• 29.01.2016, 11:03:36
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Bundesinnung Lebensmittelgewerbe erreicht Erleichterung für Handwerksbetriebe

Einzigartigkeit des Handwerks anerkannt, keine Verpflichtung zur Nährwertkennzeichung bringt deutlichen Bürokratieabbau.

Utl.: Einzigartigkeit des Handwerks anerkannt, keine Verpflichtung
zur Nährwertkennzeichung bringt deutlichen Bürokratieabbau. =

Wien (OTS) - Mit 13. Dezember 2016 wird es verpflichtend, bestimmte
Nährwerte auf verpackten Lebensmitteln zu kennzeichnen. Darunter
fallen Kalorien, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker,
Eiweiß und Salz, bezogen auf 100g oder 100ml. Das gibt die
Lebensmittelinformationsverordnung der EU vor.

In langen Gesprächen, verbunden mit Lokalaugenscheinen bei
typischen Gewerbebetrieben, ist es der Bundesinnung der
Lebensmittelgewerbe gelungen, eine Ausnahme des Handwerks von dieser
Verpflichtung zu erreichen. „Endlich hat die Behörde anerkannt, dass
handwerklich hergestellte Lebensmittel Unikate sind, die sich nicht
standardisieren lassen“, so Bundesinnungsmeister Paulus Stuller. Für
die kleinen Handwerks-Bäcker, -Konditoren oder -Fleischer hätte diese
gesetzliche Auflage eine unüberwindbare Hürde dargestellt, denn jedes
Handwerksprodukt hat eine unterschiedliche Zusammensetzung. Dazu
Josef Schrott, Innungsmeister der Bäcker: „Bei Backwaren hängt es
auch vom Wetter ab, wie sich der Teig verhält. Meine erfahrenen
Bäcker dosieren alle Zutaten so, dass der jeweils beste Teig entsteht
und das Geschmackserlebnis eines echten Handwerkerbrotes für die
Kundinnen und Kunden garantiert werden kann.“ Der Wiener
Fleischerinnungsmeister Erwin Fellner ergänzt: „Bei uns ist alles
noch echte Handarbeit.“

Von der Kennzeichnungspflicht befreit sind Handwerksbetriebe, die
ihre Erzeugnisse in ihrem eigenen Laden, in mobilen Verkaufsständen
oder im Rahmen einer Hauszustellung unmittelbar an Konsumentinnen und
Konsumenten abgeben. Auch Handwerksbetriebe, die im Gewerberegister
in dieser Form eingetragen sind, müssen ihre verpackten Produkte
nicht mit einer Nährwertkennzeichnung versehen, sofern ihre Produkte
nur regional und punktuell vertrieben werden. Die Abgabe durch lokale
Einzelhandelsgeschäfte ist von der Ausnahmeregelung ebenso umfasst,
wie punktuelle Lieferungen an einzelne Geschäfte in Österreich. Ist
ein Produkt allerdings in Supermärkten in ganz Österreich erhältlich,
kann nicht mehr von einer lokalen Abgabe gesprochen werden und die
Nährwertkennzeichnung muss auf das Produkt. (PWK055/BS)

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