Wien (OTS) - E-Bikes und ähnliche Freizeitgeräte erfreuen sich in den
letzten Jahren besonderer Beliebtheit. Regelmäßig vor Sommerbeginn
ist der Rechtsschutzversicherer ARAG mit Anfragen zur rechtlichen
Situation im Freizeitsport konfrontiert. Die ARAG-Juristen geben
darüber gerne Auskunft:
Elektrisch betriebene Fahrräder – Fahrrad oder Kraftfahrzeug?
Technisch gesehen unterscheidet man zwischen E-Scootern, Pedelecs und
E-Bikes; ein E-Scooter ist ein Fahrrad mit Elektromotor ohne
Tretunterstützung, ein Pedelec ist ein Fahrrad mit Tretunterstützung,
ein Elektromotor schaltet sich automatisch ein, wenn man in die
Pedale tritt, wohingegen beim E-Bike die Motorleistung über ein
manuelles Bedienelement zugeschaltet werden kann. In der
österreichischen Rechtsordnung sind jedoch alle gleichgestellt und
haben sich an die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, die für
Fahrräder gelten, zu halten.
Das österreichische Kraftfahrgesetz definiert den für E-Bikes
zulässigen Antrieb wie folgt (§1 Abs. 2a KFG 1967, BGBl. 1967/267
i.d.F. BGBl. I 2012/50):
(2a) Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der
StVO 1960 gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit
1. einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und
2. einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, handelt es sich um ein
Kraftfahrzeug im Anwendungsbereich des KFG und des
Führerscheingesetzes (umgangssprachlich um ein „Moped“) und würden
hier auch strengere Gesetze (u.a. Helm- und Ausweispflicht, rote
Nummerntafel, Anmeldung, technische Ausstattung,
Haftpflichtversicherung, 0,5 Promillegrenze) zur Anwendung kommen.
Ein elektrisch betriebenes Fahrrad darf auf der Fahrbahn befahren
werden. Ist ein benützungspflichtiger Radweg vorhanden, muss
allerdings dieser befahren werden. Ausgenommen von der
Benützungspflicht des Radweges sind Rennradfahrer, mehrspurige
Fahrräder oder Fahrradanhänger bis 80 cm breit. Fahren auf dem
Gehsteig ist – wie mit normalen Fahrrädern – verboten. Nebeneinander
fahren ist nur auf Radwegen oder in Wohnstraßen erlaubt.
Die ARAG-Juristen warnen davor, beim Fahrradfahren zu telefonieren.
Es droht eine Geldstrafe in Höhe von EUR 50,-.
Für Radfahrer gilt die 0,8 Promillegrenze. Hat man zu tief ins Glas
geschaut, drohen nicht nur saftige Strafen, sondern im schlimmsten
Fall auch ein Führerscheinentzug.
Was gilt bei einem SEGWAY?
In Österreich gilt ein Segway bis 25km/h offiziell als
Elektro-Fahrrad. Die Benützung des Gehsteigs ist mit dem Segway -
außer zum Zufahren zu einem Abstellplatz - nicht erlaubt und riskiert
man eine Verwaltungsstrafe.
Darüber hinaus gelten für den Segway die gleichen
Ausrüstungsvorschriften wie für Fahrräder und muss sich auch ein
Segway-Fahrer an die Promillegrenze von 0,8 halten, so die
ARAG-Juristen. In Österreich ist das Segway dem Fahrrad
gleichgestellt, man darf damit also auf Radwegen (dort, wo es keine
gibt, auf dem rechten Fahrstreifen) fahren. Gehsteige und
Fußgängerzonen sind also verboten (mit Ausnahme jener, in denen
Fahrräder erlaubt sind).
HOVERBOARD - Spielzeug oder Fahrrad?
Die rechtliche Lage des Hoverboards in Österreich ist derzeit unklar.
Die rechtliche Qualifizierung als Fahrrad würde bedeuten, dass der
Gehweg nicht benützt werden kann. Eine gegenteilige Interpretation
der StVO lässt möglicherweise eine Benutzung auf dem Gehweg zu. Dies
aber nur, wenn der Fußgängerverkehr dadurch nicht übermäßig behindert
wird und in angemessener Geschwindigkeit (mit einem Hoverboard kann
man an die 20 km/h fahren).
Aufgrund der gegenwärtigen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit
Hoverboards raten die ARAG-Juristen von einer Verwendung auf
Gehsteigen, Fußgängerzonen und öffentlichen Straßen und Flächen, auf
welchen die Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt, ab. Die ARAG
Rechtsschutzversicherung wünscht viel Spaß bei Ihren
Freizeitaktivitäten!
Der Rechtsschutzspezialist ARAG ist seit 1976 am österreichischen
Markt tätig und gehört zum internationalen ARAG Konzern mit Sitz in
Düsseldorf. Die ARAG SE Direktion für Österreich weist per Ende 2015
eine Bestandsprämie von 57 Mio. EUR aus und beschäftigt 100
Mitarbeiter. Schwerpunkt sind Rechtsschutz-Produkte für Privatkunden,
Klein- und Mittelbetriebe, Gemeinden und Landwirte sowie Medizin- und
Gesundheitsberufe.
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lediglich Informationscharakter. Sie wurden von Juristen der ARAG SE
Direktion für Österreich recherchiert. Trotzdem übernimmt ARAG
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