• 08.02.2016, 10:04:37
  • /
  • OTS0046 OTW0046

SWV – Uhl zu Tabakgesetz: Erfassen der Trafiken bei Rückverfolgung der Lieferkette führt zu noch mehr Bürokratie

Er fordert Wertgrenze für Kostenersatz bei Proben zu senken - Verkaufsverbot von Kautabak geht zu weit

Utl.: Er fordert Wertgrenze für Kostenersatz bei Proben zu senken -
Verkaufsverbot von Kautabak geht zu weit =

Wien (OTS) - Die vorgeschlagenen Umsetzungsmaßnahmen der
EU-Tabakprodukterichtlinie (TPD II) lösen keine Begeisterungsstürme
bei den Tabaktrafikanten aus, „prinzipiell ist es aber ein sinnvolles
Gesetz“, kommentiert Günter Uhl, Bundessprecher der Tabaktrafikanten
im Sozialdemokratischen Wirtschaftsverband Österreich (SWV) den
Gesetzesentwurf zum Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw.
Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG. Dessen Begutachtungsfrist ist am
Freitag zu Ende gegangen.

Eine wesentliche Änderung betrifft die Rückverfolgbarkeit der
Lieferkette von Rauchtabakerzeugnissen. „Diese sollen mittels
Kennzeichnung auf der Verpackung nachvollziehbar werden, um
internationalen Schmuggel sowie den Verkauf von gefälschten Waren
einzudämmen“, erklärt Uhl. Woran sich der SWV-Tabaksprecher bei der
an sich sinnvollen Regelung stößt, ist aber die Erfassung von
Wiederverkäufern (Gastgewerbe) durch die Tabakfachgeschäfte und
Tabakverkaufsstellen, da dies mit noch mehr Bürokratie und
Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Hier sollte textlich klargestellt
werden, dass Trafikantinnen und Trafikanten als letzte im System von
ihren Lieferanten zu erfassen sind.

Neu ist auch eine Entschädigungszahlung für Proben, die zur
Überprüfung von Inhaltsstoffen in Tabakprodukten eingeschickt werden
müssen. „Der Bund springt jedoch erst ein, wenn der Wert der
einzelnen Probe bei 150 Euro liegt“, kritisiert der
SWV-Trafikplusbeauftragte. „Angemessener wäre, wenn die Kosten
bereits bei einer Wertgrenze von insgesamt 150 Euro pro Kalenderjahr
erstattet werden.“ Alternativ schlägt er vor, die Wertgrenze für
Entschädigungsleistungen pro Probe auf 25 Euro zu senken. „Da es sich
bei Tabaktrafikanten um kleinstbetriebliche Unternehmen handelt,
sollte der Wert auch deutlich abgesenkt werden. Damit würde auch eine
unsachliche Differenzierung vermieden werden“, erklärt er.

Der vorliegende Entwurf des Gesundheitsministeriums sieht weiters
vor, den Verkauf von Kautabak in den Trafiken komplett zu verbieten.
Uhl empfindet das Verbot als „überschießend“. Erstens, weil die
europäische Vorlage kein Verbot vorsieht und zweitens, weil der
Verkauf von Kau- und Schnupftabak im Tabakmonopolgesetz geregelt ist
. „Der Entwurf widerspricht daher der österreichischen Rechtslage“,
so Uhl.

Begrüßenswert ist hingegen die Ausweitung des bereits geltenden
Verkaufsverbotes von Tabakerzeugnissen im Internet auf „verwandte
Erzeugnisse“. Weil im stationären Betrieb bessere
Kontrollmöglichkeiten gegeben sind, dazu Uhl. „In den Trafiken finden
regelmäßige Kontrollen durch die Monopolverwaltung statt. Im
Online-Handel kontrolliert niemand, ob zum Beispiel die
Jugendschutzbestimmungen eingehalten werden oder nicht. Daher kann
dieser Schutz nur durch den persönlichen Kontakt vor Ort im Betrieb
gewährleistet werden.“

Der SWV setzt sich außerdem dafür ein, dass jegliche Werbung, die
nach dem Tabakmonopolgesetz bisher erlaubt ist, auch weiterhin
erlaubt sein soll. „Es ist wichtig, dass für Tabaktrafiken allgemein
anerkannte Zeichen, wie der Rauchring oder das Altstadtschild,
weiterhin erlaubt bleiben“, betont SWV-Uhl und wünscht sich auch
„dass Trafikantinnen und Trafikanten weiterhin Werbung für
elektronische Zigaretten und dazugehörige Liquids, die von der
Monopolverwaltung als erlaubte Nebenartikel zugelassen sind, in ihrer
Trafik machen dürfen.“

Die neuen Regelungen betreffend Zulassung und Kontrollen bei
E-Zigaretten stoßen bei Uhl ebenfalls auf Zustimmung. „Diese
Bestimmungen bringen nämlich Rechtssicherheit und zusätzlichen Schutz
für alle, sowohl für den Handel als auch für die Verbraucherinnen und
Verbraucher“, und werden daher vom SWV ausdrücklich begrüßt. Für die
Hardware könnte jedoch auch ein Meldeverfahren ausreichend sein, so
Uhl.

Unklar erscheint ihm noch das Verhältnis zwischen den Vorschriften
zur Zulassung verwandter Erzeugnisse und der Meldeverpflichtung im
Zusammenhang mit der Inverkehrbringung elektronsicher Zigaretten.
Hier hofft Uhl auf eine Klarstellung.

Aus seiner Sicht notwendig wäre noch die Abverkaufsfrist für den
Großhandel auf Tabakwaren welche die Kriterien nicht erfüllen, mit
Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen, bis 20.8.2016 zu
verlängern. Eine verpflichtende Rücknahme für Tabakwaren und
verwandte Erzeugnisse durch Herstellerinnen bzw. Hersteller und
Importeurinnen bzw. Importeure, welche in der einjährigen
Übergangsfrist in den Tabaktrafiken nicht verkauft werden können,
wäre auch noch notwendig, schlägt Uhl vor. (Schluss)

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | WVO

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel