• 15.05.2015, 11:24:21
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  • OTS0071 OTW0071

Polizeiliche Information: Fußballspiel SK Rapid Wien gegen FK Austria Wien

Wien (OTS) - I. Kundmachung der Verordnungen
I.1. Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen gem. § 41/1 SPG
und
I.2. Bekanntgabe eines Sicherheitsbereiches bei
Sportgroßveranstaltungen gem. § 49a SPG
Anlässlich des am 17.05.2015 im Wiener Ernst-Happel-Stadion
stattfindenden Fußballmeisterschaftsspiel SK Rapid Wien gegen FK
Austria Wien AG wird die erlassene Verordnung über den
Sicherheitsbereich sowie die erlassene Verordnung zur
Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen im Anhang kundgemacht.

II. Richtigstellung von Medienberichten bzgl. erlaubter Pyrotechnik
Die bei diesem Fußballspiel bescheidmäßig genehmigten Choreographien
mittels Pyrotechnik sind - entgegen etlicher medialer Falschmeldungen
- folgender Maßen bewilligt worden:
Erlaubt wurde das Zünden einer genau begrenzten Anzahl von farbigen
Pyrotechniksätzen (s.g. "Bengalen") ausschließlich zu Beginn der
zweiten Halbzeit sowie ab der 75. Minute ("Rapid-Viertelstunde"). Als
Abbrennplatz wurde die erste Reihe im Sektor C, 1. Rang und Sektor D,
1. Rang auf genau definierten Sitzplätzen (gesamt ca. 60 Meter)
festgelegt. Darüber hinaus dürfen in diesen beiden Bereichen maximal
20 Bengalfackeln gleichzeitig gezündet werden.
Für Medienrückfragen, auch am Spieltag, steht Pressesprecher Paul
Eidenberger unter der Telefonnummer 01/31310 -72114 zur Verfügung.

Anhang

V E R O R D N U N G

der Landespolizeidirektion Wien vom 12.05.2015

Gemäß § 41 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBL.1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1. Der Zutritt zur Veranstaltungsstätte Wiener Praterstadion, Ernst
Happel Stadion
in 1020 Wien, Meiereistraße 7 ist für die Dauer des
Meisterschaftsheimspiels
SK RAPID Wien gegen FK AUSTRIA am 17.05.2015 nur jenen Menschen
gestattet, die ihre Kleidung und mitgeführten Behältnisse
durchsuchen lassen.

§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
die Kleidung und mitgeführten Behältnisse der Menschen, die den
Zutritt zu dieser Veranstaltung begehren, zu durchsuchen.

§ 3. Im Falle der Weigerung die Kleidung und mitgeführten Behältnisse
durchsuchen zu lassen, sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, diese Menschen vom Zutritt zur
Veranstaltung auszuschließen.

§ 4. Dieser Ausschluss von der Veranstaltung kann gem. § 50 SPG von
den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch zwangsweise
durchgesetzt werden.

§ 5. Ein Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises gegenüber dem
Bund besteht aus diesem Grund nicht.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit ihrer Kundmachung (Anschlag an der
Veranstaltungsstätte) in Kraft.

Wien am, 12.05.2015

Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.

V E R O R D N U N G

der Landespolizeidirektion Wien vom 12.05.2015

Gemäß § 49a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991, BGBl.
1991/566,
in der derzeit geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1. Das Ernst-Happel-Stadion in 1020 Wien, Meiereistraße 7, sowie
der Bereich

Mauer / Zaun der Krieau parallel der U-Bahn Trasse Richtung U-Bahn
Station Messe - nördliche Begrenzungsmauer / Zaun verlaufend unter
der U-Bahn Trasse zur Vorgartenstraße - Querung der Vorgartenstraße -
linke Gebäudefront entlang der Vorgartenstraße bis Olympiaplatz -
Querung Olympiaplatz bis Stadioncenter - Hausfront des Stadioncenters
entlang parallel zur U-Bahn Trasse bis Marathonweg - Querung der
Fahrbahn und des Gehsteiges Richtung Stadionbad - linker
Begrenzungszaun parallel der U-Bahn Trasse bis Absperrung
Trainingsplätze - Zaun entlang der Trainingsplätze gegenüber Sektor E
- Verlauf des Zaunes des Stadionbades bis zur Hauptallee - Querung
der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Süden bis südliches Fahrbahnende
- Prater Hauptallee Richtung Praterstern bis über die Meiereistraße -
Querung der Fahrbahn der Hauptallee Richtung Stadion - Verlauf des
linkseitigen Zaunes bis Schrankenanlage Einfahrt Krieau - Querung der
Zufahrtsstraße - Zaun entlang Meiereistraße 3 bis Einfahrt
Trabrennverein Krieau - Zaun entlang bis U-Bahn Station Stadion

wird zum Sicherheitsbereich erklärt.

§ 2. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
einen Menschen, von

dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener
gefährlicher

Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit
vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im
Anwendungsbereich der Verordnung gefährliche Angriffe unter Anwendung
von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und
ihm das Betreten desselben zu verbieten.

§ 3. Wer trotz des gegen ihn ausgesprochenen Betretungsverbotes,
dessen Dauer bekannt zu geben ist, den Sicherheitsbereich betritt,
begeht gemäß § 84 Abs. 1 Zi. 5 Sicherheitspolizeigesetz eine
Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,00
Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis
zu zwei Wochen zu bestrafen.

§ 4. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 17.05.2015 um 12:00 Uhr in Kraft und
tritt mit Auflösung der BAO außer Kraft.

Wien am, 12.05.2015

Der Landespolizeipräsident:
Dr. Pürstl eh.

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