• 29.07.2016, 10:54:31
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BAES: Pflanzliche Urlaubssouvenirs – Das sollten Sie wissen

Amtlicher Pflanzenschutzdienst informiert über gesetzliche Bestimmungen für die Mitnahme von Pflanzen

Utl.: Amtlicher Pflanzenschutzdienst informiert über gesetzliche
Bestimmungen für die Mitnahme von Pflanzen =

Wien (OTS/Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)) - Es mag
reizvoll sein, bei der Auswahl ausgefallener Souvenirs für Familie,
Freunde oder sich selbst auf Pflanzen aus dem Urlaubsland
zurückzugreifen, die man daheim selten oder gar nicht erwerben kann.
Allerdings ist dabei Vorsicht geboten: Pflanzen aus Nicht-EU-Ländern
(ausgenommen Schweiz) unterliegen Einreisevorschriften; die Einfuhr
von Weinreben oder Zitruspflanzen beispielsweise ist gänzlich
verboten.

Wie Pflanzen eingeführt werden können

Für Pflanzen, die keinem Einfuhrverbot unterliegen, muss für den
Import ein sogenanntes Pflanzengesundheitszeugnis eingeholt werden.
Dieses amtliche Dokument wird im Herkunftsland ausgestellt und
belegt, dass bereits bei der Anzucht des jeweiligen Gewächses die
strengen Einfuhrbedingungen der EU-Staaten berücksichtigt und erfüllt
wurden. Kann dieses Zeugnis bei der Einreise dem Zoll nicht vorgelegt
werden, so werden die mitgebrachten Pflanzen beschlagnahmt und
vernichtet.

Wichtig: Die Kanarischen Inseln gelten als Drittland, die Einfuhr von
Pflanzen ohne Pflanzengesundheitszeugnis ist daher nicht möglich.

Mit diesen strengen Einfuhrvorschriften soll verhindert werden, dass
gefährliche Schädlinge (Tiere, Pilze, Bakterien oder Viren)
eingeschleppt werden. Eine Ausbreitung dieser Schädlinge kann
schwerwiegende Folgen für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Umwelt
haben.

Ausnahmen

Für die Mitnahme von kleinen Mengen Obst und Fruchtgemüse sowie
Schnittblumen gibt es eine Ausnahme. So dürfen aus europäischen
Nicht-EU-Staaten (z. B. Serbien) und den Ländern des Mittelmeerraumes
(z. B. Ägypten, Israel, Türkei etc.) folgende pflanzliche Waren ohne
Pflanzengesundheitszeugnis mitgenommen werden:

- 50 Stück Schnittblumen
- 3 kg Obst und Fruchtgemüse

Diese Mengen gelten pro Person. Sie gelten aber nur dann, wenn durch
das Importgut keine Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen
besteht. Sie dürfen auch nicht zu Erwerbszwecken eingeführt werden.

Um Unannehmlichkeiten bei der Rückkehr vorzubeugen und Unsicherheiten
auszuräumen, steht Ihnen der Amtliche Pflanzenschutzdienst beratend
zur Seite. Informieren Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die
gesetzlichen Bestimmungen für die Mitnahme von Pflanzen.

Amtlicher Pflanzenschutzdienst
Spargelfeldstraße 191
1220 Wien
Tel.: +43 (0)5 0555-33302
Fax: +43 (0)5 0555-33303
e-Mail: pflanzenschutzdienst@baes.gv.at

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