- 19.01.2017, 14:26:23
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Harmonisierung im Urheberrecht: Österreich sieht noch Diskussionsbedarf
EU-Urheberrechtspaket im EU-Unterausschuss des Nationalrats
Utl.: EU-Urheberrechtspaket im EU-Unterausschuss des Nationalrats =
Wien (PK) - Das Urheberrecht gilt als sensible Materie, die sowohl
der Nutzung und Verwertung von Werken, als auch dem technologischen
Fortschritt und zugleich den Ansprüchen und Rechten von UrheberInnen
und InterpretInnen gerecht werden muss. Dies soll nun für die
digitale und grenzübergreifende Verfügbarkeit von Inhalten auf EU-
Ebene weiter harmonisiert werden. Mit neuen Schutzmaßnahmen etwa für
Presseverlage und gegenüber Plattformbetreibern,
urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen, neuen Ausnahmen und
Beschränkungen der Urheberrechte und neuen Mechanismen bei
Lizenzierungen verfolgt das aktuelle EU-Urheberrechtspaket das Ziel,
im digitalen Zeitalter einen gut funktionierenden Markt für die
Verwertung von Werken und einen breiteren EU-weiten Zugang zu
Inhalten zu gewährleisten. Die EU-Kommission sieht in dem
Reformpaket, das heute dem EU-Unterausschuss des Nationalrats zur
Diskussion vorlag, ein Schlüsselelement zur Umsetzung der im Mai 2015
angenommenen Strategie für einen Digitalen Binnenmarkt (Digital
Single Market Strategy - DSM-Strategie).
Für Justizminister Wolfgang Brandstetter ist das vorliegende
Urheberrechtspaket grundsätzlich begrüßenswert, auch wenn es dazu für
ihn noch keine abschließende Meinungsbildung gibt. Es werden dort
einige Aspekte aufgegriffen, die auch in Österreich in den letzten
Jahren kontrovers diskutiert wurden und deren Aufarbeitung auf EU-
Ebene sicher vorteilhaft sei, so der Minister. Auch wenn
beispielsweise das Leistungsschutz für Presseverleger umstritten sei
und weiterhin Diskussionsbedarf bestehe, mache es für solche Bereiche
grundsätzlich Sinn, eine Regelung auf EU-Ebene zu finden. Man müsse
aber darauf achten, dass manche innerstaatlichen Regelungen im
Urheberrecht, die Österreich bereits beschlossen hat, nicht gefährdet
werden. Ähnlich lautete auch das Urteil der Abgeordneten, die
Einzelbereiche positiv bewerteten, aber bei weitem noch nicht alle
Problemfelder gelöst sahen.
Die EU-Reformvorschläge für ein modernes Urheberrecht im digitalen
Binnenmarkt
Die Hauptaspekte der Reformvorschläge hat die EU-Kommission gesammelt
in ihrer Mitteilung "Für eine faire, effiziente und wettbewerbsfähige
auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft im
digitalen Binnenmarkt" dargelegt. Die Vorschläge versprechen unter
anderem Verbesserungen im Urheberrecht für den Bildungsbereich bei
grenzüberschreitenden Unterrichtsaktivitäten sowie für
Forschungsinstitutionen, die Technologien für das "Text- und Data-
Mining" zur Auswertung größerer Datenmengen einsetzen. Einrichtungen
des Kulturerbes sollen künftig ihren Bestand einfacher digital
aufbewahren und vergriffene Werke zugänglich machen können. In der
Umsetzung des Vertrags von Marrakesch schlägt die EU-Kommission
außerdem Maßnahmen vor, sehbehinderten Personen den Zugang zu
Inhalten in urheberrechtlicher Hinsicht zu erleichtern.
Neue urheberrechtliche Mechanismen für Rundfunkveranstalter und
Weiterverbreitungsdienste sollen über Grenzen hinweg einen Ausbau des
Online-Angebots und damit mehr Auswahl und einen leichteren Zugang zu
deren Programmangebot ermöglichen. Zur Förderung des Videoabrufs in
Europa sind Verbesserungen bei Lizenzvereinbarungen zwischen
Rechteinhabern und Plattformen vorgesehen. Für UrheberInnen, die
Kultur- und Kreativwirtschaft und die Presse soll ein gerechterer und
tragfähigerer Markt geschaffen werden. Dabei geht es um eine
Verpflichtung von Plattformen zur automatischen Erkennung von Musik
und audiovisuellen Werken, weiters um ein neues Leistungsschutzrecht
für Presseverleger und um urhebervertragsrechtliche Bestimmungen.
Brandstetter: EU-Vorschläge im Prinzip sinnvoll, aber weiterhin
Diskussionsbedarf
Justizminister Brandstetter konnte dem Paket durchaus positive
Aspekte abgewinnen, die Meinungsbildung sei aber insgesamt noch nicht
abgeschlossen. Erfreulich seien jedenfalls die Umsetzung des Vertrags
von Marrakesch für Nutzungen für sehbehinderte Personen, sowie die
vorgeschlagenen Mechanismen für vergriffene Werke, um das Kulturerbe
zugänglich zu machen. In Österreich gebe es zudem bereits Regelungen
für Wissenschaft und Bildung, auch diese Vorschläge sind an sich zu
begrüßen. So sinnvoll manche Regelungen auf unionsweiter Ebene seien,
müsse man aber auch darauf achten, dass innerstaatliche Regelungen,
die bereits erzielt wurden, nicht gefährdet würden. Ein
Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde zwar bereits 2015 zur
Diskussion gestellt - der vorliegende EU-Vorschlag beinhalte nun
darüber hinaus eine Schutzfrist von 20 Jahren und sei nicht auf
Suchmaschinen beschränkt, so Brandstetter.
Grundsätzlich positiv sieht der Justizminister zwar die
Erleichterungen für Rundfunkanbieter, um grenzüberschreitend Online-
Inhalte zur Verfügung zu stellen. Allerdings könnte die neue Regelung
die bisherige österreichische Vertragspraxis in Frage stellen, er
sieht auch hier mit gemischten Gefühlen einige offene Fragen.
Die Rechte der Kreativschaffenden gelte es jedenfalls auch in der
digitalen Welt zu schützen, sagte Christine Muttonen (S). Dies
betreffe in Europa zwölf Millionen Arbeitsplätze, denn mangelnde
Verwertung der Rechte entziehe den KünstlerInnen das Einkommen und
die Existenzgrundlage. Auf der anderen Seite sei dieses Anliegen
jedenfalls mit einem kulturellen Zugang, mit Meinungsfreiheit und
Bildung in Einklang zu bringen. Manche Punkte der Reform müsse man
sich daher noch genauer ansehen, grundsätzlich sieht Muttonen das
Paket aber positiv.
Wolfgang Zinggl (G) wertet die Vorlagen als ganz kleinen Schritt in
die richtige Richtung, beispielsweise die Umsetzung des Vertrags von
Marrakesch für sehbehinderte Personen und der Zugriff auf
Rundfunkinhalte seien positiv. Man sei an einem fairen EU-weiten
Urheberrecht interessiert, aber die eigentlichen Probleme des
digitalen Zeitalters werden nicht erkannt. Er appellierte an den
Justizminister, dass Österreich stärker agieren und Initiativen
setzen solle, so etwa beim Urhebervertragsrecht. Man trete jedenfalls
nicht dafür ein, dass Verlage - und nicht UrheberInnen - profitieren.
Auch nicht-kommerzielle Nutzungen sollten entkriminalisiert werden,
indem man freie Werknutzungen erweitert und im Gegenzug für eine
Abgeltung der Rechteinhaber sorge. Beim Leistungsschutzrecht für
Presseverleger sieht er einen Verdrängungsmechanismus gegen kleinere
Akteure. Außerdem seien 20 Jahre Schutzdauer "ein Scherz", so Zinggl.
Österreich könnte im Urheberrecht Vorreiterrolle einnehmen
Der Anregung, dass Österreich in manchen Aspekten stärker agieren und
eine Vorreiterrolle einnehmen könnte, schlossen sich auch Niko Alm
von den NEOS und SPÖ-Abgeordnete Elisabeth Hakel an. Die
Festplattenabgabe sei keine gute politische Lösung für
Privatnutzungen gewesen, hier gelte es, in Richtung freiere
Werknutzung mit Abgeltung für UrheberInnen zu diskutieren, wandte Alm
ein. Auch Hakel plädierte dafür, hier zukunftsweisende
Rahmenbedingungen wie etwa im Zusammenhang mit einer Haushaltsabgabe
zu schaffen. Auf Kritik stieß auch das Leistungsschutzrecht für
Presseverlage. Bezweifelt wurde hier, ob das Modell funktionieren
wird, außerdem treffe es die kleinen Plattformen und Marktteilnehmer.
Besonders wichtig für UrheberInnen sei das Urhebervertragsrecht, so
Hakel, die bedauerte, dass es dieses bisher in Österreich nicht gebe.
Österreich könne auch dabei eine führende Rolle einnehmen,
appellierte sie an den Justizminister. Auch für die Problematik der
Hasspostings brauche es eine europaweite Regelung. Positiv bewertete
Hakel unter anderem die EU-Vorschläge zu den neuen Ausnahmen für
Bildung, Wissenschaft und Kulturerbe, die Umsetzung des Vertrags von
Marrakesch und die Maßnahmen für vergriffene Werke.
Auch wenn es sinnvoll sei, dass die EU sich Gedanken zur
Digitalisierung mache, sieht Waltraud Dietrich (T) die Vorlagen nicht
als der Weisheit letzten Schluss. Beispielsweise sei das
Leistungsschutzrecht in Deutschland mittlerweile totes Recht, die
Vorschläge seien für die gesamte Thematik nicht ausreichend.
Die Grenzen im Spannungsfeld zwischen KonsumentInnen und UrheberInnen
seien nicht mehr befriedigend und zu undurchsichtig geregelt,
konstatierte Johannes Hübner (F), der auch in Frage stellte, ob eine
Ausdehnung der Schutzdauer grundsätzlich fair und angemessen sei.
Skeptisch sah er auch die Bestimmungen zu spezifischen Verfahren und
zur Streitbeilegung, wobei er gegenüber dem Minister vor weiterer
Bürokratisierung warnte.
Wolfgang Brandstetter teilte die Kritik an den bürokratischen
Einrichtungen, die im EU-Vorschlag enthalten sind. Man werde diese
Skepsis auch intensiv auf EU-Ebene vorbringen. Seine größte Skepsis
bestehe aber dort, wo in Österreich innerstaatlich bereits mehr
erreicht wurde, wiederholte Brandstetter, er werde alles daran
setzen, dass dies nicht in Gefahr gerate. Manche Bereiche wie das
Leistungsschutzrecht seien auf EU-Ebene, manche aber auf nationaler
Ebene besser aufgehoben. Wenn sich ein Konsens findet, sei er
durchaus bereit, auch mit innerstaatlichen Maßnahmen vorzupreschen.
Man habe das für die Bildung auch bereits 2015 gemacht und damit
Rechtsunsicherheiten beseitigt. Zur weiteren Diskussion über das
Urhebervertragsrecht sei im Regierungsprogramm eine Bedarfsanalyse
vereinbart, hielt Brandstetter abschließend fest.
Weitere Punkte der EU-Kommission: Panoramafreiheit und
Rechtedurchsetzung
Über die Gesetzesvorschläge hinaus bestätigt die Kommission in der
Mitteilung die Bedeutung der sogenannten "Panoramafreiheit", die es
in fast allen Mitgliedsstaaten gibt. Gearbeitet werde weiters an
einem System der Rechtedurchsetzung, um Urheberrechtsverletzungen den
Kampf anzusagen. Diese stellen mittlerweile eine ernsthafte Bedrohung
für europäische UrheberInnen dar, denen dabei der rechtmäßige Gewinn
aus ihrem Schaffen vorenthalten werde. Verletzungen der Rechte des
geistigen Eigentums hätten in den letzten zehn Jahren zugenommen, die
diesbezüglichen Regelungen sind in den Mitgliedstaaten
unterschiedlich. Nach Abschluss einer Evaluierung will die Kommission
daher gegebenenfalls Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens
vorlegen.
Urheberrecht sei ein Eigentumsrecht und als solches ein Grundrecht,
sagte zu diesem Thema ÖVP-Abgeordneter Wolfgang Gerstl.
Urheberrechtsverletzungen seien kein Kavaliersdelikt. Für die
Rechtedurchsetzung sollte man aus seiner Sicht auch über die
Verantwortung der Plattformbetreiber diskutieren. Aus Sicht des
Eigentumsrechts sei es jedenfalls unerheblich, ob Werke digital oder
physisch angeboten werden, so Gerstl.
Internet und digitale Technologien führen auch urheberrechtlich zu
neuen Chancen und Herausforderungen
Das Urheberrecht ist durch unionsweite Grundsätze - bis auf das
Urhebervertragsrecht - weitgehend harmonisiert. Die EU-Kommission
reagiert mit ihrem nunmehrigen Vorstoß auf die Entwicklung der
digitalen Technologien, die enorme Änderungen bei der Produktion, dem
Vertrieb und der Nutzung von Musikwerken, Büchern, Filmen, Fernseh-
und Hörfunksendungen zur Folge hat und auch den Medienbereich stark
verändert. Es gibt neue Formen der Nutzung sowie neue Akteure und
Geschäftsmodelle. Das Internet wird heute auch zu einem hohen
Prozentsatz zum Musikhören und zum Anschauen von Filmen genutzt. Die
KonsumentInnen erwarten sich zunehmend über Grenzen hinweg einen
mobilen Zugang zu kulturellen Inhalten. Auch stehen Teile der
europäischen Kultur- und Kreativwirtschaft vor großen
Herausforderungen, vor allem in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit und
Finanzierung. Sie könnten davon profitieren, wenn neue
Publikumsschichten erschlossen werden, bemerkt dazu die Kommission in
ihren Erläuterungen. Dem stehen jedoch oftmals Beschränkungen und
Rechtsunsicherheit im Wege. Davon betroffen sind auch die Bereiche
Bildung, Forschung und kulturelles Erbe. In verstärktem Ausmaß kommen
aber auch die InhaberInnen der Urheberrechte unter Druck, weil sie
häufig nicht in der Lage sind, die Bedingungen und Vergütungen für
die Online-Nutzung ihrer Werke und Darbietungen auszuhandeln.
EU-Urheberrechts-Paket im Detail: Richtlinie und Verordnungen zur
Harmonisierung
Im betreffenden Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission für
das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt sind zum einen die neuen
Regelungen für die drei Bereiche grenzübergreifende Bildung, "Text-
und Data-Mining" in Forschungsorganisationen und Bewahrung des
kulturellen Erbes enthalten. Anstelle von nur national wirksamen
Ausnahmen und Beschränkungen von Urheber- und verwandten
Schutzrechten, die nach Kommissionsmeinung eine grenzüberschreitende
Werknutzung erschweren und Rechtsunsicherheit hervorrufen, sollten
EU-weit diese neuen verbindlichen Ausnahmeregelungen greifen. Demnach
würde für diese Bereiche unter bestimmten Voraussetzungen die
grenzüberschreitende Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke
erlaubt, beispielsweise zur Auswertung großer Datenmengen durch
"Text- und Data-Mining". Für den Einsatz dieser Verfahren könnten
sich ForscherInnen auf Rechtssicherheit stützen, argumentiert die
Kommission. Lehrende und Studierende könnten auf allen Bildungsebenen
in vollem Umfang von digitalen Technologien profitieren, was neuen
Formen von Bildungsangeboten, insbesondere dem Fernunterricht, und
der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zugute käme. Auch
Einrichtungen des kulturellen Erbes wie etwa Museen, Bibliotheken,
Archive etc. würden bei ihren Bemühungen um den Schutz des
kulturellen Erbes unterstützt, etwa durch Lizenzierungsverfahren im
Hinblick auf die Verbreitung vergriffener Werke.
Zum anderen sieht der Entwurf Erleichterungen für die Online-
Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf
durch einen Verhandlungsmechanismus vor. Im Richtlinienvorschlag
enthalten sind aber auch Verpflichtungen für Online-Dienste, wie etwa
Inhaltserkennungstechniken oder ähnliches, um den Urheberrechtsschutz
zu gewährleisten.
Die Kommission strebt weiters einen fairen Anteil der UrheberInnen
und KünstlerInnen an der durch die Verwertung ihrer Werke erzielten
Wertschöpfung - einen angemessenen Rechte- und Interessenausgleich -
an. Daher sieht der Vorschlag Maßnahmen vor, die deren Position im
Hinblick auf Verhandlungen und die Vergütung für die Verwertung ihrer
Werke durch Online-Dienste verbessern sollen. Viel erhofft man sich
in diesem Zusammenhang von Transparenzpflichten. Falls die Vergütung,
gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus einem Werk
oder der Aufzeichnung einer Darbietung zu niedrig ist, müssten
UrheberInnen oder ausübende KünstlerInnen das Recht haben, ihre
Ansprüche vor Gericht oder in einem alternativen
Streitbeilegungsverfahren geltend machen.
Umfasst vom Richtlinienvorschlag sind auch Presseverlage mit dem
Ziel, diesen Rechtssicherheit zu geben. Durch ein neues
Leistungsschutzrecht für die digitale Nutzung mit einer Schutzfrist
von 20 Jahren sollen ihre Investitionen in hochwertige
journalistische Inhalte anerkannt und ihnen der notwendige Schutz für
die effektive Verwertung ihrer Veröffentlichungen im digitalen Umfeld
garantiert werden. Der Vorschlag bietet den Mitgliedstaaten ferner
die Möglichkeit, Systeme vorzusehen, durch die die Verleger -
einschließlich Buch - und Wissenschaftsverleger - an
Ausgleichsmechanismen beteiligt werden, wie dies bereits bei privaten
Vervielfältigungen und Kopien der Fall ist.
Grenzüberschreitende Online-Übertragungen durch Rundfunkanbieter
Die grenzüberschreitende Online-Verbreitung von Fernseh- und
Radioprogrammen will die EU-Kommission mit einem
Rechtssetzungsvorschlag zum digitalen Binnenmarkt fördern. Ziel
dieser Verordnung ist, die digitale Weiterverbreitung von Sendungen
aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze zu erleichtern,
indem Schwierigkeiten bei der Lizenzierung von übertragenen Inhalten,
die urheberrechtlich geschützt sind, beseitigt werden. Konkret soll
das Ursprungslandprinzip, wonach Rundfunkveranstalter die Rechte nur
für einen EU-Mitgliedstaat klären bzw. erwerben müssen und das
bereits in der Satelliten- und Kabelrichtlinie verankert ist, nun
auch für Online-Dienste gelten. Die Transaktionskosten für Fernseh-
und Hörfunkveranstalter und Betreiber von Weiterverbreitungsdiensten
würden dadurch verringert, prognostiziert die Kommission, und
verspricht sich vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen
sowie Einzelpersonen Vorteile.
Urheberrechtliche Erleichterungen für Sehbehinderte
Ferner möchte die Kommission erreichen, dass mehr Werke für Menschen
mit Behinderungen zugänglich werden und schlägt dazu vor, im
Urheberrecht spezielle Ausnahmen zugunsten blinder, sehbehinderter
oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen. Somit soll es
erlaubt sein, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und
anderem gedruckten Material in einem besonderen Format transnational
auszutauschen. Zugrunde liegt diesem Verordnungsvorschlag der Vertrag
von Marrakesch, der 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges
Eigentum (WIPO) angenommen wurde, um den Zugang zu gedrucktem
Material in barrierefreien Formaten weltweit zu ermöglichen. Neben
dem Vertrag würde die Union damit auch die Verpflichtungen erfüllen,
die aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von
Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) entstehen und das einen festen
Bestandteil des Unionsrechts bildet. Österreich hat mit der
Urheberrechts-Novelle 2015 die Vorgaben des Marrakesch-Vertrags
umgesetzt.
Als Ergänzung zur Verordnung für barrierefreien Zugang zu
urheberrechtlich geschützten Druckwerken regt die EU-Kommission eine
Richtlinie an, durch die zwingend europaweite Ausnahmen von den
harmonisierten urheberrechtlichen Verwertungsrechten zugunsten
blinder und sehbehinderter Menschen eingeführt werden. Demnach darf
eine begünstigte oder eine für sie handelnde Person Kopien eines
Schutzgegenstands herstellen. Befugte Stellen sind ferner berechtigt,
Kopien in einem für die Betreffenden zugänglichen Format zu erstellen
und diese zur Nutzung durch Begünstigte EU-weit öffentlich
wiederzugeben, zu verbreiten und zu verleihen. (Schluss) mbu/jan
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