorsätzlich und rechtswidrig ihren Leasingnehmer
OGH Entscheidung gegen die UniCredit Leasing ermöglicht jetzt Unternehmen und Körperschaften, Rückforderungsansprüche wegen gröblicher Benachteiligung zu stellen
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass in Leasingverträgen aufgenommene Mindestverzinsungsklauseln für die Leasingnehmer grob benachteiligend und nichtig sind.
„Viele Leasinggesellschaften haben durch unklare und unerwartbare Vertragsklauseln, intransparente Abrechnungen und nicht korrekte Zinsanpassungen häufig falsche Berechnungen zum Nachteil der Leasingnehmer angestellt“, bringt es Thomas Swancar, Leasing-Experte von der Kommunal-Beratung auf den Punkt.
Die Kommunal-Beratung, die sich auf die Überprüfung von Leasingverträgen spezialisiert hat, arbeitet seit Jahren daran, diese Mängel bei den Leasinggesellschaften aufzudecken bzw. Rückvergütungsansprüche der Klienten zu realisieren.
„Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn bei Vertragsende ein Forderungsverzicht vom Leasingnehmer verlangt wird; bevor man so eine – unter seriösen Geschäftspartnern unübliche – Klausel unterschreibt, sollte die gesamte Vertragsabwicklung jedenfalls von einem Experten überprüft werden“, empfiehlt Mag. Peter Asinger, gerichtlich beeidigter Sachverständiger mit dem Spezialgebiet Leasingwesen.
Diese Erkenntnis gegen die UniCredit Leasing, zeigt einmal mehr deutlich, Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser – dies trifft besonders bei Leasingfinanzierungen bei Gebäuden, Betriebsanlagen, Produktionshallen oder sonstigen Objekten zu. Nicht nur laufende Verträge können überprüft werden, sondern auch bereits ausgelaufene Verträge.
Weitere Informationen gibt es auf www.kommunal-beratung.at
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Trappelgasse 4, 1040 Wien
Tel.: 01/503730020 oder 0676/3095200
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