- 20.10.2016, 10:27:27
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- OTS0071
Verordnungen für das Wiener Derby am 23.10.2016
Für das im Betreff genannte Fußballspiel sind seitens der LPD Wien folgende Verordnungen vorgesehen:
Utl.: Für das im Betreff genannte Fußballspiel sind seitens der LPD
Wien folgende Verordnungen vorgesehen: =
Wien (OTS) - V E R O R D N U N G
der Landespolizeidirektion Wien
Gemäß § 49a Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl
1991/566, in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Am 23.10.2016 findet im Allianz Stadion, 1140 Wien, Gerhard
Hanappi Platz 1, um 16.30 Uhr das als Sportgroßveranstaltung
einzustufende Fußballspiel („Derby“) zwischen SK Rapid Wien und FK
Austria Wien statt.
§ 2. Das Allianz Stadion in 1140 Wien, Gerhard Hanappi Platz 1, sowie
der Bereich innerhalb der Begrenzungen:
Linzer Straße entlang der Hausmauer, beginnend von der ONr. 304 in
gedachter Verlängerung der Hausmauer Rettichgasse ONr. 2 bis Linzer
Straße ONr. 332 – Querung der Lorenz-Weiß-Gasse bis zum Eckbereich
der Lorenz-Weiß-Gasse ONr. 4 mit der Müller- Guttenbrunn-Straße –
Querung der Müller-Guttenbrunn-Straße zum Leon Askin Platz – entlang
des Begrenzungszaunes des Leon Askin Platz bis zur Hütteldorfer
Straße – entlang der Hausmauer der Hütteldorfer Straße bis zur ONr
278 – Querung der Hütteldorfer Straße bis zur Linzerstraße 320 –
entlang der Hausmauer der Linzerstraße bis zur ONr. 308 – Querung der
Linzerstraße bis zur Molischgasse – Hausmauer entlang der
Molischgasse bis zum Eckbereich mit der Sauergasse – Hausmauer
entlang der Sauergasse bis zum Eckbereich mit der Lautensackgasse –
Hausmauer entlang der Lautensackgasse bis Höhe ONr. 30 – Querung der
Lautensackgasse bis zum Eckbereich mit der Nikischgasse – Hausmauer
entlang der Nikischgasse bis in gedachter Verlängerung zu der
Pierrongasse Höhe ONr. 33 – entlang der Hausmauer ab der Pierrongasse
33 bis zur Cossmanngasse – entlang des Begrenzungzaunes der
Cossmanngasse bis zum Eckbereich mit der Deutschordenstraße – entlang
der Deutschordenstraße bis zur Hadikgasse Höhe der Begrenzung zum
Wienfluss – der gesamte Bereich der Hadikgasse bis Höhe der
westlichen Mauer des Gebäudes des Bahnhofes Hütteldorf – westliches
Ende des Bahnhofsvorplatzes – gedachte Verlängerung des westlichen
Endes des Bahnhofsvorplatzes bis Hausmauer Keißerlergasse ONr. 24 und
Rettichgasse 18 – Rettichgasse entlang der Hausmauer der geraden ONr.
– gedachte Verlängerung der Rettichgasse bis Linzer Straße Höhe der
ONr. 304
wird zum Sicherheitsbereich erklärt.
§ 3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere
wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit
oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder
§ 283 StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren
Sportgroßveranstaltungen anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich
der Verordnung einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde,
das Betreten des Sicherheitsbereiches zu verbieten und ihn
gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen.
§ 4. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes,
dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt,
begeht gemäß § 84 Abs 1 Z 5 Sicherheitspolizeigesetz eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00
Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis
zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 5. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 23.10.2016 um 09.00 Uhr in Kraft und
um 24.00 Uhr außer Kraft.
Wien, am 19.10.2016
Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.
V E R O R D N U N G
der Landespolizeidirektion Wien
Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl 1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Allianz Stadion in Wien
14., Gerhard –Hanappi - Platz 1, ist für die Dauer des Fußballspiels
am 23.10.2016 zwischen
SK Rapid Wien : FK Austria Wien nur jenen Menschen gestattet, die
ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse durchsuchen lassen.
§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
ermächtigt, die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen,
die den Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen.
§ 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse
durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt der
Veranstaltung auszuschließen.
§ 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gemäß § 50 des
Sicherheitspolizeigesetzes von den Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes auch zwangsweise durchgesetzt werden.
§ 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem
Bund besteht nicht.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der
Veranstaltungsstätte) in Kraft.
Wien, am 19.10.2016
Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.
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