- 29.11.2016, 08:20:07
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- OTS0008
Österr. Glücksspielgesetzespfusch erneut sogar zweifach zur Überprüfung beim Europ. Gerichtshof (EuGH)!
Es bestehen berechtigte Zweifel an der angeblichen Unionsrechtskonformität, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof behauptet wird!
Utl.: Utl.: Es bestehen berechtigte Zweifel an der angeblichen
Unionsrechtskonformität, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof
und dem Verfassungsgerichtshof behauptet wird! =
Wien (OTS) - Nach einem neuen Vorabentscheidungsantrag vom Okt. 2016
hat ein weiteres Gericht am 23. Nov. noch einen Antrag zur Prüfung
glücksspielrechtlicher Fragen beim EuGH gestellt. Auf Grund der
Vielzahl der Ungereimtheiten der nationalen Glücksspielgesetzgebung
sind es diesmal sogar 8 (!) Fragen, welche dem EuGH in Luxemburg zur
Entscheidung vorgelegt werden.
Die seltsamen Vorgänge und Interpretationen, welche zufällig das
eigene finanzielle Wohlergehen des staatlichen Drittels am
Casinomarkt, die Steuereinnahmen und auch selektiv private Interessen
unterstützen, stehen zum Teil andauernd im Gegensatz zur ständigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg.
Der Vorrang des Unionsrechts ist gegen nationales Recht, welchen
Ranges auch immer, also auch gegen Verfassungsrecht, durchzusetzen!
Diese Durchsetzung ist von allen Organen der Republik Österreich,
also auch von den Verwaltungsbehörden und einfachen Organen der
öffentlichen Aufsicht vorzunehmen. Unsinnigerweise führt das in
Österreich dazu, dass nun einzelne Behörden europarechtliche
Fachfragen folgenlos ignorieren bzw. falsch beurteilen dürfen. Die
vom Verwaltungsgerichtshof schon 2010 verlangten notwendigen
Kenntnisse und Erfahrungen haben sie nicht, also reden sie sich nun
auf Verdacht hinaus und es wird ohne Rücksicht auf EuGH Vorgaben
vorgegangen. Durch solche rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich
höchst bedenklichen „Verdachtsamtshandlungen“ wird der Rechtsstaat
schlichtweg ausgehebelt. Der Steuerzahler kommt für die Kosten auf!
Das Unionsrecht und seine Sperrwirkung gelten natürlich unmittelbar
und eine Umsetzung in nationales Recht braucht nicht abgewartet zu
werden! Sehr interessant wird sein, wie die Nichtbeachtung bzw. die
auffällige Uminterpretation der ständigen Rechtsprechung des EuGH
schlussendlich zu Fällen von Staats- und Amtshaftung führen wird.
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