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Unternehmensnachfolge und Immobilien: Proksch & Partner erwirkt OGH-Urteil im Haftungsbereich

Geschäftsführer einer Gesellschaft sollen künftig auch gegenüber Vermieter bei Änderung der Gesellschafterverhältnisse direkt haften

Wien (OTS) - Vermieter sind unter bestimmten Voraussetzung berechtigt, den Hauptmietzins bis zur Höhe des angemessenen Mietzinses anzuheben, sofern die Hauptmieterin der Geschäftsräumlichkeit eine Gesellschaft ist und sich während der Mietdauer rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich ändern. Im Fall einer solchen Änderung ist die Geschäftsführung des Unternehmens verpflichtet, dem Vermieter diese Änderungen bekannt zu geben. Wurde die Bekanntgabepflicht verletzt, so war bisher primär die Gesellschaft gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.

Die bisherige Rechtsprechung nahm an, dass Geschäftsführer bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter nur insoweit schadenersatzpflichtig werden, wenn dieser seine Ansprüche gegenüber dem Unternehmen nicht voll befriedigen konnte.

Handelnde Organe einer Gesellschaft haften solidarisch

In einer von der Wiener Wirtschaftskanzlei Proksch & Partner jüngst angestrengten Causa ging der Oberste Gerichtshof von dieser Rechtsprechung ab und entschied, dass die schuldhaft und pflichtwidrig handelnden Organe einer Gesellschaft gegenüber dem Vermieter solidarisch, also gemeinsam mit der Gesellschaft haften.

"Durch diese Entscheidung ist es dem Vermieter künftig möglich, die betreffenden Geschäftsführer bei Verletzung der Informationspflicht direkt in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter kann daher seine Ansprüche sofort gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer geltend machen", erklärt Mag. Bertram Eisner, Partner bei Proksch & Partner Rechtsanwälte. "Bislang musste die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nachgewiesen werden, jetzt kann auch direkt gegen den Geschäftsführer vorgegangen werden. Insbesondere bei insolventen Gesellschaften ist das zielführend, weil sich damit ein weiterer Haftungsfonds eröffnet", so Mag. Eisner abschließend.

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