- 03.03.2016, 18:11:50
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STELLUNGNAHME der Heta-"Gläubigerschutzgemeinschaft Teutonia"
Zürich (OTS) - Aus Anlass einer vom Finanzminister der Republik
Österreich, Dr. Hans-Jörg Schelling, angekündigten Nachbesserung des
derzeit vorliegenden 75 Prozent-Angebotes an die Gläubiger der "Heta"
in Form eines Tauschs in Nullkuponanleihen mit einer Laufzeit von 18
Jahren, veröffentlicht die "Gläubigerschutzgemeinschaft Teutonia"
nachstehende Stellungnahme:
Wir begrüßen die prinzipielle Absicht von Finanzminister Dr.
Hans-Jörg Schelling einer Nachbesserung des Angebotes an die
Gläubiger der „Heta“ ausdrücklich als sinnvolle, kluge und nicht
zuletzt unverzichtbare Maßnahme, um Schaden für den Finanzplatz
Österreich abzuwenden, drohende Konsequenzen wie Bonitäts-Abstufungen
und höhere Refinanzierungskosten für sämtliche öffentlichen
Gebietskörperschaften und österreichischen Banken zu verhindern und
vor allem einen massiven und schwerwiegenden Vertrauensverlust der
Anleger und Investoren in Verlässlichkeit, Rechtssicherheit und
Kreditwürdigkeit der Republik Österreich und seiner Bundesländer
abzuwehren. Insofern dient eine Einigung mit den Gläubigern bei
sachlicher, objektiver Betrachtung vor allem dazu, negative Folgen
für Republik, Bundesländer und Steuerzahler abzuwenden. Denn aus
Sicht seriöser Finanzexperten, Fachleute und Marktteilnehmer steht
außer Streit: Die Kosten einer erfolgreichen Angebotsabwicklung
liegen weit unter den Kosten, aber auch den Risiken eines
ungeordneten Zahlungsausfalles des Bundeslandes Kärnten samt
einhergehender rechtlicher Auseinandersetzungen.
Inhaltlich entspricht der vorgeschlagene Kauf von 18-jährigen
Papieren mit Nullkupon zum Kurs von 75 je 100 Euro Nominale einem
Barwert von rund 83 Euro. Wir werten dies, auch nach Rücksprache mit
anderen Gläubiger-Gruppen, als ersten Schritt in die richtige
Richtung, dem aber noch weitere folgen müssen, da ein Barwert von 83
Euro nicht den Forderungen der Gläubiger entspricht und daher
abzulehnen ist. Wir verweisen diesbezüglich auf den Umstand, dass
eine Verkürzung der Laufzeit auf sieben bis zehn Jahre auf Grund der
aktuellen Zinspolitik der "Europäischen Zentralbank" (EZB) im
Wesentlichen zu keinen Mehrkosten gegenüber einer Laufzeit von 18
Jahren führen würde.
Außerdem erachten wir den bis dato unveränderten Beitrag des
Bundeslandes Kärnten in Höhe von 1,2 Milliarden Euro als zu gering
und regen mit Blick auf die im internationalen Vergleich solide
finanzielle Lage des Bundeslandes Kärnten sowie vorhandene,
beträchtliche Vermögenswerte wie die Anteile am
Landesenergieversorger "KELAG" bzw. der "Verbund Hydro Power" oder
Wohnbaudarlehen einen höheren Beitrag des Ausfallsbürgen Kärnten an.
Wir mahnen des Weiteren, dass der angedrohte Versuch, die Gruppe der
Kärntner Haftungsgläubiger zu einem Verzicht ihrer Forderungen zu
zwingen, die Forderungen anderer Gläubiger des Bundeslandes Kärnten
aber zu 100 Prozent zu bedienen, eine verfassungswidrige und
europarechtswidrige Ungleichbehandlung der „Heta“-Gläubiger gegenüber
anderen Gläubigern des Bundeslandes Kärnten darstellen würde, wie
auch der Präsident des Österreichischen Verfassungsgerichtshofes
(VfGH), Dr. Gerhart Holzinger, bereits erklärt hat, und daher
unzulässig und bereits im Vorhinein zum Scheitern verurteilt ist.
Wir stellen abschließend fest, dass seitens der
„Gläubigerschutzgemeinschaft Teutonia“ nach wie vor höchstes
Interesse an einer Einigung mit der Republik Österreich bzw. dem
Bundesland Kärnten besteht, verweisen aber auch auf die geltende
Rechtslage, wonach laut ABGB der Ausfallsbürge Kärnten bereits dann
belangt werden kann, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners, im
gegenständlichen Fall der „Heta“, das Insolvenzverfahren ERÖFFNET
wurde - und nicht erst, wie von offizieller österreichischer Seite
zuletzt fälschlicherweise dargestellt, wenn das Insolvenzverfahren
nach jahrelanger Dauer abgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass laut
Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) ein
Gläubiger im Abwicklungsverfahren nicht schlechter gestellt werden
darf als im Insolvenzfall. Im Übrigen werden das Bundesland Kärnten
und die Republik Österreich an anstehende Entscheidungen des
Landgerichtes Frankfurt und des Österreichischen
Verfassungsgerichtshofes (VfGH) und deren zu erwartende,
weitreichende Konsequenzen erinnert. Denn Tatsache ist, dass die
Gläubiger der „Heta“ gesetzlich besonders geschützte, mündelsichere
Wertpapiere erworben haben und damit Ansprüche sowohl gegenüber der
„Heta“ als auch gegenüber dem Bundesland Kärnten bestehen, zu 100
Prozent bedient zu werden.
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