- 11.01.2017, 10:29:33
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Evangelischer Oberkirchenrat: Kopftuchdebatte „unnötig“
Schadet gesellschaftlichem Klima – Gegen Verdächtigungen und Unterstellungen
Utl.: Schadet gesellschaftlichem Klima – Gegen Verdächtigungen und
Unterstellungen =
Wien (OTS) - Der Evangelische Oberkirchenrat A.und H.B. bedauert
die Kopftuchdebatte, wie sie neuerdings von Bundesminister Sebastian
Kurz mit der Absicht eines Kopftuchverbots im öffentlichen Dienst
losgetreten wurde. Das Leitungsgremium der Evangelischen Kirche
A.u.H.B. in Österreich hält die Debatte für „unnötig und dem
gesellschaftlichen Klima abträglich“, heißt es in einer aktuellen
Stellungnahme. Darin appelliert der Evangelische Oberkirchenrat an
die verantwortlichen Politiker und Politikerinnen, nicht ein Klima zu
schüren, das von Verdächtigungen und Unterstellungen gegen eine
bestimmte Glaubensgemeinschaft geprägt ist, sondern die
Glaubenspraxis aller Religionsgemeinschaften, zu der auch das
sichtbare Tragen religiöser Symbole gehören kann, zu respektieren und
zu schützen.
Auch Peter Krömer, Präsident der Synode A.B. und der Generalsynode
der Evangelischen Kirche in Österreich, hat für die derzeitige
Diskussion wenig Verständnis. In vielen Bereichen des öffentlichen
Lebens, so der Experte in Fragen der Religionsfreiheit auf
europäischer Ebene, sei der Umgang mit religiösen Symbolen bereits
geregelt. Für die Schule sagt Krömer gegenüber dem Evangelischen
Pressedienst: „Das Problem liegt nicht im Tragen einer Kopfbedeckung
aus religiösen Gründen oder eines religiösen Symbols, wesentlich ist
die Grundeinstellung des Lehrers bzw. der Lehrerin zum
österreichischen Staat, dessen Verfassung und Grundordnung sowie in
der Durchführung des Unterrichts.“
Das Verbot des Tragens von Kopftüchern, aber auch Halsketten mit
religiösen Symbolen wie dem Kreuz in Krankenhäusern, und zwar in
Operationssälen, für Mediziner und Gesundheitspersonal, ebenso für
Köche in Küchen aus Gesundheitsgründen, Hygienevorschriften und
dergleichen werde sicherlich zulässig sein, nicht allerdings ein
generelles Verbot des Tragens einer religiösen Kopfbedeckung oder
religiöser Symbole für die Besucher eines Krankenhauses, erklärt der
Jurist.
Für Personen, die im Hoheitsbereich eines Staates für diesen im
Rahmen von Amtshandlungen (z.B. in öffentlichen Verhandlungen) tätig
sind, wie RichterInnen, RechtspflegerInnen, Exekutivbeamte,
Justizwachebeamte sowie Verwaltungsbeamte können Einschränkungen der
Religionsfreiheit durch Verbot des Tragens einer religiösen
Kopfbedeckung sowie sonstiger religiöser Symbole im Rahmen von
Amtshandlungen durchaus zulässig und gerechtfertigt sein, dies stehe
im Zusammenhang mit der gebotenen Neutralität des Staates.
Letztgenanntes wird in Österreich derzeit bereits gehandhabt, daher
sei die diesbezügliche Diskussion „entbehrlich“, unterstreicht
Krömer.
Dies bedeute allerdings nicht, dass beispielsweise nicht ein
Richter/eine Richterin das Gerichtsgebäude zunächst mit einer
religiösen Kopfbedeckung (nicht Vollverschleierung) betreten darf,
ebenso die Parteien bzw. rechtsschutzsuchende Bevölkerung mit einer
religiösen Kopfbedeckung und Tragen von religiösen Symbolen wie
Halskette mit Kreuz im Gerichts- und Verwaltungsgebäude erscheinen
und dort auch entsprechend auftreten kann. Eine Vollverschleierung
während Amtshandlungen wie die Einvernahme als Zeuge/Zeugin oder
Angeklagte/r werde sicherlich in allen Fällen religionsrechtlich
einwandfrei verboten sein dürfen, dies sei in Europa bereits gängige
Rechtspraxis.
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