• 08.06.2016, 17:37:36
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ÖAMTC: Teile der 32. KFG-Novelle treten mit Mitternacht in Kraft

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Utl.: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick =

Wien (OTS) - Heute, 8. Juni 2016, wurde am Nachmittag im
Bundesgesetzblatt die 32. Novelle des Kraftfahrgesetzes
veröffentlicht. Bereits morgen in der Früh, also am Tag nach der
Kundmachung, treten einige für den Kraftfahrer wichtige Bestimmungen
in Kraft. ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer nennt die wesentlichsten
Punkte:

* Vor allem das verschärfte Handy-Verbot ist bedeutend. Denn ab
sofort ist jede Verwendung eines Mobiltelefons während der Fahrt
verboten, es sei denn, man verwendet eine Freisprecheinrichtung oder
das Gerät wird als fix eingebautes Navigationssystem benützt.
Interessant sind diesbezüglich die auf dem Server des BMVIT
veröffentlichten Antworten im Zuge einer "FAQ-Liste". Demnach ist
etwa das Telefonieren während des Wartens vor einer roten Ampel
eindeutig erlaubt.

* Nunmehr darf auch ganz offiziell bei Motorrädern statt des
Abblendlichtes ein vorhandenes Tagfahrlicht eingeschaltet sein,
allerdings – so wie bei Autos – nur bei Tag und guter Sicht. Bei
Sichtbeeinträchtigung oder Dunkelheit muss Abblendlicht oder
Fernlicht benützt werden.

* Auf Betreiben des ÖAMTC wurde ein wesentlicher Schritt zur
Vermeidung des Betruges beim Gebrauchtwagen-Verkauf gesetzt. Jegliche
Manipulation des Kilometerzählers ist in Hinkunft verboten. Auch
diese Bestimmung gilt ab Mitternacht.

Übertretungen sind in allen Fällen – theoretisch – mit bis zu 5.000
Euro strafbar.

Zusätzliche Neuerungen folgen im Laufe des Jahres

Durch eine mit Jahreswechsel in Kraft tretende Neuerung können
künftig bundesweit organisierte Pannenhilfsdienste wie der ÖAMTC auf
Fahrzeug bezogene Daten in der zentralen Zulassungsevidenz zugreifen.
Dadurch wird eine etwaige Pannenhilfe beschleunigt, da bereits vor
dem Beginn der Hilfsleistung wesentliche Fahrzeugdaten zur Verfügung
stehen.

Eine weitere, für den Kraftfahrer interessante Neuerung ist die
Verpflichtung zum Kostenersatz, wenn man zu einer angeordneten
Sonderüberprüfung nicht erscheint oder nicht spätestens drei Tage vor
dem Termin abgesagt hat. Diese Bestimmung gilt allerdings erst ab 1.
Oktober.

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