- 01.07.2016, 14:45:01
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- OTS0181 OTW0181
EUGH-Urteil bedeutet KEIN AUS für österreichisches Glücksspielgesetz
Wien (OTS) - Spieler-Info.at hat die renommierte Kanzlei B & S
Böhmdorfer Schender Rechtsanwälte GmbH ersucht, das aktuelle
EUGH-Urteil zu kommentieren.
Lesen Sie hier die juristischen FAKTEN zur Judikatur über das
österreichische Glücksspielgesetz:
1. Im Zuge eines beim Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen
Zivilverfahrens zwischen der klagenden Admiral Casinos &
Entertainment AG und mehrerer beklagter Betreiber illegaler
Glücksspiellokale stellte das Landesgericht Wiener Neustadt folgende
Frage zur Vorabentscheidung an den EuGH:
„Ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, dass es bei der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung, die ein Monopol auf
dem Glücksspielmarkt vorsieht, für deren unionsrechtliche
Zulässigkeit nicht nur auf die Zielsetzung der Regelung ankommt,
sondern auch auf ihre empirisch mit Sicherheit festzustellenden
Auswirkungen?“
2. Diese Frage ist für das obgenannte Zivilverfahren vor dem
Landesgericht für Wiener Neustadt entscheidungserheblich, da sich die
beklagten Parteien darauf stützen, dass das österreichische
Glücksspielrecht keine empirisch nachweisbaren positiven Auswirkungen
zugunsten des Spielerschutzes habe und daher das in Österreich
geltende Konzessionssystem für den Glücksspielmarkt gegen den in Art
56 AEUV normierten freien Dienstleistungsverkehr verstoße.
3. Der EuGH hat dazu entschieden, dass es für die Rechtfertigung
eines Monopols bzw. eines Konzessionssystems für den Glücksspielmarkt
nicht nur auf die Zielsetzung der gesetzlichen Regelungen zum
Zeitpunkt ihres Erlasses sondern auch auf die danach zu bewertenden
Auswirkungen ankomme. Das bedeutet, dass Beschränkungen des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Glückspielmarkt nur zulässig sind,
wenn diese Beschränkungen das Ziel des Spielerschutzes verfolgen UND
wenn sie sich auch als geeignet erweisen, den Spielerschutz zu
fördern. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Dies entspricht
jedoch der Gesetzlage in Österreich und der ständigen Rechtsprechung
der österreichischen Gerichte und bewirkt somit keine Änderung der
bisherigen Rechtslage.
4. Der EuGH hat jedoch den nationalen Gerichten ausdrücklich keine
Vorschriften darüber gemacht, wie diese die Eignung der
beschränkenden Maßnahmen zugunsten des Spielerschutzes zu ermitteln
haben. Es muss somit nicht mit Sicherheit empirisch festgestellt
werden, sondern obliegt es weiterhin der freien Beweiswürdigung und
rechtlichen Beurteilung der nationalen Gerichte, ob diese die
beschränkenden Maßnahmen als geeignet erachten, den Spielerschutz zu
fördern.
5. In diesem Zusammenhang darf auf die Entscheidung des VwGH vom
16.3.2016 (und unsere Stellungnahme dazu vom 13.5.2016) hingewiesen
werden. Dieser Entscheidung des VwGH vom 16.3.2016 lag ein
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen
unternehmerischen Zugänglichmachens von 2 Glücksspielgeräten
zugrunde. Dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
wurde in der Folge vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich
aufgehoben. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich äußerte in
seiner Entscheidung nämlich massive europarechtliche und zudem
verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Glücksspielgesetz (GspG), da
es angeblich keine hinreichende Rechtfertigung für das
Glücksspielmonopol des Bundes in Österreich gebe.
6. Der VwGH hat diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes
Oberösterreich aufgehoben und das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Ausmaß von EUR 500,-- bestätigt.
Inhaltlich stützte sich der VwGH darauf, dass der EuGH bereits
mehrfach ausgesprochen habe, dass der Spielerschutz eine
Rechtfertigung für ein Glücksspielmonopol sei. Dabei bleibt es
grundsätzlich den Mitgliedsstaaten überlassen, wie hoch sie das
Schutzniveau festsetzen möchten.
7. Weiters legte der VwGH dar, dass es in Österreich eine lange
Tradition für das staatliche Glücksspielmonopol in Kombination mit
einem Konzessionssystem gibt und dass auch der VfGH bislang die
Rechtfertigung für das Glücksspielmonopol im Spielerschutz erblickte.
Weiters erachtet es der VwGH als erwiesen, dass diese beschränkenden
Maßnahmen für den Glückspielmarkt dem Spielerschutz dienen. Der VwGH
hält in seiner Entscheidung vom 16.3.2016 das GspG sowohl für
europarechtskonform als auch für verfassungskonform. Der VwGH hat in
dieser Rechtssache in letzter Instanz entschieden und ist diese
Entscheidung somit rechtskräftig.
8. Das Landesgericht für Wiener Neustadt ist zwar an die Entscheidung
des EuGH in Hinblick auf die gegenständliche Vorabentscheidung vom
30.6.2016 gebunden, nicht jedoch an die Rechtsansicht des VwGH.
Vielmehr hat das Landesgericht für Wiener Neustadt selbst zu
beurteilen, ob die in Österreich geltenden beschränkenden Maßnahmen
für den Glückspielmarkt tatsächlich geeignet sind, den Spielerschutz
zu fördern. Dies wurde jedoch von der ständigen Rechtsprechung
bislang bejaht und hat die gegenständliche Vorabentscheidung des EuGH
vom 30.6.2016 zu keiner Veränderung der bisher geltenden Rechtslage
geführt.
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