• 15.09.2016, 10:43:15
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Wolf Theiss Tax & Banking Breakfast: Geldwäschebekämpfung bei Banken

Die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie bedeutet für den heimischen Finanzmarkt einige Neuerungen

Porträtfoto Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner und Leiter der
Praxisgruppe Banking & Finance

Utl.: Die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie bedeutet für den heimischen
Finanzmarkt einige Neuerungen =

Wien (OTS) - Wien, 15. September 2016 – Die bevorstehende Umsetzung
der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie bringt für den österreichischen
Finanzmarkt einige Änderungen wie beispielsweise bei der
Sorgfaltspflicht oder bei Steuerstrafen als Vortaten zur
Geldwäscherei. Die neue Geldwäsche-Richtlinie muss bis zum 26. Juni
2017 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Österreich beabsichtigt, die Umsetzung - ausgenommen das neu zu
schaffende Register wirtschaftlicher Eigentümer - schon mit 1. Jänner
2017 vorzunehmen.

Der in Begutachtung befindliche Ministerialentwurf für die Umsetzung
der 4. Geldwäsche-Richtlinie durch ein neues
Finanzmarkt-Geldwäschegesetz konsolidiert die Geldwäschebestimmungen
für die Finanzbranche, die derzeit in verschiedenen Materiengesetzen
geregelt sind.

"Der Ministerialentwurf ist legistisch gut gelungen, es wird ein
neues einheitliches, sprachlich klares und gut strukturiertes Gesetz
zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
geschaffen", erklärt Markus Heidinger, Wolf Theiss Partner und Leiter
der Praxisgruppe Banking & Finance. "Im Rahmen der bis Anfang Oktober
laufenden Stellungnahmefrist wird es aber sicher auch noch sinnvolle
Verbesserungsvorschläge geben".

Bei den "vereinfachten Sorgfaltspflichten" soll es in Zukunft keine
Automatismen mehr geben, sondern die vereinfachten Sorgfaltspflichten
sollen nur zur Anwendung kommen, wenn eine Einzelfallrisikoprüfung
dies erlaubt. Bei den "verstärkten Sorgfaltspflichten" soll es
künftig auch primär eine Einzelfallrisikoprüfung geben, jedoch gibt
es weiterhin Fälle, in denen jedenfalls die verstärkten
Sorgfaltspflichten Anwendung finden sollen (vereinfacht gesagt bei
Korrespondenzbankbeziehungen zu Drittlandinstituten, bei
Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten
Personen ("PEPs") und bei Nicht-Kooperationsstaaten).

Weiters soll die Zusammenarbeit zwischen FMA und
Staatsanwaltschaften/Gerichten weiter verbessert werden. Insgesamt
wird der institutionelle Rahmen für die Bekämpfung der Geldwäsche
gestärkt.

"Auch Steuerstraftaten können Vortaten zur Geldwäscherei sein",
erläutert Benjamin Twardosz, Wolf Theiss Partner, Praxisgruppe Tax.
Nach geltender Rechtslage würde dies den wertqualifizierten
Abgabenbetrug bei Hinterziehung von mehr als 250.000 Euro betreffen.
Ein Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn zum Zweck der
Abgabenhinterziehung falsche Urkunden oder Scheingeschäfte eingesetzt
werden oder Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht werden
(Mehrwertsteuerbetrug).

"Für einen Außenstehenden ist es sehr schwierig, einen Abgabenbetrug
zu erkennen, und noch schwieriger, ihn von einer gewöhnlichen
Abgabenhinterziehung (bloße Abgabe einer falschen Steuererklärung) zu
unterscheiden", so Twardosz. Selbst Experten seien sich uneinig
darüber, wie der Begriff des "Abgabenbetrugs" auszulegen ist. Umso
schwieriger sei es für eine Bank, ihn zu erkennen, um zu beurteilen,
ob Gelder aus einem Abgabenbetrug stammen.

Umstritten ist auch, ob Steuern, die jemand zu wenig bezahlt,
Vermögensbestandteile sind, die aus einer strafbaren Handlung
herrühren. Dies wäre aber Voraussetzung für Geldwäscherei. Aufgrund
der 4. Geldwäsche-Richtlinie muss Österreich seine Rechtslage ändern
und Abgabenbetrug auch schon bei Beträgen von weniger als 250.000
Euro in den Katalog der Vortaten einbeziehen.

"Damit wird zwar die Rechtslage verschärft, aber die bestehenden
Probleme werden nicht gelöst. Die Definition des Abgabenbetrugs ist
weiterhin in einigen Punkten unklar, und es bleibt sehr schwierig für
Banken, einen solchen zu erkennen. Besonders problematisch ist dies,
da Banken zu Geldwäscheverdachtsmeldungen verpflichtet sind. Die
Folge könnte sein, dass eine Unzahl von Verdachtsmeldungen erstattet
wird und die Fälle, denen man wirklich auf die Spur kommen will, in
der Masse untergehen", so der Wolf Theiss Steuerexperte.

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