• 24.04.2015, 10:00:01
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Gesetzliche Kastrationspflicht für ALLE Freigänger-Katzen!

Tierschutzombudsleute fordern rechtliche Klarstellung der Kastrationspflicht für Katzen in „bäuerlicher Haltung“

Utl.: Tierschutzombudsleute fordern rechtliche Klarstellung der
Kastrationspflicht für Katzen in „bäuerlicher Haltung“ =

Wien (OTS/RK) - "Die Ausnahme von der Kastrationspflicht muss
fallen!" sind sich die Österreichischen Tierschutzombudsleute einig
und erfreut, dass - laut Presseinformationen über den letzten
Gesundheitsausschuss im Nationalrat - auf politscher Ebene nach einer
Lösung gesucht wird.

Seit 1.1.2005 gibt es in Österreich eine gesetzliche
Kastrationspflicht für Katzen. Jedes weibliche und jedes männliche
Tier mit Freigang muss kastriert werden. Ausgenommen sind reine
Wohnungskatzen, Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sowie Katzen
in "bäuerlicher Haltung". Die letztgenannte Ausnahme von der
Kastrationspflicht betrifft Katzen, die sich unter anderem in
Bauernhofnähe aufhalten, aber als Streunertiere - zwar von Menschen
gefüttert, aber nicht in menschlicher Obhut gehalten - leben.

Die Praxis zeigt, dass der Begriff "Katzen in bäuerlicher Haltung"
oft missverstanden wird, da viele Betroffene glauben, dass alle
Katzen, die auf dem Bauernhof leben, in bäuerlicher Haltung gehalten
werden. Die geforderte Klarstellung würde in Zukunft mehr
Rechtsklarheit für Alle bedeuten.
Das Problem der Streunerkatzen, die auch am und um den bäuerlichen
Hof anzutreffen sind, bleibt zwar. Die einzig wirksame und sinnvolle
Lösung dafür bietet der Ansatz, dass auch alle Bauernkatzen mit
Freigang sowie Streunertiere, die sich auf einem Hof aufhalten,
kastriert werden. Es laufen diesbezüglich immer wieder Aktionen in
den Bundesländern, im Rahmen derer Aufklärungsarbeit geleistet wird
und ganz oder zumindest teilweise die Kosten für die Kastration vom
Bundesland und/oder Tierschutzorganisationen übernommen werden.

Nicht Kastrieren bedeutet Tierleid

Eine Katze wird ab dem 5. Monat geschlechtsreif und wirft - wenn
sie nicht kastriert wird - im Durchschnitt zweimal im Jahr drei bis
sechs Junge. Nicht kastrierte Katzen mit Freigang vermehren sich oft
unkontrolliert, was zu einem raschen Anwachsen der Population an wild
lebenden Katzen führt (auch wenn nicht alle Tiere überleben). Werden
diese intensiv gefüttert, verschlechtert sich die Situation
zusätzlich durch Zuzug von unkastrierten Haus- und Bauernhofkatzen.
Mit der unkontrollierten Vermehrung steigt neben einer zusätzlichen
Belastung für viele Singvögel und andere geschützte Tierarten auch
die Gefahr einer Ausbreitung von diversen Krankheiten, an denen die
Katzen sehr oft schwer erkranken oder sogar sterben. So steigt etwa
die Gefahr der Ausbreitung von Katzenkrankheiten wie Leukose, FIP,
Katzenseuche und Katzenschnupfen, die auch freilaufende Hauskatzen
gefährden.

Außerdem kommt es leider immer noch vor, dass Katzen-Babys durch
streng verbotene tierquälerische Methoden wie Erschlagen oder
Ertränken "dezimiert" werden. Dies ist ein Verstoß gegen das Verbot
der Tötung gemäß § 6 Tierschutzgesetz und wird mit hohen Geldstrafen
geahndet.

Um dieses Tierleid zu bekämpfen, ist eine gesetzliche
Kastrationspflicht für ALLE Freigänger-Katzen unbedingt erforderlich.
Bei Nichteinhaltung der Kastrationspflicht können TierhalterInnen mit
Strafen bis zu Euro 3.750,-- belangt werden.

Katzenkastration hat viele Vorteile

Neben der Verhinderung der unkontrollierten Vermehrung und damit
von unnötigem Tierleid bringt das Katzenkastrieren auch Vorteile für
HalterInnen und ihr Umfeld:

o Unerwünschtes Markieren entfällt
o Weniger Rang- und Revierkämpfe
o Kein unerwünschter Katzennachwuchs
o Die Akzeptanz in der Bevölkerung für kastrierte Katzenpopulationen
ist deutlich höher als für unkastrierte
o Mögliche Nachbarschaftsstreitereien erübrigen sich

Ein Aussterben der Katzen durch Kastrationsaktionen ist nicht zu
befürchten.

Hintergrundinfos: Die Österreichischen Tierschutzombudsleute

Mit dem Bundestierschutzgesetz wurden die einzelnen Bundesländer
per 1. Jänner 2005 verpflichtet, unabhängige und weisungsfreie
Tierschutzombudsleute einzusetzen. Zu den wesentlichen Aufgaben
zählen die Vertretung der Interessen des Tierschutzes als sogenannte
Legalpartei in Verwaltungs-, beziehungsweise
Verwaltungsstrafverfahren, entsprechende Tätigkeiten im Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit und die Mitgliedschaft im Tierschutzrat.

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