- 11.02.2017, 17:13:49
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- OTS0032
ÖSTERREICH: Vorwürfe gegen voraussichtliche Grasser-Richterin
Sachverhaltsdarstellung bei Korruptionsstaatsanwaltschaft wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs
Utl.: Sachverhaltsdarstellung bei Korruptionsstaatsanwaltschaft
wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs =
Wien (OTS) - Wie die Tageszeitung ÖSTERREICH in ihrer Sonntagsausgabe
berichtet, werden Vorwürfe gegen eine prominente Richterin am
Landesgericht für Strafsachen erhoben. Mag. Marion Hohenecker gilt
als aussichtsreichste Kandidatin für den Vorsitz im Prozess gegen
Karl-Heinz Grasser und hatte erst Ende Jänner Ex-BZÖ-Chef Peter
Westenthaler zu zweieinhalb Jahren teilbedingter Haft verurteilt
(nicht rechtskräftig).
Gegen Richterin Hohenecker wurde von einer Grazer
Rechtsanwaltskanzlei bei der Korruptionsstaatsanwaltschaft eine
Sachverhaltsdarstellung wegen des Verdachts nach §302 StGB, also des
Amtsmissbrauchs, eingebracht, die ÖSTERREICH vorliegt.
Der Vorwurf: Die Richterin hätte sich vor dem Urteil eines Verfahrens
(15 HV 6/16d) mit dem zuständigen Staatsanwalt abgesprochen. Dabei
wären konkrete Formulierungen des Staatsanwalts in das Urteil
eingeflossen. Die Richterin hätte dadurch, so der Vorwurf in der
Sachverhaltsdarstellung, „quasi als verlängerter Arm der
Staatsanwaltschaft agiert“. Deshalb liege, so die Kanzlei Likar,
Missbrauch der Amtsgewalt vor. Die Aufgabenverteilung zwischen
Ankläger und Richter sei verletzt worden. Die beiden, so die
Sachverhaltsdarstellung, „sollen keinesfalls in Personalunion in Form
eines Inquisitionsprozesses bestehen“.
Zur Untermauerung der Vorwürfe wird ein Mail-Verkehr zwischen
Richterin Hohenecker und dem Staatsanwalt vorgelegt, der bei einer
disziplinarrechtlichen Untersuchung sichergestellt worden sei. Noch
kurz vor dem Urteil hätte der Staatsanwalt an die Richterin
beispielsweise gemailt: „Liebe Marion, folgende Modifikation wäre aus
meiner Sicht sinnvoll.“ Anwalt Dr. Peter Griehser von der Kanzlei
Likar gegenüber ÖSTERREICH: „Eine Hilfestellung oder Absprache
zwischen Anklageerhebung und objektivem Gericht ist inakzeptabel. Die
Unabhängigkeit wird sträflich verletzt.“
Für Richterin und Staatsanwalt gilt die Unschuldsvermutung.
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