- 22.08.2016, 08:12:58
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- OTS0006 OTW0006
38.000,00 EURO Strafe für eine Romnja – in einem Monat!
Schöne Grüße von der BH Bludenz?
Utl.: Schöne Grüße von der BH Bludenz? =
Dornbirn (OTS) - Im Zeitraum 5.7.2016 bis 3.8.2016 wurde eine in
Vorarlberg lebende Frau, obdachlos, mit EURO 16.780,00 bzw. 322 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe von der BH Bludenz bestraft. Gemäß einer
unbestätigten Mitteilung über die Polizeiinspektion Feldkirch soll
diese Frau über EURO 38.000,00 an Verwaltungsstrafen offen haben.
Überwiegend für das Betteln unter Mitführung eines Kindes bzw. wegen
Verstoß gegen die eindeutig verfassungswidrige Bettlerverordnung von
Bludenz (Bettelverbot auf 400.000m²/24 Stunden/365 Tage im Jahr).
Am Samstag, 19.7.2016 wurde sie nur deswegen nicht in den
Verwaltungsarrest eingeliefert, weil sie ihr Kind noch stillt.
Verwaltungsstrafen müssen nach § 19 Verwaltungsstrafgesetz der Tat,
der Schuld und dem Einkommen angemessen sein. Die BH Bludenz hat
alleine im Zeitraum 5.7.2016 bis 3.8.2016 diese Frau 36x mit je EURO
450,- bestraft. Eine Frau, die mit dem Verkauf von Straßenzeitungen
und Betteln gerade mal etwa 200,- / Monat zum Leben hat. Bestraft
wurde die Frau zB am 22.7.2016 sechsmal und zwar ca. im
7-Minuten-Takt. Inwieweit wurde hier eine Bestrafung der Tat, der
Schuld und dem Einkommen angemessen festgesetzt?
Bludenz ist übrigens die einzige Gemeinde in Vorarlberg, in der seit
Neuestem für den Verkauf von Straßenzeitungen, unter Missachtung von
§ 47 Mediengesetz, Art 13 Abs 2 Staatsgrundgesetz 1867, dem Beschluss
der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 iVm dem
Artikel 66 des Staatsvertrags von St. Germain, Artikel 6 des
Staatsvertrags zu Wien sowie Artikel 10 Abs 1 EMRK, eine „behördliche
Bewilligung“ dafür erforderlich ist. 22-mal wurde diese Frau auch
deswegen bereits bestraft, obwohl auch nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ausdrücklich keine „behördliche“ Bewilligung für den
Vertrieb von Zeitungen auf Straßen erforderlich ist.
Die Meinung hier gibt die Rechtsmeinung des Autors wieder. Der Autor
ist in mehreren Verfahren Rechtsvertreter dieser Frau.
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