• 27.09.2016, 11:24:44
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  • OTS0076

FMA senkt höchstzulässigen Garantiezins in der Lebensversicherung ab 1. Jänner 2017 auf 0,5 Prozent

Wien (OTS) - Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) senkt den
höchstzulässigen Rechnungszinssatz (Garantiezins) in der klassischen
Lebensversicherung für neue Verträge ab 1. Jänner 2017 von 1,0% auf
0,5% ab. Dies geht aus der heute im Bundesgesetzblatt
veröffentlichten Novelle der „Versicherungsunternehmen
Höchstzinssatzverordnung“ (VU-HZV) der FMA hervor. Die neuerliche
Absenkung des höchstzulässigen Garantiezinssatzes - bereits mit
1.Jänner 2016 wurde dieser von 1,5% auf 1,0% abgesenkt - ist wegen
des nachhaltigen Trends des sinkenden Zinsniveaus erforderlich. So
ist seit Juli 2016 die „Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für
Bundesanleihen“ (UDRB) - die wesentliche Benchmark für den
Garantiezinssatz - erstmals sogar negativ. Bei der Festlegung des
höchstzulässigen Rechnungszinses orientiert sich die FMA am
10-jährigen Durchschnitt der UDRB unter Anwendung eines Abschlags von
40%. Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass
Garantieleistungen aus Versicherungsverträgen auch weiterhin
langfristig erfüllt werden können.

Die garantierte Mindestverzinsung bezieht sich nur auf die Sparprämie
der Lebensversicherung, also die einbezahlte Prämie abzüglich
Steuern, Risiko- und Kostenanteilen. Etwaige Gewinnbeteiligungen sind
davon grundsätzlich nicht betroffen. Der jeweils aktuelle
höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nur auf die zu diesem
Zeitpunkt neu abzuschließenden Verträge anzuwenden, für bestehende
Verträge gilt weiterhin die beim Vertragsabschluss garantierte
Verzinsung.

Der höchstzulässige Garantiezinssatz ist auch nicht pauschal auf alle
Neuverträge anzuwenden. Er definiert aber die gesetzlich zulässige
Obergrenze des Garantiezinses, dessen konkrete Höhe unter
Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen
Produkts nach dem Grundsatz der Vorsicht festzulegen ist.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | FMA

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