- 09.07.2015, 14:35:48
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- OTS0163 OTW0163
(Un)beabsichtigte Verschärfung der Registrierkassenpflicht
Die letzte Änderung des Steuerreformgesetzes bringt eine umfassende Registrierkassenpflicht
Utl.: Die letzte Änderung des Steuerreformgesetzes bringt eine
umfassende Registrierkassenpflicht =
Niederösterreich (OTS) - Die Streichung des Wortes "überwiegend" hat
weitreichende Folgen. Bis zur endgültigen Beschlussfassung am 7.Juli
2015 lautete der Gesetzesentwurf sinngemäß:
Die Registrierkassenpflicht betrifft Unternehmer, die überwiegend
Barumsätze tätigen. Es wurde auf die Anzahl der Barzahlungen im
Verhältnis zu Rechnungen mit Zahlschein abgestellt. Weitere
Voraussetzung war, dass der Jahresumsatz Euro 15.000,- übersteigt.
Nunmehr steht im Gesetz (§ 131b BAO), dass alle Betriebe mit
Bareinnahmen diese mittels elektronischer Registrierkasse zu erfassen
haben. Dies unabhängig von der Anzahl der Geschäftsfälle. Es genügt
die Überschreitung des Jahresumsatzes von Euro 15.000,- und der
jährlichen Barumsätze von Euro 7.500,-. Ein Beispiel um den
Unterschied zu verdeutlichen:
Ein Unternehmer tätigt insgesamt Umsätze von Euro 200.000,-. Davon
werden Euro 190.000,- von Kunden mittels Rechnung und Zahlschein
überwiesen, nur 5 Kunden zahlen jeweils Euro 2.000,- bar ein. Im Jahr
werden insgesamt 150 Geschäftsfälle abgewickelt und Belege
ausgestellt.
Regelung vor Beschlussfassung: Keine Registrierkassenpflicht, da
nicht "in überwiegender Anzahl" Barzahlungen im Verhältnis zu allen
Geschäftsfällen erfolgen.
Nunmehrige gesetzliche Regelung: Registrierkassenpflicht, da der
Betrag von Euro 7.500,- an Bareinnahmen pro Jahr überschritten wird,
auch wenn nur wenige Zahlungen betroffen sind.
Warum es zu dieser Abänderung im Nationalrat kommen konnte, scheint
unklar, ebenso wo hier die medial verbreitete Erleichterung ist. Aus
unserer Sicht trifft nun viel mehr Unternehmer die Pflicht, eine
Registrierkasse anzuschaffen.
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