• 29.12.2016, 09:30:16
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  • OTS0012

AK: Deutscher Reiseversicherer darf Versicherung nicht mehr automatisch verlängern

AK bekam Recht – Klausel eines deutschen Reiseversicherers ist intransparent und unzulässig

Utl.: AK bekam Recht – Klausel eines deutschen Reiseversicherers ist
intransparent und unzulässig =

Wien (OTS) - Die Klausel, wonach sich eine Jahresversicherung
automatisch verlängert, wenn nicht rechtzeitig schriftlich gekündigt
wird, ist intransparent und unzulässig. Die AK hat Klauseln des
deutschen Reiseversicherers BD24 Berlin Direkt beanstandet und nun
vom Oberlandesgericht Wien Recht bekommen: Die Klausel verstößt gegen
das Konsumentenschutzgesetz. Das Urteil ist rechtskräftig.
KonsumentInnen können ihr Geld zurückverlangen.

Der deutsche Reiseversicherer BD24 Berlin Direkt bietet über seine
Homepage und über diverse Online Flug- und Reisebuchungsportale (zum
Beispiel www.fluege.de, www.ab-in-den-urlaub.de und
www.billigfluege.de) Reiseversicherungen an, die auch von vielen
österreichischen KonsumentInnen abgeschlossen werden. Die vom
Reiseversicherer verwendete Klausel sieht eine automatische
Vertragsverlängerung um jeweils ein Jahr vor, wenn die
Reiseversicherung nicht mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf
des Vertrages schriftlich gekündigt wird. KonsumentInnen, die für
eine Reise eine auf ein Jahr befristete Versicherung abschließen,
rechnen nicht damit, dass sich der Versicherungsvertrag ohne ihr
Zutun automatisch verlängert.

Solche Vertragsverlängerungsklauseln durch eine sogenannte
Zustimmungsfiktion sind nur zulässig, wenn die Vorgaben des
Konsumentenschutzgesetzes eingehalten werden. Das war jedoch hier
nicht der Fall. Die AK hat daher eine Verbandsklage gegen den
Versicherer eingebracht.

Ein rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Wien bestätigt
nun die AK: Voraussetzung für eine wirksame Vertragsverlängerung
durch die Zustimmungsfiktion ist, dass im Vertrag eine angemessene
Frist für die Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung (Kündigung)
vorgesehen werden muss. Außerdem ist der Versicherer verpflichtet,
KonsumentInnen zu Beginn dieser Frist auf die automatische
Verlängerung hinzuweisen, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird. Da
die Klausel jedoch weder die Hinweispflicht des Versicherers vorsieht
noch eine angemessene Frist für die Kündigung enthält, ist sie
intransparent und unzulässig.

Mit dem Urteil wurde dem Versicherer die Verwendung dieser oder
sinngleicher Klauseln untersagt. Der Versicherer darf sich auch bei
bereits geschlossenen Verträgen nicht auf diese oder sinngleiche
Klauseln berufen. KonsumentInnen, denen gar nicht bewusst war, dass
sich ihre Reiseversicherung automatisch verlängert hat und bei denen
der Versicherer die Jahresprämie einfach eingezogen hat, können ihr
Geld vom Versicherungsunternehmen zurückfordern. Einen Musterbrief
der AK finden betroffene KonsumentInnen unter wien.arbeiterkammer.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AKW

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