• 21.04.2016, 11:06:07
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  • OTS0098 OTW0098

Keine Entlassung ohne Entlassungsgründe – OGH hebt umstrittenes Urteil vom OLG Linz auf

Für OLG Linz war es zulässig, erst 15 Monate nach der Entlassung Gründe dafür zu nennen. Langjähriger Mitarbeiter vom Arbeitgeber zwei Mal entlassen und ein Mal gekündigt.

Utl.: Für OLG Linz war es zulässig, erst 15 Monate nach der
Entlassung Gründe dafür zu nennen. Langjähriger Mitarbeiter
vom Arbeitgeber zwei Mal entlassen und ein Mal gekündigt. =

Linz, Wien (OTS) - Ein Arbeitnehmer kämpft um sein Recht: Georg N.
hatte seinem Dienstgeber gegenüber Anspruch auf eine vereinbarte
Prämie erhoben – nach 21 Dienstjahren. Prompt wurde er jedoch
entlassen, kurz vor seinem 60. Geburtstag. Bereits das Arbeitsgericht
Linz erklärte, der Kläger habe wohl „gerechtfertigte Ansprüche
geltend gemacht“, die Entlassung sei eine “verpönte Motiventlassung“
(Anm: Eine Entlassung muss unverzüglich nach Bekanntwerden des
Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Entlassungsgründe sind
ausschließlich schwere Verfehlungen am Arbeitsplatz). Der langjährige
Finanzleiter und Prokurist wurde von seinem Dienstgeber sogar zweimal
entlassen: im Juni und Juli 2013. Nachdem er auf Wiedereintritt
geklagt hat, wurde er im Februar 2014 nochmals gekündigt, für den
Fall, dass die beiden fristlosen Entlassungen vom Gericht für
unwirksam erklärt würden.

Erst 15 Monate nach Entlassung Gründe vorgelegt

Befremdlich: Die Entlassungsgründe wurden erst sukzessive bis 15
Monate nach der ersten Entlassung bekannt gegeben. Insgesamt 22 (!)
Motive wurden geltend gemacht (u.a. der Kläger hätte sich
eigenmächtig zweimal die Augustprämie ausbezahlt, er hätte
Firmeneigentum nicht rechtzeitig zurückgegeben, er habe in seinem
Bürokasten 
den Schlüssel stecken gelassen und seine Pflichten als
"Aufzugswärter“ vernachlässigt). "Offenbar Mobbing auf Kosten eines
verdienten Mitarbeiters, der es gewagt hat, eine ihm zustehende
Prämie zu beanspruchen“, stellt Franz Karl Juraczka, der Rechtsanwalt
des Betroffenen, fest: "Leider häufen sich die Fälle von Mobbing in
Österreich, der Druck auf die Menschen wächst und immer weniger wagen
es, grundlegende ArbeitnehmerInnenrechte in Anspruch zu nehmen.
Vielen ist zu Beginn der Mobbingphase noch gar nicht bewusst, welche
psychischen und gesundheitliche Auswirkungen Mobbing haben kann.“

Befremdliches Urteil des OLG Linz


Die Klage auf Wiedereinstellung beim Arbeitsgericht war erfolgreich,
das Urteil erster Instanz wurde vom OLG Linz jedoch aufgehoben. Das
OLG Linz sah es als zulässig an, einen Entlassungsgrund –auf Basis
der Zeugenaussage eines ehemaligen Arbeitskollegen- erst 15 Monate
nach der Entlassung nachzureichen. Die Berufungsentscheidung vom OLG
Linz wurde aber durch den OGH aufgehoben. Er erkannte eine
unzulässige „Motiventlassung“, womit die Entlassung für
rechtsunwirksam erklärt wurde (9 ObA 12/16d). Eine Schadenersatz-
bzw. Schmerzengeld-Klage wegen Mobbings ist anhängig.

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