• 19.07.2016, 08:57:44
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  • OTS0006 OTW0006

VKI: Lastschrift nur in Deutschland – Klage gegen Deutsche Bahn

Handelsgericht Wien bestätigt: Beschränkung unzulässig

Utl.: Handelsgericht Wien bestätigt: Beschränkung unzulässig =

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte –
im Auftrag des Sozialministeriums – die Deutsche Bahn. Der Grund: Das
Unternehmen beschränkte in seinen AGB das SEPA-Lastschriftverfahren
auf Verbraucherinnen und Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland.
Eine solche Einschränkung widerspricht aus Sicht des VKI den Vorgaben
für den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA). Das
Handelsgericht Wien (HG Wien) bestätigte nun diese Rechtsansicht und
erklärte eine Beschränkung für unzulässig. Das Urteil ist noch nicht
rechtkräftig.

In den AGB der Deutschen Bahn – konkret in den „Bedingungen für
den Internet-Verkauf von Fahrkarten und BahnCards (Internet)“ –
findet sich auch eine Klausel zum SEPA-Lastschrifteinzug. Demnach
kann für Bestellungen über www.bahn.de, für per Post eingehende
Bestellformulare, für Online- und Handy-Tickets sowie für online
durchgeführte Sitzplatzreservierungen eine Zahlung per Lastschrift
gewählt werden. Allerdings ist dafür ein Wohnsitz in Deutschland
erforderlich.

Diese Beschränkung auf Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz in
Deutschland verstößt nach Ansicht des VKI gegen die zwingenden
Vorgaben der Verordnung zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum
(SEPA-Verordnung). Denn nach der SEPA-Verordnung darf ein
Zahlungsempfänger (hier die Deutsche Bahn) das Einzugsverfahren nicht
mit der Bedingung verknüpfen, dass der Zahlende über ein Konto im
Empfängerstaat verfügt.

Durch die Klausel wird somit der „zwingende Gehalt“ der
SEPA-Verordnung umgangen. Schließlich haben Konsumentinnen und
Konsumenten ihr Konto meist in dem Mitgliedstaat, in dem ihr Wohnsitz
liegt und gerade nicht (auch) in anderen Mitgliedstaaten. Daraus
ergibt sich ein Ausschluss von Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz
außerhalb Deutschlands. Für die Beschränkung seitens der Deutschen
Bahn besteht auch keine sachliche Rechtfertigung.

„Es ist erfreulich, dass österreichische Gerichte Beschränkungen
bei Lastschriften nicht zulassen“, so Mag. Thomas Hirmke, Leiter der
Abteilung Klagen im VKI. „Nur so können österreichische Konsumenten
vom einheitlichen Zahlungsverkehrsraum profitieren“.

SERVICE: Das Urteil im Volltext gibt es unter
www.verbraucherrecht.at. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

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