• 18.03.2016, 12:34:18
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Diakonie: Ausgleichsfonds & bundeseinheitliche Regelung statt Wohnsitzpflicht für anerkannte Flüchtlinge

Verhindern, dass Verantwortung nach dem Florianiprinzip an jeweils nächstes Bundesland abgeschoben wird

Utl.: Verhindern, dass Verantwortung nach dem Florianiprinzip an
jeweils nächstes Bundesland abgeschoben wird =

Wien (OTS) - „Der Schlüssel für eine gerechtere Kostenverteilung
zwischen den Bundesländern liegt nicht in der Einführung weiterer
rechtswidriger Zugangsbeschränkungen, sondern in der bundesweiten
Vereinheitlichung“, betont Christoph Riedl, Flüchtlingsexperte der
Diakonie Österreich.
„Die Einführung eines österreichweiten Ausgleichsfonds, der Kosten
individuell nach den jeweiligen Anstrengungen für Flüchtlinge
verrechnet, und eine bundeseinheitliche Regelung, die verhindert,
dass schlechtere Standards nach dem Florianiprinzip an das nächste
Bundesland weitergereicht werden, ist jetzt das Gebot der Stunde“, so
Riedl.

Es gibt beispielsweise in Österreich auch keinen individuellen
Anspruch auf Integrations-Starthilfe in den einzelnen Bundesländern.
Insbesondere nach dem wenig überraschenden Ausgang des
„Obergrenzen-Gutachtens“ wäre nun erhöhte Vorsicht geboten. „Es ist
wenig zielführend, wenn die Regierung in immer kürzeren Abständen
immer weitere völker- und unionsrechtswidrige Gesetze vorschlägt“,
betont Christoph Riedl. Eine Wohnsitzbindung für anerkannte
Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte widerspricht gleich
mehreren Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention, steht aber
auch in eklatantem Widerspruch zur Statusrichtlinie der Europäischen
Union, die für Österreich verbindlich anzuwenden ist.

Der Europäische Gerichtshof hat erst in seinem Urteil vom 1.März
(ECLI:EU:C:2016:127) klargestellt, dass eine Residenzpflicht für
Schutzberechtige, so wie Deutschland sie einführen wollte, nicht in
Frage kommt.

Laut EuGH sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Personen, denen
internationaler Schutz gewährt wurde, sowohl zu gestatten, sich im
Gebiet des Mitgliedstaats, der diesen Schutz gewährt hat, frei zu
bewegen, als auch, dort ihren Aufenthalt zu wählen.
Rechtskonform könnte eine Wohnsitzpflicht laut EuGH nur dann sein,
wenn sie „im Fall des Bezugs bestimmter Sozialleistungen mit dem Ziel
erteilt wird, die Integration (von Drittstaatsangehörigen …) zu
erleichtern.

„In Österreich bemühen sich die Bundesländer aber derzeit im
Gegenteil eher darum, die Sozialleistungen für subsidiär
Schutzberechtige gänzlich zu streichen, was deren Integration
definitiv nicht erleichtern wird“, so Riedl.

Eine Beschränkung der freien Wohnsitzwahl ist laut EuGH nicht
zulässig, wenn der Zweck lediglich eine gleichmäßigere Verteilung der
Kosten für Sozialleistungen ist. Das heißt „eine Wohnsitzpflicht zur
gleichmäßigen Verteilung der Kosten für Sozialleistungen wäre nur
dann zulässig, wenn man auch eigenen Staatsangehörigen und anderen
Drittstaatsangehörigen eine solche Auflage macht“, so Riedl
abschließend.

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