• 08.11.2016, 10:46:17
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  • OTS0080

Glücksspiel und Recht: Eine Blamage für die Berufsrichter?

Ein Antrag des Obersten Gerichtshofs (OGH) und anderer Berufsrichter endet mit einem Affront.

Utl.: Ein Antrag des Obersten Gerichtshofs (OGH) und anderer
Berufsrichter endet mit einem Affront. =

Wien (OTS) - Anträge des OGH und mehrere anderer Gerichte in
Österreich, Teile des Glücksspielgesetzes bzw. nötigenfalls das ganze
Glücksspielgesetz aufzuheben, wurden vom Verfassungsgerichtshof
(VfGH) zurückgewiesen. Die Anträge seien einerseits zu eng,
andererseits zu weit gefasst gewesen!

Aus der Entscheidung des VfGH vom 15.10.2016 ergibt sich, dass die
Berufsrichter offenbar alle nicht wissen, wie man einen richtigen
Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes stellt!

Wer ist nun verantwortlich für diese Demütigung der
Berufsrichterschaft? Jedenfalls nicht der Präsident des VfGH, der
ließ sich kurzerhand bei der Entscheidungsfindung entschuldigen. Es
wurde ein Mitglied des Verwaltungsgerichtshofes, dessen
Glücksspielentscheidungen es auch zu verteidigen galt, als
Ersatzmitglied ins Entscheidungsgremium geholt. Üblicherweise wird
der Beratungsentwurf für Beschluss und Entscheidung des VfGH vom
Berichterstatter erstellt, nachdem dieser die rechtswissenschaftliche
Literatur und das gesammelte Material „aufgearbeitet“ hat.

Berichterstatter beim VfGH, der den Berufsrichtern in ganz Österreich
mangelndes Wissen attestiert, war Rechtsanwalt Dr. Christoph Herbst,
https://www.meinanwalt.at/a/christoph-herbst, der 2011, damals noch
Chef des skandalgeschüttelten Flughafens Wien, die politischen Hürden
für einen Sitz als Verfassungsrichter mit politischer Unterstützung
genommen hat: http://noev1.orf.at/stories/523881 und auch sehr
interessant: http://www.ots.at/redirect/derstandard.at6

In Deutschland verboten, in Österreich erlaubt: Nebenjobs für
VfGH-Richter und -Richterinnen. Über deren mögliche (auch politische)
Befangenheit und deshalb rechtsstaatlichen Bedenken entscheidet keine
unabhängige Stelle, sondern nur sie selber.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AUT

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