• 19.12.2016, 08:25:51
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  • OTS0004

Glücksspielgesetz schon wieder repariert: Parlament schafft endlich eine der Unionsrechtswidrigkeiten ab!

Gut versteckt im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, am 15.12. im Parlament beschlossen, wurde das verpfuschte Glücksspielgesetz erneut novelliert!

Utl.: Gut versteckt im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, am 15.12. im
Parlament beschlossen, wurde das verpfuschte Glücksspielgesetz
erneut novelliert! =

Wien (OTS) - Eine der offensichtlichen, aber trotzdem jahrelang
verleugneten, EU-Rechtswidrigkeiten bzw. Unionsrechtswidrigkeiten
wird nach über 6 Jahren saniert. Es war ein Verstoß gegen die
EU-Dienstleistungrichtlinie, welche die Dienstleistungsfreiheit in
Europa als eine der vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts
gewährleistet. Die elementare Bedeutung der Dienstleistungsfreiheit
wird durch viele Entscheidungen des Europ. Gerichtshofes in Luxemburg
immer wieder bestätigt.

Was wurde geändert: Im § 42 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes wird die
Wortfolge "inländische Kreditinstitute" und "im Inland" durch die
Wortfolge "im EU/EWR-Raum oder der Schweiz" ersetzt! Dieser Verstoß
gegen Unionsrecht war eine nicht erforderliche
Wettbewerbsbeschränkung. Nachzulesen hier auf den Seiten 45 bis 51:
http://www.ots.at/redirect/parlament6

Die Europäische Kommission klagte schon 2011 gegen Österreich beim
Europäischen Gerichtshof weil die Dienstleistungsrichtlinie nur
unvollständig umgesetzt wurde. Die Kommission beantragte damals beim
EuGH für Österreich ein tägliches Zwangsgeld von 44.876,16 Euro, bis
zur korrekten Durchsetzung des Europarechts, zu verhängen. Das konnte
damals durch rasche Beschlüsse gerade noch vermieden werden.

Ob jetzt die Gerichte in Österreich, über die Sanierung dieser
Unionsrechtswidrigkeit, "amtswegig" oder wieder nicht informiert
werden bleibt interessant. Diese, mindestens seit Sommer 2010
bestehende, Unionsrechtswidrigkeit wird erst mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft gesetzt.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AUT

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