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Rücktritt Lebensversicherung: EAS weist Angriffe des VKI zurück

EAS handelt zu 100% im Interesse der Konsumenten und holt höchste Rückforderungen heraus

Schaanwald/Liechtenstein (OTS) - Im Rahmen der Initiative www.geldkämpfer.com berät die EAS - Erste Allgemeine Schadenshilfe AG die Geschädigten fondsgebundener Lebensversicherungen und klärt diese über die Möglichkeiten eines Rücktritts von ihrer Versicherung auf. Der VKI - Verein für Konsumenteninformation führt ebenfalls eine Sammelaktion durch. Wo sind die Unterschiede? Was erhalten geschädigte Versicherungsnehmer, wenn Sie sich für den VKI und AdvoFin Prozessfinanzierung AG oder die EAS – Erste Allgemeine Schadenshilfe AG – entscheiden?

Die Angriffe des VKI gegenüber der EAS in ihrer letzten Aussendung entsprechen nicht der Wahrheit, die EAS hält fest:

1. Wir garantieren bei einer Zusammenarbeit mit der EAS nicht, dass der Versicherungsvermittler seine Provision nicht rückerstatten muss. Richtig ist, dass im Falle von Provisionsrückforderungen die EAS diese Rückforderung für die Versicherungs-Vermittler übernimmt.

2. Die EAS hält den Vermittler nicht auf Kosten des Versicherungsnehmers von den Rückforderungen frei. Richtig ist, dass dies nichts mit dem Einsatz der EAS für die Geschädigten zu tun hat. Diese Garantie geht zu 100% zu Lasten der EAS. Die EAS deckt die etwaigen Provisionsrückforderungen mit der eigenen Erfolgsquote ab. Dem geschädigten Versicherungsnehmer verbleiben in jedem Fall 60 % des für ihn erkämpften Betrages.

Dass die Schadensfälle bei der EAS nicht umfassend in alle Richtungen geprüft werden, weißt die EAS entschieden zurück. Das Gegenteil ist der Fall.

Die EAS handelt ausschließlich im Interesse der Konsumenten und berät die Geschädigten umfassend und kostenlos. Auch der VKI kooperiert mit dem Prozesskostenfinanzierer Advofin, einige Unterschiede zwischen der EAS und dem VKI bestehen dennoch:

1. Ein entscheidender Vorteil bei der EAS ist deren Unabhängigkeit als liechtensteinischer Prozessfinanzierer.

2. Anders als der VKI prüft die EAS sämtliche Versicherungsverträge kostenlos - der VKI hebt eine Vertragsprüfungspauschale von EUR 95 ein.

Erfolgsbeteiligung ist nicht gleich Erfolgsbeteiligung

Vorweg ist zu betonen, dass die geschädigten Versicherungsnehmer sowohl beim VKI und AdvoFin Prozessfinanzierung AG als auch mit Unterstützung durch die EAS kein finanzielles Risiko eingehen.

„Uns ist es aber wichtig festzuhalten, dass auch die EAS selbstverständlich zu 100% im Interesse der Geschädigten handelt“, bekräftigt EAS Vorstand Manfred Rädler in Richtung VKI. „Unsere Stärke gegenüber dem VKI und Advofin ist aber nicht nur, dass wir aufgrund unserer Unabhängigkeit mehr für die Geschädigten herausholen, sondern dass diesen davon auch deutlich mehr übrig bleibt“, ergänzt Rädler.

Das heißt, dass die Geschädigten nach einem möglichen Abschluss der Causa - gerichtlich oder bei einem außergerichtlichen Vergleich -bei einer Kooperation mit der EAS ein wesentlich besseres wirtschaftliches Ergebnis erzielen und einen höheren Betrag ausbezahlt bekommen. In beiden Fällen beträgt die Erfolgsbeteiligung der Prozesskostenfinanzierer in etwa 40 Prozent bzw. 38 Prozent. Allerdings gibt es in der Berechnung der Höhe dieser prozentuellen Beteiligung im Erfolgsfall beträchtliche Unterschiede.

Während viele Prozesskostenfinanzierer - so auch Advofin, die in Kooperation mit dem VKI agieren - ihre Erfolgsbeteilgung erst nach Abzug der Verfahrenskosten berechnen und diese damit indirekt auf den Geschädigten abwälzen, deckt die EAS sämtliche Verfahrenskosten mit ihrer Erfolgsbeteiligung ab. Für die Geschädigten heißt dies, dass ihnen mit der EAS vom erkämpften Betrag schlichtweg mehr übrig bleibt, was nachstehendes Beispiel verdeutlicht:

40 Prozent Erfolgsbeteiligung der EAS:

- Zusätzlich für den Geschädigten erkämpfter Betrag:

EUR 25.000,00

- Bisher angefallene (Verfahrens-)Kosten:

EUR 5.000,00

- Prozentuelle Erfolgsbeteiligung (40 Prozent von EUR 25.000,00):

EUR 10.000,00

- Tatsächlich verbleibende Erfolgsbeteiligung bei der EAS
(nach Abzug der Kosten):
EUR 5.000,00

=> Anleger erhält mit EAS 60 % von EUR 25.000,00 => EUR 15.000,00

Bei anderen Prozesskostenfinanzierern:

- Zusätzlich für den Geschädigten erkämpfter Betrag:

EUR 25.000,00

- Bisher angefallene (Verfahrens-)Kosten:

EUR 5.000,00

- Bemessungsgrundlage für die Erfolgsbeteiligung:

EUR 20.000,00

- Verbleibende Erfolgsbeteiligung (38 Prozent von EUR 20.000) beim Prozessfinanzierer:
EUR 7.600,00

=> Anleger erhält ohne EAS 62 % von EUR 20.000,00 => EUR 12.400,00

„Erfolgsbeteiligung ist nicht gleich Erfolgsbeteiligung - auch hier handeln wir im Interesse der Geschädigten. Dass wir noch dazu im Gegensatz zum VKI die Versicherungsverträge der Konsumenten absolut kostenlos prüfen ist dabei für uns ohnehin selbstverständlich", so Rädler abschließend.

Rückfragen & Kontakt:

Erste Allgemeine Schadenshilfe
+423 377 1700
office@schadenshilfe.com
http://www.schadenshilfe.com/

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