- 08.05.2015, 17:23:19
- /
- OTS0222 OTW0222
EKEG-Verfahren: Heta legt Berufung ein
Klagenfurt am Wörthersee (OTS) - Das Landgericht München I hat heute,
am 08.05.2015, seine Entscheidung im Rechtsstreit zwischen der Heta
Asset Resolution AG (Heta) und der Bayerischen Landesbank (BayernLB)
bekannt gegeben und sich der Rechtsansicht der BayernLB
angeschlossen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Heta wird
dagegen Berufung beim OLG München einlegen.
Die Heta sieht wesentliche Teile ihrer Argumente in der
Auseinandersetzung um die Anwendbarkeit des
Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG) sowohl durch den Gutachter
Professor Peter Mülbert, Mainz, als auch durch den Senat unter
Vorsitz der Richterin Dr. Gesa Lutz nicht ausreichend gewürdigt.
Vorstandsvorsitzender Sebastian Prinz von Schoenaich-Carolath: "Die
Heta hat sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Gemäß
unserer eingeholten Gutachten sind die gewährten Mittel als
eigenkapitalersetzend im Sinne des österreichischen EKEG zu
qualifizieren. Wir sind fest davon überzeugt, dass die Heta sich
absolut rechtskonform verhält und vermissen sowohl im vorgelegten
Gutachten des deutschen Professors Peter Mülbert, Mainz, als auch im
Spruch des Gerichtes eine korrekte Analyse der österreichischen
Rechtslage."
Die Heta wird daher ihre bekannte Position aufrechterhalten: Solange
die Heta nicht saniert ist, besteht eine Rückzahlungssperre für die
Darlehen der BayernLB. Gleichzeitig besteht ein
Rückforderungsanspruch der Heta gegenüber BayernLB hinsichtlich
bereits geleisteter Zahlungen. Die Widerklagen der Heta übersteigen
mit einem aktuellen Streitwert von EUR 4,8 Milliarden Euro die von
der BayernLB geltend gemachten Ansprüche bei weitem.
Das Mülbert-Gutachten, auf das sich das Gericht beruft, stellt auf
die Erfordernis einer "subjektiven Kenntnis" vom Vorliegen einer
eigenkapitalersatzrechtlichen "Krise" ab. Diese Meinung wurde bislang
noch in keiner anderen Entscheidung oder veröffentlichten
wissenschaftlichen Stellungnahme vertreten. Laut einschlägiger
Literatur und namhafter Experten des österreichischen Rechts kommt es
richtigerweise ausschließlich auf objektive Kriterien an, um die
Rechtsfolgen des Eigenkapitalersatzrechts (Rückzahlungssperre,
Rückforderungsansprüche) auszulösen. Mit seinem Gutachten
widerspricht Mülbert damit jeder bislang publizierten Rechtsmeinung
in Österreich, weshalb die Heta die Entscheidung des Gerichts nicht
nachvollziehen kann.
Schoenaich-Carolath abschließend: "Wir sehen die heutige Entscheidung
des Senats nur als Zwischenschritt auf dem Weg zu einer endgültigen
rechtlichen Klärung. Die Heta sieht keinen Anlass, von ihrer
Rechtsposition abzugehen. Es wird nun am OLG München liegen, alle
vorgebrachten Argumente nach österreichischem Recht ordentlich
abzuwägen.
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | HET






