• 03.04.2015, 09:40:15
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  • OTS0016 OTW0016

Automatenverbot in Wien: angeblicher Spielerschutz hebelt Rechtssicherheit für Landeskonzessionen aus.

Das Verbot hat viel mit verantwortungslosem Populismus, aber nichts mit echtem Spielerschutz zu tun!

Utl.: Das Verbot hat viel mit verantwortungslosem Populismus,
aber nichts mit echtem Spielerschutz zu tun! =

Wien (OTS) - Wie die Automatenverbote in anderen Ländern längst
gezeigt haben wird dadurch keineswegs die Spielsucht einer kleinen
Minderheit verhindert oder wenigstens erfolgreich vermindert. Es
stellt sich die Frage, ob der Verfassungsgerichtshof über die
Realität des Spielerschutzes ganz gezielt desinformiert wurde?
Welchen Einfluss hatten unüberprüfte Meinungen an Stelle von
wissenschaftlich nachvollziehbaren Fakten? Smartphones sind in längst
allen Bevölkerungsschichten weit verbreitet. Mit dieser Entscheidung
wird die besonders sozialschädliche, selbst durch Zensur nicht
kontrollierbare, Privatisierung von Glücksspiel auch noch
ausdrücklich unterstützt!

Es ist keineswegs beruhigend in einem Rechtsstaat zu leben, in dem
der Verfassungsgerichtshof bestätigt, dass langfristige
Landeskonzessionen, unter dem Vorwand eines, nur angeblich
umfassenden, Spielerschutzes, durch ein Bundesgesetz vorzeitig und
folgenlos "gelöscht" werden können.

Die Übergangsfrist als genügend langen Zeitraum einzustufen, während
zwecks finanzieller Vorteile in der Steiermark ein Jahr länger
gespielt werden darf, ist höchst zweifelhaft. Dort gibt es doppelt so
viele Spielautomaten wie in anderen Bundesländern und da zählt der
Spielerschutz auf einmal gar nicht? Die in der Entscheidung des VfGH
angegebene "gleichzeitige Einräumung der Möglichkeit der Vergabe von
neuen Konzessionen" trifft für Wien überhaupt nicht zu! Den
diesbezüglichen Begründungen fehlen die Voraussetzungen.

Nichts hat sich daran geändert, dass das Glücksspielgesetz inkohärent
und unsystematisch ist und das staatliche Glücksspielmonopol mit
seinen privaten Konzessionären deshalb europarechtlich nicht
gerechtfertigt werden kann.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | AUT

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