• 12.08.2016, 09:24:48
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ORF Bericht in „heute Mittag“ am 11.8.2016 Verschrottungspflicht von Altfahrzeugen/Strafen bei Wiederverkauf

Die Bundesinnung Fahrzeugtechnik ergänzt

Utl.: Die Bundesinnung Fahrzeugtechnik ergänzt =

Wien (OTS) - In Österreich werden jährlich 250.000 Autos abgemeldet.
50.000 davon werden verschrottet. 200.000 Fahrzeuge finden über
spezialisierte Händler den Weg ins Ausland. Oft handelt es sich bei
diesen Fahrzeugen um Unfallfahrzeuge, die dann der
Verschrottungspflicht in Österreich unterliegen, wenn die
Reparaturkosten den Zeit-/Wiederbeschaffungswert für ein
gleichwertiges Fahrzeug in Österreich um über 10% überschreiten.
Ausgenommen davon sind historische Fahrzeuge. In Einzelfällen können,
so wie auch in Deutschland, mit den Versicherungen Reparaturkosten
bis zu 130% des Zeit-/Wiederbeschaffungswertes vereinbart werden.
Bleibt es bei der Verschrottungspflicht, werden diese
Unfallfahrzeuge oft nicht verschrottet sondern ohne ausdrückliches
Wissen der Besitzer von Wrackhändlern ins Ausland verbracht, dort
repariert und wieder in Verkehr gesetzt. Das widerspricht der
Verschrottungspflicht in Österreich. Da der Besitzer des Fahrzeuges
für eine ordnungsgemäße Verschrottung haftet, können Strafen bis
über € 40.000 die Folge sein.

Bei Unfallfahrzeugen hat jeder Fahrzeugbesitzer im Haftpflichtfall
gemäß aktueller Judikatur ein Recht auf Reparatur bis zu einer Höhe
von 110% des Zeit-/Wiederbeschaffungswertes um sein Fahrzeug auch
weiterhin nutzen zu können. Im Kaskofall gelten die individuell
vereinbarten Reparaturkosten.

Diese liegen zwischen 60 und 100% des Zeit-/Wiederbeschaffungswertes
je nach individuellem Vertrag. In Absprache mit Versicherung und dem
Kunden kann auch eine kostengünstige Zeitwertreparatur durch KFZ
Werkstätten durchgeführt werden. Es ist aber auch gängige Praxis das
Fahrzeugbesitzer im Haftpflichtfall durch eine finanzielle
Eigenleistung zu den Reparaturkosten das Fahrzeug erhalten. Ein
gerichtlich beeideter Sachverständiger hat in so einem Fall zu
entscheiden ob ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden
vorliegt. Handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden ist
eine Reparatur mit Aufzahlung des Kunden möglich.

„Für die Ermittlung eines objektiven Zeit-/Wiederbeschaffungswertes
empfehle ich, die KFZ Werkstätte des Vertrauens zu befragen oder
einen gerichtlich beeideten Sachverständigen der KFZ Technik
beizuziehen. Sinnvoll ist auch, den Leistungsumfang bestehender
Versicherungsverträge zu prüfen und bei Neuabschluss einer
Versicherung den Leistungsumfang und die Deckungssumme detailliert
mit dem Mitarbeiter der jeweiligen Versicherung zu besprechen“, KommR
Friedrich Nagl, Bundesinnungsmeister Fahrzeugtechnik.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | ROK

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