• 24.11.2015, 09:14:46
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  • OTS0026 OTW0026

Hundstorfer: Notarztdienste gelten in Zukunft als freiberufliche Tätigkeit

Sozialrechtsänderungsgesetz im Ministerrat – Kindererziehungszeiten sollen wieder für Pensionsanspruch eingerechnet werden

Utl.: Sozialrechtsänderungsgesetz im Ministerrat –
Kindererziehungszeiten sollen wieder für Pensionsanspruch
eingerechnet werden =

Wien (OTS/BMASK) - „Mit heutigem Tag ist das
Sozialrechtsänderungsgesetz 2015(SRÄG) eine Regierungsvorlage. Mit
dieser Gesetzesnovelle wird klargestellt, dass nebenberufliche
notärztliche Tätigkeiten für Blaulichtorganisationen in Zukunft als
selbstständige Tätigkeiten gelten und daher vom ASVG ausgenommen
sind“, erläuterte Sozialminister Rudolf Hundstorfer am Dienstag.
Ärzte, die nebenberuflich als Notärzte arbeiten, werden für diese
Tätigkeiten ab kommendem Jahr als freiberuflich Selbstständige
geführt. Damit sei klargestellt, dass bei Spitalsärzten Einsätze als
Notärzte bei Rettungsorganisationen nicht mit ihrer Arbeitszeit in
den Krankenanstalten zusammen gerechnet werden können. Die
Gesetzesnovelle soll ab 1.1.2016 gelten. ****

Eine weitere Klarstellung erfolgt bei der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für Pensionen. Aufgrund
einer strengen Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2012
konnten Kindererziehungszeiten nicht mehr angerechnet werden. Um
einen Anspruch auf eine Eigenpension zu erhalten, muss man zumindest
15 Versicherungsjahre vorweisen können.
Hatte eine Frau weniger als 15 Beitragsjahre und ein Kind, so waren
nach dem Spruch des OGH diese Zeiten der Kindererziehung für die
Wartezeit der „ewigen Anwartschaft“ nicht zu berücksichtigen. Mit dem
SRÄG 2015 wird nun klargestellt, dass auch bei Vorliegen von weniger
als 15 Beitragsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet
werden. Hat eine Frau beispielsweise 11 Jahre
Pflichtversicherungszeiten auf Grund einer Erwerbstätigkeit (wovon 7
Jahre ab 2005 vorliegen müssen), dann hat sie mit zusätzlich vier
Jahren Kindererziehungszeiten die Wartezeit erfüllt und Anspruch auf
eine eigene Pension.

Für längere Zeit ins Ausland entsendete österreichische
ArbeitnehmerInnen soll es in Zukunft ab dem 5. Jahr die Möglichkeit
geben, sich freiwillig in der österreichischen Pensionsversicherung
weiter zu versichern. Die ersten vier Jahre sind sie ohnehin in
Österreich versichert. Mit der neuen Möglichkeit zur
Weiterversicherung wird auch für Zeiten danach sichergestellt, dass
alle für die zukünftige Pension wichtigen Versicherungsmonate in
Österreich weiter erworben werden können.
Durch die vorgesehenen Änderungen im Rahmen des
Heeresentschädigungsgesetzes (HEG) werden PräsenzdienerInnen und
sonstige bisher vom Heeresversorgungsgesetz (HVG) erfasste Personen
in den Zuständigkeitsbereich der AUVA überführt (bisher Vollzug durch
Sozialministeriumservice). Dadurch wird dieser Personenkreis nunmehr
grundsätzlich den gesetzlich Unfallversicherten gleichgestellt und
die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG von
der AUVA zuerkannt erhalten. Durch die Übertragung an die AUVA sind
auf Grund der enormen Erfahrungen im Unfallversicherungsrecht sowohl
erhebliche Synergieeffekte bei der Administration der Einzelfälle zu
erwarten als auch eine Reduktion im Bereich des Personalbedarfes
verbunden.

Auch für die Bauern gibt es Änderungen. Die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vernetzt sich in Zukunft
mit der AMA und Finanz, um so direkt Infos über Förderungen und
Einheitswerte zu bekommen. Damit und mit Klarstellungen für die
Vollziehung wird die Feststellung der Beitragsgrundlagen deutlich
beschleunigt und vereinfacht. Um jedoch Härtefälle durch Verlust-
oder Eintritt in die Pflichtversicherung zu vermeiden, wurden
Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Die Novelle bringt auch Verbesserungen für rund 200 Pflegeeltern.
Karenz für Pflegeeltern ist derzeit nur möglich, wenn ein Kind in
Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege genommen wird. Häufig ist
jedoch eine Adoption nicht möglich. Bestand keine
Adoptionsmöglichkeit musste zumeist ein Pflegeelternteil das
Arbeitsverhältnis lösen, um sich dem Pflegekind bei der Übernahme
verstärkt widmen zu können. Im Mutterschutzgesetz und im
Väter-Karenzgesetz wird ein Anspruch auf Karenz für Pflegeeltern ohne
Adoptionsabsicht eingeführt. Daraus ergibt sich für diese
Pflegeeltern auch ein Anspruch auf Elternteilzeit.
(Schluss)

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