• 20.04.2016, 12:25:41
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  • OTS0118 OTW0118

Ausländische Ärzte: Voraussetzungen für Tätigkeit in Österreich (1)

Patientenrecht auf ärztliche Qualifikation

Utl.: Patientenrecht auf ärztliche Qualifikation =

Wien (OTS) - Der strukturelle Ärztemangel in Österreich werde nicht
durch die Integration der nach Österreich zuziehenden oder hierher
flüchtenden Ärzte zu beheben sein. Dessen ungeachtet sei es
zweifellos wichtig und wünschenswert, dass die Qualifikationen der
nach Österreich geflüchteten ausländischen Ärztinnen und Ärzte nicht
unnötig lange brachliegen. Oberste Priorität habe jedoch die
Patientensicherheit, das erklärten heute im Rahmen einer
Pressekonferenz Vertreter der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) und
der Medizinischen Universität Wien.

„Der Arztberuf ist kein Selbstzweck, sondern ein Dienst am kranken
Menschen. Jeder Patient muss sich darauf verlassen können, dass sein
Arzt über die notwendigen medizinischen Qualifikationen verfügt und
generell die gesetzlichen Anforderungen zur Ausübung seines Berufes
erfüllt“, sagte ÖÄK-Vizepräsident Harald Mayer.

Weiters hänge eine erfolgreiche Behandlung wesentlich vom Gelingen
des Arzt-Patienten-Gesprächs ab, betonte der Präsident des
Wissenschaftlichen Beirats der Österreichischen Akademie der Ärzte
und Präsident der Ärztekammer Oberösterreich, Peter Niedermoser.
Daraus ergebe sich, dass jede Person die in Österreich ärztlich tätig
sein wolle, ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache und weitere
Basisvoraussetzungen nachzuweisen habe. „Und zwar unabhängig davon,
woher die Person stammt und ob sie ihr Medizinstudium und ihre
postpromotionelle Ausbildung in Österreich oder im Ausland absolviert
hat“, so Niedermoser.

Studium- und Ausbildungsabschluss im EWR-Raum oder in der
Schweiz

Medizinische Qualifikation: Habe ein ausländischer Arzt sein
Medizinstudium und die postpromotionelle Ausbildung in einem
EWR-Staat (also EU-Länder sowie Liechtenstein, Norwegen und Island)
oder in der Schweiz zur Gänze abgeschlossen, so müsse er weder das
Studium an der Universität nostrifizieren lassen noch eine
Detailprüfung seiner postpromotionellen Ausbildung bei der ÖÄK
beantragen, da seine Ausbildung in der Regel automatisch anerkannt
werden könne – gemäß der EU-Richtlinie, die die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen regelt (2005/36/EG).

Sprachliche Qualifikation: Was jedoch auch ein Arzt mit EU-konformer
Ausbildung nachweisen müsse, seien ausreichende Kenntnisse der
deutschen Sprache. Dazu diene die Sprachprüfung, mit deren
Durchführung die Österreichische Akademie der Ärzte beauftragt sei.
„Die Sprachprüfung kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen,
z.B. wenn jemand ein deutschsprachiges Studium, eine deutschsprachige
Matura oder drei Jahre Tätigkeit im Gesundheitswesen im
deutschsprachigen Raum vorweisen kann. Auch wer die postpromotionelle
Ausbildung sowie die Arztprüfung im deutschsprachigen Raum absolviert
hat, muss nicht zur Sprachprüfung antreten“, sagte Niedermoser.

Weitere Voraussetzungen für Eintragung in die Ärzteliste: Sei die
medizinische Ausbildung der österreichischen gleichwertig und seien
Deutschkenntnisse belegbar, könne die betreffende Person die
Eintragung in die Ärzteliste beantragen, und zwar über die
Landesärztekammer jenes Bundeslandes, in dem jemand ärztlich tätig
sein möchte. Dafür seien dann noch Nachweise für folgende Kriterien
zu erbringen: Volljährigkeit (Eigenberechtigung),
Vertrauenswürdigkeit (also Strafregisterauszug bzw. „Certificate of
Good Standing“) und gesundheitliche Eignung. Weiters müsse der
Betreffende das Recht zum Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet sowie
eine Arbeitserlaubnis haben – beides treffe nicht nur für EU-Bürger
automatisch zu, sondern auch für jene Angehörigen von Drittstaaten,
die als Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt seien.

Komplexer sei der Weg zur ärztlichen Tätigkeit für Ärzte, die ihre
Ausbildung in einem Drittstaat absolviert haben. Sie müssten zuerst
ihr Studium nostrifizieren lassen, bevor sie die Anerkennung ihrer
postpromotionellen Ausbildung bei der Österreichischen Ärztekammer
beantragen könnten. (ar) (Forts.)

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