• 23.12.2015, 12:06:51
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  • OTS0059 OTW0059

Die Österreichischen Kinderschutzzentren beziehen Stellung zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015

Die Einhaltung der EU-Opferschutzrichtlinien dient dem Kindeswohl

Utl.: Die Einhaltung der EU-Opferschutzrichtlinien dient dem
Kindeswohl =

Österreich (OTS) - Die Österreichischen Kinderschutzzentren beziehen
Stellung zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2015 und machen sich
für eine Adaptierung des Gesetzesentwurfs in Richtung
EU-Opferschutzrichtlinie stark.
Die Österreichischen Kinderschutzzentren begrüßen die Verbesserung
der rechtlichen Situation von minderjährigen Opfern von Straftaten,
die durch das neue Strafprozessrechtsänderungsgesetz erwirkt wurde.
In einigen Belangen greift der neue Gesetzesentwurf jedoch noch zu
kurz.

So ist auch im neuen Entwurf das Kriterium für die Gewährung von
Opferrechten nicht die Betroffenheit und Belastung der Kinder und
Jugendlichen, sondern, ob ein Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Täters
auszumachen ist.

Weiters werden auch im aktuellen Entwurf Kinder und Jugendliche, die
Zeugen von (häuslicher) Gewalt sind, nicht als Opfer gemäß § 65 Abs.1
lit. a StPO erfasst und sind von Opferrechten, wie zB
Prozessbegleitung ausgeschlossen.
Ein drastisches Beispiel macht dieses Missverhältnis deutlich,
erklärt Dr.in Adele Lassenberger, Vorsitzende des Bundesverbandes
Österreichischer Kinderschutzzentren:

„Werden Kinder Zeuge von massiver Gewalt gegen die eigene Mutter, und
diese kommt dabei zu Tode, gilt der Opferbegriff und es besteht
Anspruch auf zB Prozessbegleitung. Gelingt es den Kindern
einzuschreiten und die Tötung der Mutter zu verhindern, gilt der
Opferbegriff für sie nicht mehr. Waren nicht nur die eigenen Kinder
Zeuge, sondern zB auch das Nachbarkind, dann besteht für dieses
keinerlei Anspruch, selbst wenn die Mutter zu Tode gekommen ist.
Für uns ist diese Ungleichbehandlung der sehr betroffenen Kinder
nicht nachvollziehbar“.

Zahlreichen Studien (z.B. die groß angelegte ACE-Studie aus den USA)
belegen, dass Zeugenschaft von Gewalt massive Auswirkungen bis ins
Erwachsenenalter haben kann – vor diesem Hintergrund ist der
Opferbegriff auf diese Gruppe Geschädigter unbedingt auszuweiten.

Denn nur dadurch haben die so sehr betroffenen Kinder auch Anspruch
auf kindgerechte Unterstützung im Zusammenhang mit der Strafjustiz.
Link zur Stellungnahme:
www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_05470/imfname_495237.pdf

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