EANS-Hauptversammlung: S&T AG / Einberufung der Hauptversammlung
Information zur Hauptversammlung übermittelt durch euro adhoc. Für den Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
S&T AG Linz, FN 190272 m
ISIN AT0000A0E9W5, Wertpapier-Kennnummer A0X9EJ
Einberufung der 17. ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 17. ordentlichen Hauptversammlung der S&T AG am Dienstag, dem 14. Juni 2016, um10.00Uhr, im Festsaal des Schlosses Hagenberg in 4232 Hagenberg im Mühlkreis, Hauptstraße 90.
A. Tagesordnung (§ 106 Z 3 AktG)
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und Corporate Governance-Bericht zum 31. Dezember 2015, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht zum 31. Dezember 2015 und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2015 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2015 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015 5. Wahl des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 6. Beschlussfassung über 1. den Widerruf der bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 5 (Grundkapital) Abs 8 der Satzung um bis zu EUR 2.580.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.580.000 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien zum Zweck der Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 (mit einer Laufzeit von fünf Jahren, sohin bis 2019) an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft sowie mit ihr verbundener Unternehmen, und zwar im nicht ausgenützten Ausmaß von EUR 1.571.167 bzw 1.571.167 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien, 2. die entsprechenden Änderungen des Aktienoptionsprogramms 2015 im nicht ausgenützten Ausmaß der Zuteilung von 1.571.167 Aktienoptionen, sowie 3. die entsprechenden Änderungen der Satzung in § 5 (Grundkapital) Abs 8.
1. Beschlussfassung über
1. den Widerruf der bestehenden bedingten Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 5 (Grundkapital) Abs 4 der Satzung laut Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 29.9.2008 um EUR 3.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 3.000.000 auf den Inhaber lautenden neuen Stückaktien, welche nur insoweit durchgeführt werden sollte, als Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen von ihrem Umtauschrecht Gebrauch machen, weil keine Umtauschrechte von Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen bestehen, 2. die entsprechenden Änderung der Satzung in § 5 (Grundkapital) Abs 4, wonach Abs (4) auf Grundlage des Beschlusses der 17. ordentlichen Hauptversammlung vom 14.6.2016 gelöscht wurde. 1. Beschlussfassung über eine bedingte Kapitalerhöhung im Ausmaß von bis zu EUR 2.000.000 durch Ausgabe von bis zu 2.000.000 neuen, auf Inhaber lautende stimmberechtigte Stückaktien gemäß § 159 Abs 2 Z 3 AktG zur Bedienung von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 - 2019 (mit einer Laufzeit von fünf Jahren, sohin bis 2021) an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens und die entsprechenden Änderungen der Satzung § 5 (Grundkapital) durch Einfügung eines neuen Absatzes (9). 2. Beschlussfassung über 1. den Widerruf der in der 15. ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 30.5.2014 erteilten Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien im nicht ausgenützten Umfang unter gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 sowie Absatz 1a und 1b AktG sowohl über die Börse als auch außerbörslich im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft, 2. bei gleichzeitiger Ermächtigung des Vorstands gemäß § 65 Absatz 1b AktG für die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Anbot unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts (umgekehrten Bezugsrechts) zu beschließen, sowie 3. die Ermächtigung des Vorstands, erforderlichenfalls das Grundkapital der Gesellschaft durch Einziehung dieser eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss herabzusetzen.
1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
1. in § 7 (Zusammensetzung, Geschäftsordnung), wobei (i) durch Änderung von Abs (3) festgehalten werden soll, dass neben der Bestellung eines Vorsitzenden des Vorstands auch eine Bestellung von Stellvertretern des Vorsitzenden des Vorstands durch den Aufsichtsrat zulässig ist, (ii) durch Änderung von Abs (6) ein Diriminierungsrecht des Vorsitzenden des Vorstands iSv § 70 Abs 2 AktG sowie (iii) ebenfalls durch Änderung von Abs (6) festgehalten werden soll, dass das Diriminierungsrecht des Vorsitzenden des Vorstands auf den Stellvertreter bei Verhinderung des Vorsitzenden des Vorstands übergeht. 2. in § 17 (Verlauf der Hauptversammlung) Abs (1) im Hinblick auf Schreibfehler.
B. Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG)
Insbesondere folgende Unterlagen sind spätestens am 24. Mai 2016auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.snt.at zugänglich:
· Jahresabschluss mit Lagebericht
· Corporate-Governance-Bericht
· Konzernabschluss mit Konzernlagebericht
· Vorschlag für die Gewinnverwendung
- Bericht des Aufsichtsrates an die Hauptversammlung jeweils für das Geschäftsjahr 2015
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2-10,
- Bericht des Vorstands und des Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 6
- Bericht des Vorstands und Aufsichtsrats zu Tagesordnungspunkt 8
- Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9
- Satzungsgegenüberstellung
- Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
- Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
- vollständiger Text dieser Einberufung.
C.Hinweise auf die Rechte der Aktionäre (§ 106 Z 5 AktG)
1. Beantragung von Tagesordnungspunkten durch Aktionäre (§ 109 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform spätestens am 24. Mai 2016 der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse 4021 Linz, Industriezeile 35, zH Frau Sandra Grünwald, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen.
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Sie muss vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD ausgestellt sein. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
2. Beschlussvorschläge von Aktionären (§ 110 AktG) Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft (www.snt.at) zugänglich gemacht werden. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.
Der Vorschlag zur Beschlussfassung muss der Gesellschaft samt Nachweis zum Anteilsbesitz spätestens am siebten Werktag vor der Hauptversammlung, somit spätestens am 3. Juni 2016 entweder an der Adresse 4021 Linz, Industriezeile 35, oder per Telefax unter der Telefax-Nummer +43/1/367 8088 1099 oder per E-Mail an Sandra.Gruenwald@snt.at, wobei dieses Verlangen als eingescannter Anhang dem E- Mail (z.B. pdf, tif) anzuschließen ist, zugeht.
Die Aktionärseigenschaft zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
3. Auskunftsrecht (§ 118 AktG) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist.
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.
Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per Post an die Adresse 4021 Linz, Industriezeile 35, oder per Telefax unter der Telefax- Nummer +43/1/367 8088 1099 oder per E-Mail an Sandra.Gruenwald@snt.at übermittelt werden.
Anträge in der Hauptversammlung Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung.
D. Nachweisstichtag und Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung (§ 106 Z 6 und Z 7 AktG)
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 4. Juni 2016(Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, die der Gesellschaft spätestens am 9. Juni 2016 ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zu gehen muss:
per Post oder S&T AG Boten: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60 8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 DW 54 per E-Mail:
anmeldung.snt@hauptversammlung.at, wobei die Depotbestätigung, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist. oder per SWIFT: GIBAATWGGMS (Message Type MT598;unbedingt bei Aktien ISIN AT0000A0E9W5 bzw. WKN A0X9EJ im Text angeben).
Die Kreditinstitute werden ersucht, Depotbestätigungen nach Möglichkeit gesammelt (in Listenform) zu übermitteln.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
- Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (BIC),
- Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
- Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A0E9W5 bzw. WKN A0X9EJ,
- Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
- Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag 4. Juni 2016 beziehen. Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenommen.
Zutritt zur Hauptversammlung Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Die Aktionäre bzw ihre Vertreter werden gebeten, zur Überprüfung der Identität am Eingang zur Hauptversammlung einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) vorzulegen. Einlass zur Behebung der Stimmkarten ist ab 9:00 Uhr.
E. Bestellung eines Vertreters (§ 106 Z 8 AktG)
Gemäß § 113 AktG hat jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, das Recht, eine natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen. Der Vertreter nimmt im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teil und hat dieselben Rechte wie der Aktionär, den er vertritt. Jede Vollmacht muss den/die Vertreter namentlich bezeichnen. Der Aktionär ist in der Anzahl der Personen, die er zu Vertretern bestellt, und in deren Auswahl nicht beschränkt, jedoch darf die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats das Stimmrecht als Vertreter nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat.
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person erteilt werden. Vollmachten sowie deren Widerruf haben in Textform zu erfolgen.
Ein Aktionär kann seinem depotführenden Kreditinstitut nach Absprache mit diesem Vollmacht erteilen. In diesem Fall genügt es, wenn das Kreditinstitut zusätzlich zur Depotbestätigung auf einem der dafür zugelassenen Wege (siehe oben) gegenüber der Gesellschaft die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt worden ist; die Vollmacht selbst muss in diesem Fall nicht an die Gesellschaft übermittelt werden.
Eine erteilte Vollmacht kann vom Aktionär widerrufen werden. Der Widerruf wird erst wirksam, wenn er der Gesellschaft zugegangen ist. Erklärungen über die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten können ausschließlich auf einem der folgenden Wege übermittelt werden:
per Post oder S&T AG Boten: c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60 8242 St. Lorenzen am Wechsel
per Telefax: +43 (0)1 8900 500 DW 54 per E-Mail:
anmeldung.snt@hauptversammlung.at, wobei die Vollmacht, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist oder
von Kreditinstituten gemäß § 114 Abs 1 Satz 4 AktG per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS (Message Type MT598; unbedingt bei Aktien ISIN AT0000A0E9W5 bzw. WKN A0X9EJ im Text angeben).
Die Vollmacht bzw ein Widerruf der Vollmacht muss spätestens am 13. Juni 2016 bis 16.00 Uhr zugegangen sein. Danach ist die Vollmacht bzw ein Widerruf persönlich am Tag der Hauptversammlung am Versammlungsort bei der Registrierung vorzulegen.
Die Gesellschaft hat für die Erteilung der Vollmacht Formulare auf ihrer Website (www.snt.at) zur Verfügung gestellt. Um die Administration der Vollmachten zu erleichtern, ist empfohlen, die auf der Website zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
F. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte (§ 106 Z 9 AktG)
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 43.836.204,-- und ist eingeteilt in 43.836.204 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Linz, im Mai 2016
Der Vorstand
Ende der Mitteilung euro adhoc
Emittent: S&T AG Industriezeile 35 A-4021 Linz Telefon: +43 664 6119214 FAX: +43 1 80191 1290 Email: ir@snt.at WWW: www.snt.at Branche: Informationstechnik ISIN: AT0000A0E9W5, DE000A1HJLL6 Indizes:
Börsen: Regulierter Markt/Prime Standard: Frankfurt Sprache: Deutsch
Rückfragen & Kontakt:
ir@snt.at; +431801911125;