• 17.06.2015, 11:55:33
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  • OTS0127 OTW0127

„Po Grapschen“ ist kein Kavaliersdelikt!

Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien begrüßt neue Regelung

Utl.: Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien begrüßt neue Regelung =

Wien (OTS) - Der von einigen salopp formulierte "Po Grapsch-Paragraf"
ist kein Kavaliersdelikt!

Ein Schulwart war wegen sexuellen Missbrauchs von Unmündigen im Jahr
2009 nach § 207 Abs. 1 StGB verurteilt worden.

Unter anderem hatte er kleine Mädchen, die die Volksschule
besuchten, auch an ihrem Gesäß angefasst.

Da lt. einem OGH Urteil (13 Os 62/09f) das Gesäß nicht zur
unmittelbaren Geschlechtssphäre eines Menschen zählt konnte der
Schulwart für das Betasten des Gesäßes der kleinen Mädchen rechtlich
nicht belangt werden, sein Strafrahmen wurde herab gesetzt.

In einem Schreiben der Kinder- und JugendanwältInnen an das
Bundesministerium für Justiz wurde darauf hingewiesen, dass es nicht
sein kann, dass Erwachsene ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen,
kleine Kinder auf ihrem Gesäß anfassen können und damit Kindern und
Jugendlichen in ihrer (sexuellen) Integrität kein Schutz gewährt
wird.

Seitens des BM für Justiz wurde damals auf die geltende
Rechtssprechung hingewiesen und kein Handlungsbedarf gesehen.

Die Botschaft, die Opfern dadurch vermittelt wird, steht im groben
Widerspruch zu den Kinderrechten und es war bereits damals nicht
nachvollziehbar warum das Gesäß nicht zur unmittelbaren
Geschlechtssphäre eines Menschen gehört.

Darüber hinaus hat der Staat laut Kinderrechtekonvention die
Verpflichtung junge Menschen, die besonderen Schutz benötigen, vor
Grenzüberschreitungen zu bewahren und ihr Recht auf Wahrung der
Intimsphäre sowie ihrer Würde zu respektieren.

Nun ist vorgesehen, dass die vom neuen strafrechtlichen Paragrafen
geschützten Körperstellen jedenfalls das Gesäß umfasst und dadurch
ein wichtiger Schritt gesetzt wurde Kinder vor derartigen Übergriffen
zu schützen.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | KJA

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