• 29.03.2016, 10:06:17
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  • OTS0035 OTW0035

Es ist verboten, Kinder einzusperren.

Nicht aber für die BH Dornbirn!

Utl.: Nicht aber für die BH Dornbirn! =

Dornbirn (OTS) - Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht
haben, dürfen nicht für Verwaltungsstrafen eingesperrt werden. Selbst
über Kinder über 16 Jahre darf eine Freiheitsstrafe nur bis zu zwei
Wochen verhängt werden, wenn dies aus ganz besonderen Gründen
erforderlich ist.

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hat erst im Juni 2015 versucht,
ein 15-jähriges Mädchen einzusperren – entgegen dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut in § 58 Abs. 1 VStG: „Über Jugendliche, die zur
Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf eine
Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.“
Es kam zu einer Entschuldigung der BH Dornbirn (Zitat ORF Vorarlberg
vom 3.7.2015): „In der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn spricht man
von einem Fehler, der ein Einzelfall sei“.

Nunmehr soll wieder ein 15-jähriges Kind eingesperrt werden. Wieder
auf Anordnung der BH Dornbirn (Aufforderung zum Antritt einer
Ersatzfreiheitsstrafe, X-9-2016/13447 vom 25. März 2016). Das Kind
soll 66 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe absitzen, weil es 55 Euro
Geldstrafe nicht bezahlt hat.

Es ist auch hier, wie zuvor im Juni 2015, nicht den Sachbearbeitern
der BH Dornbirn in Vorarlberg der Vorwurf zu machen. Der „Fisch
stinkt in Vorarlberg“ sehr viel weiter oben. Ist es ein Zufall, dass
beide Kinder, die eingesperrt werden sollen, der Minderheit der
Volksgruppe der Roma angehören? Auch die BH Bludenz hat erst im
Januar wieder zwei Androhungen von Ersatzfreiheitsstrafen an ein
14-jähriges Mädchen ausgestellt, die BH Dornbirn inzwischen schon 21
– obwohl dies im Gesetz ausdrücklich verboten ist.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

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