• 04.05.2016, 15:05:50
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  • OTS0224 OTW0224

Kraftwerk Schwarze Sulm: Rechtsberater Eisenberger & Herzog begrüßt EuGH-Entscheidung

EuGH bestätigt Vorliegen des öffentlichen Interesses an Errichtung des Kraftwerkes

Utl.: EuGH bestätigt Vorliegen des öffentlichen Interesses an
Errichtung des Kraftwerkes =

Graz/Wien (OTS) - Die Kanzlei Eisenberger & Herzog, seit
mittlerweile 15 Jahren erfolgreicher Rechtsvertreter der
Bewilligungswerber im Verfahren Schwarze Sulm, nimmt die heutige
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Kraftwerksprojekt an
der Schwarzen Sulm mit Befriedigung zur Kenntnis. In seiner
Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die
2007 von der Steiermärkischen Landesregierung vorgenommene
Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Errichtung des
Kraftwerkes inhaltlich korrekt war. Die von den Gegnern des Projektes
an die Wand gemalten Horrorszenarien, wie z.B. eine Verurteilung der
Republik wegen des Kraftwerkes durch den Europäischen Gerichtshof und
damit verbunden Strafzahlungen in Millionenhöhe an die EU, sind
endgültig vom Tisch. Auch den sich ständig wiederholenden falschen
Vorwürfen der NGOs, dass die Genehmigung nur aus formalen Gründen
aufrecht ist, hat der EuGH eine klare Absage erteilt.

Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberger, Leiter des Umweltrechtsteams von
Eisenberger & Herzog hält in einer ersten Stellungnahme zum Urteil
fest: "Der Europäische Gerichtshof stellt, wie schon der
Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof zuvor, klar,
dass die Genehmigungsbescheide im Verfahren Schwarze Sulm im Einklang
mit allen nationalen und europäischen Vorschriften ergangen sind. Wir
erwarten uns nunmehr von den NGOs und sonstigen Projektgegnern, die
mit Unsummen an Steuergeld finanziert werden, dass sie die
rechtskräftigen Bescheide zur Kenntnis nehmen und nach 14 Jahren des
teilweise extrem unsachlichen Widerstands dem Rechtsstaat, dem sie
ihre Existenz verdanken, zum Durchbruch verhelfen."

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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