• 30.10.2016, 13:44:32
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  • OTS0025

Verfassungsgerichtshof wies dm-Individualantrag zurück

Wien (OTS) - Mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 hat der
Verfassungsgerichtshof entschieden, den Individualantrag der
Drogeriemarktkette dm auf Aufhebung des § 59 Arzneimittelgesetz und
des § 5 Apothekengesetz zurückzuweisen.

In ihrem Antrag hatte die Drogeriemarktkette vorgebracht, dass sie
beabsichtige, "in Zukunft ihr Sortiment auf alle nicht der
Rezeptpflicht unterliegenden Arzneimittel auszudehnen".

Diesem Vorhaben stünde, so die Argumentation von dm, vor allem der im
§ 59 Arzneimittelgesetz formulierte Apothekenvorbehalt entgegen. Die
im § 59 Arzneimittelgesetz und im § 5 Apothekengesetz enthaltenen
Bestimmungen würden, so die Position von dm, die Freiheit der
Drogeriemarktkette auf Erwerbsausübung und deren Gleichheit vor dem
Gesetz verletzen und seien darüberhinaus unionsrechtswidrig.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun nach Prüfung des
Individualantrages entschieden, dass der Antrag nicht zulässig sei.
Ein Gesetzesprüfungsantrag sei - so der VfGH in seinem Beschluss -
nur dann zulässig, wenn "für den Fall einer gänzlichen oder
teilweisen Aufhebung der angefochtenen Norm im beantragten Umfang die
behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt würde".

Der Aufhebungsantrag sei zu eng gefasst, bzw. wurde die Aufhebung
weiterer Bestimmungen, die etwa im § 57 des AMG enthalten sind, nicht
beantragt. Dieser Paragraf schließe aktuell aus, dass dm in dem von
der Drogeriemarktkette gewünschten Ausmaß mit Arzneimitteln beliefert
werden kann.

In einer ersten Stellungnahme erklärte dm-Geschäftsführer Harald
Bauer, dass der VfGH „den Individualantrag gegen den
Apothekenvorbehalt des Arzneimittelgesetzes grundsätzlich für
prüfenswert erachtet“. dm werde den Antrag "erweitern".

Für die IGEPHA steht in der Debatte um eine mögliche Aufhebung des
Apothekenvorbehalts die Sicherheit der Patienten im Vordergrund. Beim
Verkauf rezeptfreier Arzneimittel und Medizinprodukte außerhalb der
Apotheke muss weiterhin jederzeit die Möglichkeit bestehen, sich
professionell über die sachgerechte Verwendung der Produkte umfassend
von pharmazeutischen Fachkräften beraten zu lassen.

Da der Individualantrag der Drogeriemarktkette aus formalen Gründen
abgewiesen wurde, bleibt der rechtliche Status quo weiterhin
bestehen. Ob und wie der Verfassungsgerichtshof neuerlich in dieser
Angelegenheit befasst wird und in der Zukunft entscheidet, wird von
der IGEPHA selbstverständlich weiterhin mit Aufmerksamkeit
beobachtet.

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