- 04.11.2015, 12:42:58
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Hundstorfer: Notarztdienste gelten in Zukunft als freiberufliche Tätigkeit – Gesetzesnovelle soll Klarheit bringen
Sozialrechtsänderungsgesetz in Begutachtung – Kindererziehungszeiten sollen wieder für Pensionsanspruch eingerechnet werden
Utl.: Sozialrechtsänderungsgesetz in Begutachtung –
Kindererziehungszeiten sollen wieder für Pensionsanspruch
eingerechnet werden =
Wien (OTS) - „Mit heutigem Tag geht das Sozialrechtsänderungsgesetz
2015 (SRÄG) in Begutachtung. Mit dieser Gesetzesnovelle wird
klargestellt, dass nebenberufliche notärztliche Tätigkeiten für
Blaulichtorganisationen in Zukunft als selbstständige Tätigkeiten
gelten und daher vom ASVG ausgenommen sind“, erläuterte
Sozialminister Rudolf Hundstorfer zum Begutachtungsentwurf. Ärzte,
die nebenberuflich als Notärzte arbeiten, werden für diese
Tätigkeiten ab kommendem Jahr als freiberuflich Selbstständige
geführt. Damit sei klargestellt, dass bei Spitalsärzten Einsätze als
Notärzte bei Rettungsorganisationen nicht mit ihrer Arbeitszeit in
den Krankenanstalten zusammen gerechnet werden können. Die
Begutachtungsfrist läuft nun zwei Wochen. Die Gesetzesnovelle soll ab
1.1.2016 gelten. ****
Eine weitere Klarstellung erfolgt bei der Anrechnung von
Kindererziehungszeiten auf die Wartezeit für Pensionen. Aufgrund
einer strengen Judikatur des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2012
konnten Kindererziehungszeiten nicht mehr angerechnet werden. Um
einen Anspruch auf eine Eigenpension zu erhalten, muss man zumindest
15 Versicherungsjahre vorweisen können. Hat eine Frau weniger als
diese 15 Jahre und ein Kind, so wurden nach dem Spruch des OGHs diese
Ersatzzeiten nicht mehr berücksichtigt. Mit der Novelle des SRÄG 2015
wird nun klargestellt, dass auch bei weniger als 15
Versicherungsjahren pro Kind vier Jahre für die Pension angerechnet
werden. Hat eine Frau beispielsweise 11 Jahre Versicherungszeiten und
ein Kind, dann hat sie die Wartezeit erfüllt und einen Anspruch auf
eine eigene Pension.
Die Novelle des SRÄG bringt auch eine Verwaltungsvereinfachung,
da das Heeresversorgungsgesetz in die AUVA transferiert wird. „Durch
die Übertragung an die AUVA sind auf Grund der enormen Erfahrungen im
Unfallversicherungsrecht sowohl erhebliche Synergieeffekte bei der
Administration der Einzelfälle als auch eine Reduktion im Bereich des
Personalbedarfes zu erwarten“, so der Minister.
Nach den bisherigen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG)
werden Gesundheitsschädigungen, die Soldaten und Soldatinnen
insbesondere infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erleiden,
finanziell entschädigt. Zum 1. Jänner 2015 bezogen 1.818 Beschädigte
und Hinterbliebene eine Rentenleistung nach dem HVG. Durch die
Novelle sollen nun die bisher vom HVG erfassten Personen in die
Zuständigkeit der AUVA mittels des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG)
kommen.
Dadurch sollen künftig geschädigte PräsenzdienerInnen und
sonstige Anspruchsberechtigte des bisherigen HVG grundsätzlich den
gesetzlich Unfallversicherten gleichgestellt werden und die
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem ASVG von der
AUVA zuerkannt bekommen.
Ebenso soll die AUVA künftig auch für die Abwicklung der diversen
gesetzlichen Leistungsansprüche (Rente, sonstige Dauerleistungen,
einkommensabhängige Leistungen) der bereits nach dem HVG anerkannten
Anspruchsberechtigten zuständig sein. Deren Ansprüche sollen gewahrt
werden und die Renten und sonstigen wiederkehrenden Geldleistungen
weiterhin jährlich angepasst werden.
Das SRÄG 2015 sieht auch vor, dass SexdienstleisterInnen als
Selbstständige zu sehen sind. Die Menschenrechtskonvention sieht ganz
klar ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vor. Deshalb könne auch
niemand als DienstnehmerIn – und damit unselbstständig – beschäftigt
sein. So wird im Sozialversicherungsrecht klargestellt, dass
SexdienstleisterInnen Selbstständige sind.
Auch für die Bauern gibt es Änderungen. Die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vernetzt sich hinkünftig
mit der AMA und Finanz, um so direkt Infos über Förderungen und
Einheitswerte zu bekommen. Damit und mit Klarstellungen für die
Vollziehung wird die Feststellung der Beitragsgrundlagen deutlich
beschleunigt und vereinfacht. Um jedoch Härtefälle durch Verlust-
oder Eintritt in die Pflichtversicherung zu vermeiden, wurden
Übergangsbestimmungen vorgesehen. (Schluss)
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