• 14.08.2015, 14:07:48
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  • OTS0093 OTW0093

Homosexuelle Initiative (HOSI) Wien begrüßt Entwurf für neues Tilgungsgesetz

HOSI Wien begrüßt Entwurf für neues Tilgungsgesetz

Utl.: HOSI Wien begrüßt Entwurf für neues Tilgungsgesetz =

Wien (OTS) - "Wir begrüßen den diese Woche vom Justizministerium in
Begutachtung geschickten Entwurf für ein Bundesgesetz zur Tilgung von
Verurteilungen nach den mittlerweile aufgehobenen anti-homosexuellen
Strafrechtsparagrafen", erklärt Christian Högl, Obmann der
Homosexuellen Initiative (HOSI) Wien. "Das geplante Gesetz ist
notwendig, um ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahr 2013 umzusetzen, der die
Nicht-Löschung von Verurteilungen nach § 209 StGB (höheres
Mindestalter für homosexuelle Handlungen unter Männern) aus dem
Strafregister als Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention wertete und Österreich deshalb verurteilte."

Umfassende Lösung

"Besonders freut uns in diesem Zusammenhang, dass der jetzt
vorgelegte Gesetzesentwurf über das EGMR-Urteil hinausgeht und -
einer jahrelangen Forderung der HOSI Wien nachkommend - auch die
Tilgung von Verurteilungen aufgrund des bis 1971 gültigen
Totalverbots der männlichen und weiblichen Homosexualität (§ 129 I b
StG) sowie des Verbots der männlichen homosexuellen Prostitution (§
210 StGB), das 1989 aufgehoben wurde, vorsieht", so Högl weiter. Denn
letztere waren - im Gegensatz zum § 209 StGB, der 2002 vom
Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde - vom
Parlament im Rahmen der Weiterentwicklung der Rechtsordnung und ihrer
Anpassung an den gesellschaftlichen Wandel abgeschafft worden. Und in
dieser Hinsicht macht der EGMR in besagtem Urteil leider ausdrücklich
einen merk- und fragwürdigen Unterschied: Der bloße Umstand, dass
eine Verurteilung auf einer Strafbestimmung beruht habe, die später
aufgehoben worden sei, sei normalerweise irrelevant für die
Evidenzhaltung oder Löschung der Verurteilung im Strafregister, da
diese im wesentlichen eine historische Tatsache betreffe (Randnummer
79).

Die Sache verhalte sich aber ganz anders bei Verurteilungen nach §
209, da dieser - wie erwähnt - vom Verfassungsgerichtshof für
verfassungswidrig erkannt worden sei. Der Gesetzgeber, so der EGMR,
hätte auf diesen besonderen Umstand differenziert reagieren müssen,
etwa durch eine "Ausnahme von der allgemeinen Regel" in Sachen
Löschung von Verurteilungen aus dem Strafregister (Randnummer 81).
"Es ist erfreulich, dass der vorgelegte Entwurf diese Unterscheidung
nicht aufgreift, sondern die Tilgung von Verurteilungen nach
sämtlichen anti-homosexuellen Strafrechtsbestimmungen vorsieht -
egal, unter welchen konkreten Umständen sie schließlich abgeschafft
worden sind", so Högl abschließend.

Einzelfallüberprüfung vertretbar

"Wir unterstützen auch ausdrücklich die vorgesehene Einzelfallprüfung
auf Antrag sowie die Absicht, nur solche Verurteilungen zu tilgen,
denen ein Verhalten zugrundeliegt, das auch heute nicht mehr strafbar
ist", fügt HOSI-Wien-Generalsekretär Kurt Krickler hinzu. "Eine
generelle und automatische Tilgung sämtlicher Urteile nach diesen
drei Paragrafen ist nicht vertretbar, da nach diesen Bestimmungen
auch Tathandlungen bestraft wurden, die heute noch strafbar sind. Das
bis 1971 geltende Totalverbot wurde etwa auch auf homosexuellen
Missbrauch Unmündiger (Unter-14-Jähriger) und Vergewaltigung
angewendet.

Ebenso sind unter den Verurteilungen nach § 209 StGB solche wegen
geschlechtlicher Nötigung des jugendlichen Opfers oder wegen eines
Tatbestands, der auch heute noch unter Strafe steht, etwa die
Ausnutzung einer Zwangslage bei Unter-16-Jährigen oder die Verleitung
zu sexuellen Handlungen durch Entgelt bei Unter-18-Jährigen. Eine
ungeprüfte Tilgung und damit eventuell automatische, frühzeitige
Rehabilitierung auch von Tätern, die sich etwa eines
Kindesmissbrauchs oder einer Vergewaltigung schuldig gemacht haben,
soll und darf es aus unserer Sicht nicht geben."

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | HOI

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