• 01.02.2016, 13:38:37
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  • OTS0121 OTW0121

Umfahrung Schützen B50

Verwaltungsgerichtshof weist schlampigen Beschluss des Landeshauptmanns beim Wasserrechtsentscheid zurück.

Utl.: Verwaltungsgerichtshof weist schlampigen Beschluss des
Landeshauptmanns beim Wasserrechtsentscheid zurück. =

Schützen (OTS) - Der Beschluss des LH von 2012 dieses zurechtgebogene
und rechtstattlich äußerst fragwürdige Groß-Projekt einer
„Ortsumfahrung“, spottet jeder Form von Rechtsstaatlichkeit und
Demokratie. Das belegt nun auch das Urteil des Verwaltungsgerichtshof
(VwGH) vom 13. Jänner 2016, worin den Befürchtungen der 29 vom
Umfahrungs-Straßenbau betroffenen Eigentümer aus Schützen am Gebirge,
Oggau und Donnerskirchen gegen den umstrittenen Straßenbau recht
gegeben wurde. Der vom Land ausgestellte Wasserrechtsbescheid muss
aufgehoben werden, das Wasserrechtsverfahren laut VwGH wiederholt und
zusätzliche Gutachten eingeholt werden. Ausgang offen!

Die Pro Region Neusiedler See und andere Fachkreise haben mehrmals
betont, dass kurzsichtige Verkehrsausbauten, wie die Ortsumfahrungen,
keine Probleme lösen. Vielmehr findet eine Verlagerung statt und
viele neue Probleme werden erst geschaffen. Unter diesem
Gesichtspunkt ist es der Gipfel der Unvernunft in Schützen/Gebirge
eine 5,5 km lange „Ortsumfahrung“ zu bauen und dadurch rund
wertvollstes Ackerland zu zerstören.

Die Pro Region Neusiedler See warnt seit Jahren vor den nicht
absehbaren Folgen für den Natur- und Lebensraum, die dieses
Umfahrungsprojekt, an erster Stelle für die Schützener Bewohner, mit
sich zieht. Durch vermehrtes Verkehrsaufkommen kommt es zu einer
erhöhten Schadstoffbelastung.

Schadstoffe wie Feinstaub, Ozon, Kohlenmonoxid und Stickoxide sowie
weitere Umweltbelastungen durch Gummiabrieb und Gummiteile von
Autoreifen, Streusalze oder Abfälle werden vermehrt an angrenzende
Gebiete abgegeben und beeinträchtigen landwirtschaftliche Flächen in
der Umgebung von Straßen. Diese Schadstoffe gelangen in
Wasserkreisläufe und in den Bodenhaushalt und beeinträchtigen so die
Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse und verändern die
Produktivität des Bodens.

Die für die Landwirtschaft grundlegenden Ökosystemleistungen
Lokalklima und Wasserflüsse werden durch die Straße verändert,
Feuchtbiotope werden trockengelegt, wertvolle Ackerflächen in
Staulagen und Frostsenken verwandelt und dadurch massiv entwertet.
Durch das übertriebene Mulchen der Straßenränder sind diese unnötig
in artenarme Fettstandorte verwandelt worden. Dieses Projekt leistet
einen zusätzlichen Beitrag zum Artensterben.

Die Sinnhaftigkeit dieser “Ortsumfahrung“ und der vielen
Begleitmaßnahmen, wie eine ca. 6 Meter hohe Aufschüttung zum
Straßenbau, verschließt sich dem Betrachter völlig: Es entstehen
lokale Kaltluftseen, die mehrere 100 Meter ins Hinterland reichen und
einen massiven Eingriff in das Mikroklima darstellen. Dieser Stau von
Kaltluft, die sich in Geländevertiefungen absetzen, erzeugen eine
vermehrte Frostgefahr und Nebelbildung im Vergleich zur Umgebung. Das
Plus an Streusalz wird das gesamte Ökosystem, inklusive jenes des
sensiblen Weltkulturerbes Neusiedlersee, zusätzlich belasten.

Die Erhaltung der hochsensiblen Biodiversität unserer Welterbe-Region
zu erhalten, muss jede Anstrengung wert sein. Wir sind froh, dass
der Verwaltungsgerichtshof diesen Argumenten gefolgt ist.

Der Verein “Pro Region Neusiedler See“ wurde 2009 von engagierten
Bürgerinitiativen und privaten Bürgern des Burgenlandes gegründet, um
den Weiterbau der S31 bis Schützen und schließlich bis Neusiedl zu
verhindern. Dieses Projekt, das in einer der wertvollsten
Naturschutzgebiete von Ostösterreich eine Autobahn errichten wollte,
wurde dadurch zu Fall gebracht.

Pro Region Neusieder See hat folgende Ziele:

• eine vernünftige Verkehrspolitik in der sensiblen Region
Neusiedlersee,
• die Förderung des nachhaltigen und sanften Tourismus in der Region
Fertö-Neusiedler See,
• die Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität, der Umwelt und
der Natur in der Region Fertö-Neusiedler See.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | EHZ

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