- 29.05.2015, 10:47:38
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V E R O R D N U N G der Landespolizeidirektion Wien vom 28.05.2015
Wien (OTS) -
Gemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl 566/1991, in
der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1. Beim Fußballspiel FK Austria Wien AG gegen FC Red Bull Salzburg,
das als Sportgroßveranstaltung und Risikospiel einzustufen ist, ist
mit der Teilnahme gewaltbereiter Personen zu rechnen. Wie die
Erfahrung aus vergangenen Begegnungen gezeigt hat, besteht eine
allgemeine Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen und für
Eigentum in großem Ausmaß.
§ 2. Die Generali Arena in 1100 Wien, Horrplatz 1 (Fischhofgasse 12),
beginnend von der Kreuzung Ludwig von Höhnelgasse - Fischhofgasse bis
Schwarzer Weg - gesamter Verlauf mit Einschließung der nordöstlich
gelegenen Grundstücke bis Einmündung in die Theodor Sickel - Gasse,
Verlauf der Theodor Sickel - Gasse bis Laaer Berg Straße - Querung
zur östlichen Grundstücksgrenze (Schutzgebiet MA 49) - diesem Verlauf
folgend bis Laaer Berg Straße 41 - gerade Überquerung der Laaer Berg
Straße zur Absberggasse, Straßenzug der Absberggasse inklusive
Umkehrbereich (vor ONr. 50), weiter entlang des Rad-Fußweges Richtung
Verteilerkreis bis Einmündung Altes Landgut - äußere Begrenzung des
Alten Landguts bis zum südlichen Fußweg beim Laaer Berg Bad und
letztlich entlang der Außenfront der Badeanstalt mit direkter
Verlängerung zum Zugang des Volksparkes in Höhe Fischhofgasse
wird zum Sicherheitsbereich erklärt.
§ 3. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
einen Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere
wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit
oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren
Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im
Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung
von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und
ihm das Betreten desselben zu verbieten.
§ 4. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes,
dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt,
begeht gemäß § 84 Abs 1 Z 5 Sicherheitspolizeigesetz eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
§ 5. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 31.05.2015, 10:00 Uhr in Kraft und
mit 31.05.2015, 24:00 Uhr außer Kraft.
Wien, am 28.05.2015
Der Landespolizeipräsident:
i.V. Dr. Kardeis eh.
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