• 02.04.2015, 11:28:17
  • /
  • OTS0090 OTW0090

Unternehmensnachfolge und Immobilien: Proksch & Partner erwirkt OGH-Urteil im Haftungsbereich

Geschäftsführer einer Gesellschaft sollen künftig auch gegenüber Vermieter bei Änderung der Gesellschafterverhältnisse direkt haften

Utl.: Geschäftsführer einer Gesellschaft sollen künftig auch
gegenüber Vermieter bei Änderung der
Gesellschafterverhältnisse direkt haften =

Wien (OTS) - Vermieter sind unter bestimmten Voraussetzung
berechtigt, den Hauptmietzins bis zur Höhe des angemessenen
Mietzinses anzuheben, sofern die Hauptmieterin der
Geschäftsräumlichkeit eine Gesellschaft ist und sich während der
Mietdauer rechtliche und wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich
ändern. Im Fall einer solchen Änderung ist die Geschäftsführung des
Unternehmens verpflichtet, dem Vermieter diese Änderungen bekannt zu
geben. Wurde die Bekanntgabepflicht verletzt, so war bisher primär
die Gesellschaft gegenüber dem Vermieter schadenersatzpflichtig.

Die bisherige Rechtsprechung nahm an, dass Geschäftsführer bei
schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter nur insoweit
schadenersatzpflichtig werden, wenn dieser seine Ansprüche gegenüber
dem Unternehmen nicht voll befriedigen konnte.

Handelnde Organe einer Gesellschaft haften solidarisch

In einer von der Wiener Wirtschaftskanzlei Proksch & Partner jüngst
angestrengten Causa ging der Oberste Gerichtshof von dieser
Rechtsprechung ab und entschied, dass die schuldhaft und
pflichtwidrig handelnden Organe einer Gesellschaft gegenüber dem
Vermieter solidarisch, also gemeinsam mit der Gesellschaft haften.

"Durch diese Entscheidung ist es dem Vermieter künftig möglich, die
betreffenden Geschäftsführer bei Verletzung der Informationspflicht
direkt in Anspruch zu nehmen. Der Vermieter kann daher seine
Ansprüche sofort gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer
geltend machen", erklärt Mag. Bertram Eisner, Partner bei Proksch &
Partner Rechtsanwälte. "Bislang musste die Zahlungsunfähigkeit der
Gesellschaft nachgewiesen werden, jetzt kann auch direkt gegen den
Geschäftsführer vorgegangen werden. Insbesondere bei insolventen
Gesellschaften ist das zielführend, weil sich damit ein weiterer
Haftungsfonds eröffnet", so Mag. Eisner abschließend.

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NEF

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel