- 19.07.2016, 12:27:29
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Brexit: Wolf Theiss Experten informierten über rechtliche und steuerliche Auswirkungen für Österreich und die EU
Über 150 Teilnehmer informierten sich beim WOLF THEISS Brexit-Stresstest über mögliche rechtliche Konsequenzen des künftigen Austrittes UKs aus der EU.

Utl.: Über 150 Teilnehmer informierten sich beim WOLF THEISS
Brexit-Stresstest über mögliche rechtliche Konsequenzen des
künftigen Austrittes UKs aus der EU. =
Wien (OTS) - Die Experten sind sich einig: Es bleibt kein
Stein auf dem anderen
Die "4 Freiheiten": erhebliche Unsicherheit betreffend Marktzugang
Die Niederlassungsfreiheit für Unternehmen und Freizügigkeit der
Arbeitnehmer innerhalb der EU gilt im Verhältnis zum Vereinigten
Königreich künftig nicht mehr. Somit ist die freie Gründung von
Niederlassungen im Vereinigten Königreich für EU-Unternehmen und vice
versa ab Wirksamwerden des Brexit nicht mehr möglich.
Mit dem Wegfall des freien Warenverkehrs können künftig Produkte aus
dem Vereinigten Königreich im EU-Binnenmarkt nicht mehr frei
zirkulieren. CE-Kennzeichnungen für Produkte aus dem Vereinigten
Königreich sind dann voraussichtlich nicht mehr gültig.
"Importeure von Waren aus UK treffen ab Wirksamwerden des Brexit eine
Reihe von Verpflichtungen, da UK nunmehr als Drittland gilt" macht
Kurt Retter, Partner und Leiter der Praxisgruppe Regulatory &
Procurement, auf die neuen Rahmenbedingungen für Importeure
aufmerksam. Auch die Möglichkeit des freien Dienstleistungsverkehrs
über die Grenze wird im Verhältnis zum Vereinigten Königreich künftig
nicht mehr bestehen, Qualifikationsnachweise nicht mehr wechselseitig
anerkannt werden.
Weitere einschneidende Änderungen betreffen den Datenschutz, da das
Vereinigte Königreich für Datenexporte künftig – wie die USA – als
"unsicheres Drittland" gelten wird.
Privatrechtliche Verträge: Einzelfallbetrachtung erforderlich
Wie Holger Bielesz, Partner, Praxisgruppe Dispute Resolution,
berichtet, sind österreichische Unternehmen betreffend künftiger
Lieferungen nach UK teilweise verunsichert: "Nach einem Brexit
könnten Waren oder Dienstleistungen heimischer Unternehmen Einfuhr-
oder anderen Beschränkungen unterliegen, die den bisherigen Vertrag
wirtschaftlich uninteressant machen. Viele fragen sich: welche Rechte
habe ich dann?", so Bielesz.
Denkbare zivilrechtliche Folgen sind Rücktritts- oder
Kündigungsrechte aus wichtigem Grund bzw. wegen Wegfall der
Geschäftsgrundlage, erklärt der Vertragsrechtsexperte. Bei
bestehenden Verträgen würde derzeit im Regelfall nur die Möglichkeit
der einvernehmlichen Anpassung bestehen. Für künftige Verträge
insbesondere mit langen Laufzeiten sollten schon heute ausdrückliche
Regelungen integriert werden.
Steuerrechtliche Folgen des Brexit
Dass Brexit auch Folgen auf das Steuerrecht hat, ist evident:
"Einerseits gewinnt das Vereinigte Königreich durch den Brexit die
Autonomie im Bereich der Besteuerung teilweise wieder zurück,
andererseits gehen für Steuerpflichtige - sowohl in der EU als auch
im Vereinigten Königreich – viele steuerliche Vorteile des
Binnenmarkts verloren", erläutert Niklas Schmidt, Partner, Leiter
Praxisgruppe Steuern. "Was sich im Detail ändern wird, ist derzeit
schwer zu prognostizieren, da dies v.a. von der Neugestaltung der
Beziehungen zwischen der EU und UK abhängt".
Konkrete Änderungen stehen u.a. in folgenden Bereichen bevor:
Zölle: Die EU ist eine Zollunion und hat gegenüber Drittstaaten
Zolltarife einheitliche eingeführt. Der Brexit führt mangels einer
anderen Einigung zu einem Ausschluss UKs aus der Zollunion. Das
Vereinigte Königreich ist dann nicht mehr an den Gemeinsamen
Zolltarif gebunden und kann eine eigene Zollpolitik gegenüber der EU
und anderen Staaten verfolgen. Exporte aus der EU in das Vereinigte
Königreich und Importe aus dem Vereinigten Königreich in die EU
werden tendenziell teurer. Damit ist eine dämpfende Wirkung auf den
Außenhandel zu erwarten.
Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist in der EU durch die
Mehrwertsteuersystem-Richtlinie harmonisiert. Künftig ist UK daran
nicht mehr gebunden und kann abweichende Regelungen treffen wie z.B.
eine Anpassung der Steuersätze ohne Bindung an Mindestsätze und/oder
die Rechtsprechung des EuGH ignorieren. Die beiden Systeme werden
sich somit wahrscheinlich auseinander entwickeln. Das Vereinigte
Königreich gilt nach dem Austritt aus der EU als Drittlandsgebiet.
Körperschaftsteuer: Durch den Wegfall der nur punktuell eingreifenden
Mutter/Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzrichtlinie und
Fusionsbesteuerungsrichtlinie werden grenzüberschreitende Zahlungen
von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sowie grenzüberschreitende
Umstrukturierungen steuerlich schlechter gestellt. Teilweise besteht
Schutz durch das Doppelbesteuerungsabkommen.
Der Finanzdienstleistungssektor nach Brexit
Speziell für den europäischen Finanzmarkt könnte der Brexit einige
wesentliche nachteilige Folgen nach sich ziehen, wir Christine Siegl,
Consultant, Praxigruppe Banking & Finance, erläutert.
So ermöglicht die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit
innerhalb der EU insbesondere auch die grenzüberschreitende
Erbringung von Finanzdienstleistungen ("European Passporting").
Demnach ist grundsätzlich jedes Institut berechtigt, aufgrund der im
Heimatmitgliedstaat erteilten Erlaubnis innerhalb des EWR
konzessionspflichtige Tätigkeiten auszuüben ("single license
principle"). Ebenso besteht auch die Möglichkeit, Prospektbilligungen
zu "passporten": Sollte UK nicht (mehr) dem EWR angehören, wäre es
als Drittland zu behandeln und würden die Regelungen für die
gegenseitige Anerkennung nicht mehr Anwendung finden.
Darüber hinaus werden auch mögliche Auswirkungen ua auf ISDA Master
Agreements, LMA Standards und LCH-Clearing diskutiert und evaluiert.
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