- 02.06.2015, 14:48:55
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- OTS0191 OTW0191
Armbruch bei Kindergeburtstag
Mangelnde Objektivität im Strafverfahren - Einseitige Begünstigung der Anklagebehörde
Utl.: Mangelnde Objektivität im Strafverfahren - Einseitige
Begünstigung der Anklagebehörde =
Wien (OTS) - In der Strafsache gegen den Anwalt, welcher der
vorsätzlichen Körperverletzung an einer Neunjährigen bezichtigt wird,
ist im heutigen zweiten Hauptverhandlungstermin die Urteilsverkündung
erfolgt. Der verkündete Schuldspruch ist nicht rechtskräftig, weil
der angeklagte Anwalt die gesetzliche Bedenkzeit von drei Tagen in
Anspruch nimmt. Innerhalb dieser Frist wird er mit seinem Verteidiger
entscheiden, ob er dieses Urteil mit Berufung anficht.
Der Angeklagte hält in diesem Zusammenhang uneingeschränkt seinen
medienrechtlichen Anspruch aufrecht, daß bei einer über diese
Angelegenheit erfolgenden Berichterstattung seine Anonymität gewahrt
wird.
Asymmetrische Beweisaufnahme - Störung der Wahrheitsfindung. Zum
Ablauf der Strafverhandlung ist vom Standpunkt des Prozeßbeobachters
jedenfalls kritisch anzumerken, daß das Strafgericht einseitig agiert
und von der Staatsanwaltschaft beantragte Beweise vorbehaltslos
aufgenommen, zwei gleichwertige Beweisanträge der Verteidigung aber
nicht zugelassen hat. Die Ablehnung der von der Verteidigung
beantragten Zeugenvernehmungen hat es damit begründet, daß diese bloß
Begleitumstände betreffen würden. Mit dieser Begründung hätte das
Strafgericht aber auch zwei von der Staatsanwaltschaft beantragte
Zeugenvernehmungen ablehnen müssen.
Statt dessen hat das Strafgericht aber ausschließlich die von der
Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen zugelassen, die zum
überwiegenden Teil bei dem Vorfall nicht einmal anwesend waren, und
auf Grundlage deren Aussagen für den Angeklagten belastende Umstände
angenommen. Diese Annahmen hätten sich bei der von der Verteidigung
beantragten Beweisaufnahme leicht widerlegen lassen. So hat es
insbesondere aus behaupteten Indizien eine angebliche
Verletzungshandlung abgeleitet und entlastende Begleitumstände, die
dem Vorfall vorangegangen sind, völlig unberücksichtigt gelassen. Die
gebotene Fairness des Verfahrens und dessen Objektivität sind damit
beeinträchtigt.
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