• 09.06.2015, 11:50:05
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  • OTS0108 OTW0108

Beschäftigung parlamentarischer MitarbeiterInnen geprüft

Parlamentsdirektion: gesetzliche Bestimmungen wurden eingehalten

Utl.: Parlamentsdirektion: gesetzliche Bestimmungen wurden
eingehalten =

Wien (PK) - Die Parlamentsdirektion hat auf Grund von Medienberichten
die Beschäftigung parlamentarischer MitarbeiterInnen durch die
Abgeordneten Georg Vetter und Marcus Franz noch einmal geprüft und
kommt zum Ergebnis, dass beide Beschäftigungsverhältnisse den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Grundsätzlich unterliegt die Anstellung parlamentarischer
MitarbeiterInnen im Verantwortungsbereich der einzelnen Abgeordneten
selbst. Nach dem Parlamentsmitarbeiterinnen- und
Parlamentsmitarbeitergesetz (ParlMG) gebührt jedem Mitglied des
Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen
Tätigkeit einen Dienst- oder Werkvertrag mit einer physischen Person
abgeschlossen hat, die Vergütung der aus diesem Vertrag erwachsenden
Aufwendungen bis zum Höchstbetrag von derzeit € 4.367,10 monatlich.
Mit diesem Höchstbetrag sind auch sämtliche Dienstgeberbeiträge
abzugelten, sodass bei Beschäftigung einer Dienstnehmerin/eines
Dienstnehmers ein Bruttogehalt von etwa € 3.454,- vereinbart werden
kann.

Auf Grund dieses Gesetzes werden solche MitarbeiterInnen zur
parlamentarischen Unterstützung der Abgeordneten angestellt. Dies
sind Hilfestellungen insbesondere im Zusammenhang mit der
Vorbereitung aller Aufgaben in Ausschuss- und Plenarsitzungen des
Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
der Wahrnehmung internationaler Aufgaben und Kontakte, der
Kontaktnahme mit den BürgerInnen sowie der Information der
Öffentlichkeit über diese Tätigkeiten.

Um eine missbräuchliche Verwendung der Vergütung auszuschließen, ist
in § 2 ParlMG u.a. geregelt, dass Verträge mit bestimmten Personen
nicht vergütungsfähig sind. So ist der Vergütungsanspruch unter
anderem dann ausgeschlossen, wenn die parlamentarische
Mitarbeiterin/der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des
Nationalrates mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum 3.
Grad der Seitenlinie verwandt/verschwägert, oder mit ihm verheiratet
ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem
Wahlkindschaftsverhältnis steht. Maßgeblich für das Vorliegen des
Vergütungsanspruchs ist also das Verhältnis zwischen
Abgeordneter/Abgeordnetem und ihrer/seiner Mitarbeiter/in.
Verwandtschaftliche Beziehungen zu einem anderen Mitglied des
Nationalrates oder die Beschäftigung im Betrieb einer/eines anderen
Abgeordneten schließen den Vergütungsanspruch nicht aus.

Der Vergütungsanspruch ist auch ausgeschlossen, wenn die
Mitarbeiterin/der Mitarbeiter in einem anderen Dienstverhältnis zu
einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der
zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis mit dem Mitglied
des Nationalrates eine Arbeitsleistung von mehr als 50 Stunden
ergeben würde.

Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird im Zuge des Abschlusses eines
Anstellungsvertrages sowohl vom jeweiligen Abgeordneten als auch vom
parlamentarischen Mitarbeiter bestätigt. Diese Angaben werden in
allen Fällen von dem gemäß § 8 ParlMG beauftragen
Wirtschaftstreuhänder überprüft. Dieser hat der Parlamentsdirektion
gegenüber auch in den beiden vorliegenden Fällen bestätigt, dass
keine Zweifel an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen
bestehen. (Schluss) red

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