• 20.07.2016, 09:25:40
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VKI: Deutsches Joghurt „aus Griechenland“

VKI erneut mit Klage gegen Lebensmittelhersteller erfolgreich

Utl.: VKI erneut mit Klage gegen Lebensmittelhersteller erfolgreich =

Wien (OTS/VKI) - Das Joghurt „Oikos Greek“ von Danone erweckt in
mehrerer Hinsicht den Eindruck, es stamme aus Griechenland: Es wird
in einer blau-weißen Verpackung angeboten, auf der antike Säulen
abgebildet sind. Auch der Produktname ist in einer griechisch
anmutenden Schrift aufgedruckt. Allerdings: Hergestellt wird das
Joghurt – laut Etikett-Rückseite – in Deutschland. Nachdem dieses
Jahr bereits in einem ähnlichen Fall ein Urteil gegen die Firma
Patros erzielt werden konnte, war der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) nun auch mit einer Unterlassungsklage
gegen Danone erfolgreich: Das Oberlandesgericht Wien (OLG) gab dem
VKI Recht und beurteilte die Aufmachung von „Oikos Greek“ als
irreführend. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der VKI klagte Danone wegen irreführender Herkunftsangabe. Das
Unternehmen wiederum argumentierte, dass die Verpackung nur zeigen
solle, dass es sich bei „Oikos Greek“ um Joghurt nach griechischer
Art handelt. Es werde also lediglich das Produkt beschrieben, um die
Herkunft gehe es gar nicht.

Das OLG Wien war allerdings anderer Ansicht und schloss sich der
Position des VKI an: „Oikos Greek“ vermittelt auf blickfangartige
Weise den Anschein, das Produkt stamme tatsächlich aus Griechenland.
Der Zusatz „Joghurt nach griechischer Art“ in drei Sprachen reicht
daher nicht aus, um eine Irreführung zu verhindern. Konsumenten sind
auch nicht dazu verpflichtet, sich mit der Frage auseinanderzusetzen,
ob Danone als europäisches Großunternehmen selbst Joghurt in
Griechenland herstellt. Zwar wird Joghurt überall produziert, bei
griechischem Joghurt handelt es sich jedoch um ein landestypisches
Produkt mit besonderen Eigenschaften. Griechenland ist dafür das
bevorzugte Herkunftsland.

„Die Herkunft von Lebensmitteln ist für Verbraucherinnen und
Verbraucher ein wichtiges Kaufkriterium“, so VKI-Juristin Ulrike
Docekal. „Entsprechend klar sollte sie auch gekennzeichnet und aus
der Aufmachung erkennbar sein. Es ist nicht einzusehen, dass
Lebensmittel mit unrichtigen Angaben vermarktet werden und Kundinnen
und Kunden beim Einkauf selbst nachprüfen müssen, welche Darstellung
der Wahrheit entspricht.“

SERVICE: Das Urteil im Volltext sowie die Entscheidung des OLG
Wien zu „Patros in Öl“ (Mai 2016) gibt es unter
www.verbraucherrecht.at.

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